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Document C2007/082/26

Rechtssache C-23/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 25. Januar 2007 — Confcooperative Friuli Venezia Giulia, Luigi Soini, Azienda Agricola Vivai Pinat Mario & Figlio/Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali, Regione Friuli Venezia Giulia

ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 25. Januar 2007 — Confcooperative Friuli Venezia Giulia, Luigi Soini, Azienda Agricola Vivai Pinat Mario & Figlio/Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali, Regione Friuli Venezia Giulia

(Rechtssache C-23/07)

(2007/C 82/26)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Confcooperative Friuli Venezia Giulia, Luigi Soini, Azienda Agricola Vivai Pinat Mario & Figlio

Beklagte: Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali, Regione Friuli Venezia Giulia

Vorlagefragen

1.

Ist der Vertrag über den Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union (ABl. L 236 vom 23. September 2003) dahin auszulegen, dass für die Bezeichnung von in Ungarn und in der Europäischen Gemeinschaft erzeugten Weinen ab 1. Mai 2004 ausschließlich die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1493/99 (1) und der Verordnung Nr. 753/2002 (2) in der durch die Verordnung Nr. 1429/2004 (3) geänderten Fassung anwendbar sind?

2.

Stellt Art. 52 der Verordnung Nr. 1493/99 eine ausreichende Rechtsgrundlage dar, um die Europäische Kommission zu ermächtigen, die Bezeichnung eines Weins abzuschaffen (im vorliegenden Fall: „Tocai friulano “aus einer rechtmäßig in den entsprechenden Verzeichnissen des italienischen Staats registrierten und in die entsprechenden Gemeinschaftsverordnungen übertragenen Rebsorte)?

3.

Enthält Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, der die Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft verbietet, das Verbot, die Erzeuger und die Verwender einer einzigen Bezeichnung von Wein — der des Weins „Tocai friulano “— unter den 122 in Anhang II der Verordnung Nr. 753/2002 (in der durch die Verordnung Nr. 1429/2004 geänderten Fassung) aufgeführten Weinen dadurch zu diskriminieren, dass untersagt wird, diese Bezeichnung nach dem 31. März 2007 weiter zu verwenden?

4.

Ist Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 der Kommission, der die Rechtmäßigkeit der Verwendung der in Anhang II dieser Verordnung (in der durch die Verordnung Nr. 1429/2004 geänderten Fassung) angeführten Bezeichnungen der Rebsorten vorsieht, dahin auszulegen, dass Fälle von Namensgleichheit bei Namen von Rebsorten und geografischen Angaben, die sich auf in der Europäschen Gemeinschaft erzeugte Weine beziehen, möglich und rechtlich zulässig sind?

5.

Verbietet Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, der die Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft verbietet, für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird, der Kommission, in einer eigenen Verordnung (Nr. 753/2002) das Kriterium der Namensgleichheit in der sich aus dem Anhang II dieser Verordnung ergebenden Weise so anzuwenden, dass die Verwendung zahlreicher Rebsortennamen, die teilweise und vollständig namensgleiche Bezeichnungen mit ebenso vielen geografischen Angaben enthalten, für rechtmäßig gehalten wird, während eine solche rechtmäßige Verwendung nur für einen einzigen Rebsortennamen (Tocai friulano), der seit Jahrhunderten auf dem europäischen Markt verwendet wird, ausgeschlossen wird?

6.

Ist Art. 50 der Verordnung Nr. 1493/99 dahin auszulegen, dass der Ministerrat und die Mitgliedstaaten (und erst recht die Europäische Kommission) bei der Anwendung der Art. 23 und 24 des TRIPs-Übereinkommens und insbesondere des Art. 24 Abs. 6 dieses Übereinkommens über namensgleiche Bezeichnungen von Weinen keine Maßnahmen erlassen oder genehmigen dürfen wie die Verordnung Nr. 753/2002 der Kommission, die bei namensgleichen Bezeichnungen die Weinnamen unterschiedlich behandeln, die im Hinblick auf den Aspekt der Namensgleichheit die gleichen Merkmale aufweisen?

7.

Ist Art. 24 Abs. 6 des TRIPs-Übereinkommens, der den dem genannten Übereinkommen beigetretenen Staaten das Recht gewährt, die gleichlautenden Bezeichnungen zu schützen, durch die ausdrückliche Verweisung auf die Art. 23 und 24 des TRIPs-Übereinkommens im 56. Erwägungsgrund und in Art. 50 der Verordnung Nr. 1493/99 in der Gemeinschaftsrechtsordnung im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar anwendbar?


(1)  ABl. L 179, S. 1.

(2)  ABl. L 118, S. 1.

(3)  ABl. L 263, S. 11.


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