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Document C2007/082/29

    Rechtssache C-28/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2007 von NV Ter Lembeek Internationaal gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 23. November 2006 in der Rechtssache T-217/02, NV Ter Lembeek Internationaal/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 82/16


    Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2007 von NV Ter Lembeek Internationaal gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 23. November 2006 in der Rechtssache T-217/02, NV Ter Lembeek Internationaal/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    (Rechtssache C-28/07 P)

    (2007/C 82/29)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: NV Ter Lembeek Internationaal (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Vande Maele, F. Wijckmans und F. Tuytschaever, advocaten)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    dieses Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und das Urteil in der Rechtssache T-217/02 insoweit aufzuheben, als damit der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen wurde;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.

    Als einziger Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe dadurch gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen, dass es im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass eine Begünstigung der Rechtsmittelführerin im Sinn von Art. 87 Abs. 1 EG vorliege.

    2.

    Das Rechtsmittel bestehe aus zwei Teilen:

    Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 87 Abs. 1 EG, soweit darin aufgrund eines rein formalistischen anstelle eines wirtschaftlichen Herangehens an Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt werde, dass eine Begünstigung des Rechtsmittelführers im Sinn von Art. 87 Abs. 1 EG vorliege.

    Hilfsweise: Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 87 Abs. 1 EG, soweit darin festgestellt werde, dass keine Überbewertung der betreffenden Anteilsscheine vorliege und diese fehlende Überbewertung als Begünstigung im Sinn von Art. 87 Abs. 1 EG qualifiziert werde.


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