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Document C2007/082/28

Rechtssache C-27/07: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich) eingereicht am 26. Januar 2007 — Banque Fédérative du Crédit Mutuel/Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/16


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich) eingereicht am 26. Januar 2007 — Banque Fédérative du Crédit Mutuel/Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

(Rechtssache C-27/07)

(2007/C 82/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État (Frankreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Banque Fédérative du Crédit Mutuel

Beklagte: Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

Vorlagefrage

Die Hinzurechnung von 5 % der Steuerkredite, die bei der Gewinnausschüttung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Tochtergesellschaft gewährt wurden, wenn diese ausgeschütteten Gewinne in diesem anderen Staat einer Quellensteuer unterlagen, zu dem zu versteuernden Gewinn einer in Frankreich ansässigen Muttergesellschaft hat keine Auswirkungen auf das Niveau der Besteuerung der Muttergesellschaft, wenn die Muttergesellschaft diese Steuerkredite auf die von ihr geschuldete Steuer in voller Höhe anrechnen kann. Beschließt die Muttergesellschaft nicht, diese Gewinne innerhalb von fünf Jahren an ihre eigenen Aktionäre weiterzuverteilen, kann sie den Steuervorteil, den diese Steuerkredite darstellen, nicht nutzen. Kann diese zusätzliche Körperschaftsteuer, die sich aus der Hinzurechnung von 5 % der Steuerkredite zu ihrem zu versteuernden Ergebnis ergibt, angesichts der geringen Höhe einer solchen Steuer und des Umstands, dass sie in direktem Zusammenhang mit der Zahlung von Steuerkrediten zur Minderung der Wirkungen der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividenden eingeführt wurde, als von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 (1) erlaubt angesehen werden, oder verkennt sie die Ziele von Art. 4 dieser Richtlinie?


(1)  Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 225, S. 6).


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