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Document C2007/082/88

Rechtssache T-24/07: Klage, eingereicht am 6. Februar 2007 — ThyssenKrupp Stainless/Kommission

ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/39


Klage, eingereicht am 6. Februar 2007 — ThyssenKrupp Stainless/Kommission

(Rechtssache T-24/07)

(2007/C 82/88)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ThyssenKrupp Stainless AG (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und S. Thomas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Tenor zu Ziff. 2 für nichtig zu erklären;

weiter hilfsweise, die Höhe des der Klägerin in der angegriffenen Entscheidung auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2006) 6765 endg. vom 20. Dezember 2006 in der Sache COMP/39.234 — Legierungszuschlag, Neuentscheidung. In der angefochtenen Entscheidung, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens IV/35.814 — Legierungszuschlag betrifft, wurde gegen die Klägerin eine Geldbuße wegen der Verletzung des Artikels 65 § 1 KS durch die Thyssen Stahl GmbH (vorher Thyssen Stahl AG) durch abgestimmte Änderung der Referenzwerte der Formel zur Berechnung des Legierungszuschlages und durch Anwendung dieser Änderung festgesetzt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend:

Verstoß gegen den Grundsatz nulla poena sine lege, da mangels Übergangsregelung keine Befugnis der Kommission zur rückwirkenden Anwendung des 2002 ausgelaufenen KS bestanden habe;

rechtswidrige Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1), da sie nur zur Anwendung von Artikeln 81 und 82 EG, aber nicht des KS, berechtige;

Verstoß gegen den Grundsatz res iudicata, da der EuGH bereits in dieser Sache rechtskräftig entschieden habe, dass die Klägerin materiellrechtlich nicht für den ihr in der angegriffenen Entscheidung erneut vorgeworfenen und zugerechneten Verstoß der Thyssen Stahl AG hafte;

mangelnde Verantwortlichkeit der Klägerin im Wege einer privaten Haftungsübernahmeerklärung, da diese allenfalls deklaratorisch sei;

Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz durch mangelnde Bestimmtheit der angewendeten Sanktionsgrundlage und mangelnde Bestimmtheit der Haftungszurechnung;

Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem, da gegen die Klägerin wegen des identischen Sachverhalts bereits in dem ersten Verfahren — rechtskräftig durch den EuGH bestätigt — eine Geldbuße verhängt worden sei;

Eintritt der Verjährung des Verstoßes;

Verletzung des Akteneinsichtsrechts;

Verletzung des Anhörungsrechts wegen unvollständiger Beschwerdepunkte sowie

fehlerhafte Bußgeldberechnung im Hinblick auf die Mitteilung von 1996 über die Zusammenarbeit (2).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

(2)  Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 207, S. 4).


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