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Document C2007/082/33

Rechtssache C-39/07: Klage, eingereicht am 1. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/18


Klage, eingereicht am 1. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-39/07)

(2007/C 82/33)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und R. Vidal Puig)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen die Richtlinie Nr. 89/48/EWG (1) des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, verstoßen hat, dass es hinsichtlich des Berufs des „farmacéutico hospitalario “[Krankenhausapothekers] nicht alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Das spanische Diplom „farmacéutico hospitalario “sei ein „Diplom “im Sinne der Richtlinie 89/48/EG, denn

es handele sich um ein Diplom, das von der vom spanischen Recht bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werde;

das Diplom bescheinige eine mehr als dreijährige Hochschulausbildung, weil es für den Erwerb des Diploms „farmacéutico hospitalario “erforderlich sei, einen Hochschulabschluss in Pharmazie zu besitzen, die gesamte Ausbildung für die entsprechende Spezialisierung zu absolvieren und eine Prüfung zu bestehen;

aus dem Diplom gehe hervor, dass sein Inhaber über die Voraussetzungen verfüge, die erforderlich seien, um den Beruf des „farmacéutico hospitalario “in Spanien auszuüben.

2.

In gleicher Weise sei der Beruf des „farmacéutico hospitalario “ein „reglementierter Beruf “im Sinne der Richtlinie 98/48/EWG.

3.

Die Richtlinie 85/433/EWG (2) des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten sei auf den Beruf des „farmacéutico hospitalario “nicht anwendbar.

4.

Folglich sei das Königreich Spanien verpflichtet gewesen, die Richtlinie 89/48/EWG in Bezug auf den Beruf des „farmacéutico hospitalario “umzusetzen. Da es nicht die hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, habe es gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen.


(1)  ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.

(2)  ABl. L 253, S. 37.


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