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Document C2007/082/35
Case C-45/07: Action brought on 2 February 2007 — Commission of the European Communities v Hellenic Republic
Rechtssache C-45/07: Klage, eingereicht am 2. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
Rechtssache C-45/07: Klage, eingereicht am 2. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 19–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/19 |
Klage, eingereicht am 2. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-45/07)
(2007/C 82/35)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Simonsson, M. Konstantinidis und F. Hoffmeister)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 10, 71 und 80 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, dass sie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) am 18. März 2005 einen Vorschlag für die „Überprüfung der Übereinstimmung von Schiffen und Hafenanlagen mit den Anforderungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes “vorgelegt hat; |
— |
der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission vertritt die Auffassung, der Umstand, dass die Hellenische Republik der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation ohne eine entsprechende Ermächtigung durch die Gemeinschaft einen Vorschlag für eine Frage vorgelegt habe, die durch die Verordnung Nr. 725/2004 (1) zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen erfasst werde, stelle eine Verletzung ihrer Verpflichtungen aus den Art. 10, 71 und 80 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dar.
Vom Erlass der Verordnung Nr. 725/2004 an sei die Gemeinschaft für die Übernahme internationaler Verpflichtungen im Bereich der Sicherheit der Seeschifffahrt ausschließlich zuständig. Demzufolge seien die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, gegenüber der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation nationale Positionen in Bezug auf Fragen zu vertreten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen, es sei denn, die Gemeinschaft hätte ihnen eine entsprechende Ermächtigung erteilt.
(1) ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.