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Document C2007/082/32

Rechtssache C-38/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2007 von Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. November 2006 in der Rechtssache T-382/04, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/18


Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2007 von Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. November 2006 in der Rechtssache T-382/04, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-38/07 P)

(2007/C 82/32)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading (Prozessbevollmächtigter: H. de Bie, advocaat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. November 2006 in der Rechtssache T-382/04 aufzuheben;

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2004 (REM 19/2002), mit der die Kommission feststellt, dass der Erlass der Einfuhrabgaben im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin wendet sich aufgrund folgender Rechtsmittelgründe gegen das angefochtene Urteil:

 

Verstoß gegen Art. 239 des Zollkodex (1) in Verbindung mit den Art. 899 bis 909 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (2) der Kommission (Durchführungsverordnung) und unzureichende Begründung der Schlussfolgerungen, jedenfalls eine Begründung, die die Schlussfolgerungen nicht tragen könne.

 

Die Prüfung der Art des Irrtums, ihrer Berufserfahrung und des Umfangs der von ihr angewendeten Sorgfalt müsse, im Zusammenhang betrachtet, zu der Auffassung führen, dass ein Erlass vorzunehmen sei. Das Gericht stütze sein Urteil zu Unrecht darauf, dass die im vorliegenden Fall anwendbare Regelung hinsichtlich der Einreihung von sogenanntem Reispapier in die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif, die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (3) des Rates vom 23. Juli 1987, nicht kompliziert sei. Die Rechtsmittelführerin bestreitet die Einreihung nicht gebackenen Reispapiers, wie diese vom Gericht, der Kommission und dem niederländischen Zoll festgelegt worden sei. Das Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass Heuschen & Schrouff in Bezug auf Ein- und Ausfuhr über ein großes Maß an Berufserfahrung verfüge. Damit sehe es sie zu Unrecht als erfahrenen Marktteilnehmer und somit als Experten auf dem Gebiet von Ein- und Ausfuhrformalitäten an. Das Gericht stelle in dem angefochtenen Urteil zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht, die auf ihr laste, selbst wenn es sich bei ihr um einen erfahrenen Marktteilnehmer handeln würde. Außerdem setze das Gericht sie zu Unrecht mit dem von ihr angestellten unmittelbaren Vertreter gleich.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).


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