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Document C2007/082/25

    Rechtssache C-16/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2007 von Marguerite Chetcuti gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. November 2006 in der Rechtssache T-357/04, Chetcuti/Kommission

    ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 82/13


    Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2007 von Marguerite Chetcuti gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. November 2006 in der Rechtssache T-357/04, Chetcuti/Kommission

    (Rechtssache C-16/07 P)

    (2007/C 82/25)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Marguerite Chetcuti (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 8. November 2006 in der Rechtssache T-357/04, Chetcuti/Kommission, aufzuheben;

    ihren beim Gericht gestellten Anträgen stattzugeben und folglich

    die auf Punkt III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens COM/PA/04 vom 6. April 2004 gestützte Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 22. Juni 2004 über die Ablehnung der Bewerbung der Rechtsmittelführerin aufzuheben;

    die nachfolgenden Maßnahmen des Auswahlverfahrens aufzuheben, insbesondere das vom Prüfungsausschuss aufgestellte Verzeichnis der Bewerber, die die in der Ausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung der Kommission über die Zahl der zu besetzenden Dienstposten, das vom Prüfungsausschuss zum Abschluss seiner Arbeiten aufgestellte Verzeichnis der geeigneten Bewerber und die von der Anstellungsbehörde auf dieser Grundlage getroffenen Ernennungsentscheidungen;

    der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, nämlich darauf, dass das Gericht gegen den Begriff des internen Auswahlverfahrens im Sinne der Art. 4 und 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geltenden Fassung sowie gegen das nach den Art. 27 und 4 Abs. 1 des Statuts bei der Einstellung zu verfolgende Ziel und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder zumindest gegen die Begründungspflicht verstoße.

    Sie macht geltend, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ergebe sich, dass der Ausdruck „Auswahlverfahren innerhalb des Organs “alle Personen betreffe, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Beziehung im Dienst dieses Organs stünden, was auch die Hilfskräfte umfasse, und das Gericht habe diese Rechtsprechung ebenso wie die Bedeutung des Ausdrucks „internes Auswahlverfahren “nicht beachtet, indem es auf die hauptsächliche Zielsetzung des Auswahlverfahrens abgestellt habe, die auf der Grundlage subjektiver Qualifizierungen definiert sei, statt auf seine Natur selbst, die entsprechend der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderten objektiven Zulassungsbedingungen für das Auswahlverfahren definiert sei.

    Weiter könne zwar nicht bestritten werden, dass die Anstellungsbehörde über ein weites Ermessen verfüge, wenn sie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die Zulassungsbedingungen näher bestimme, dieses Ermessen müsse aber immer entsprechend den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten und dem Interesse der Dienststelle ausgeübt werden; daher gehe die Auffassung fehl, die Hilfskräfte seien deshalb ausgeschlossen, weil sie im Unterschied zu den Beamten und den Zeitbediensteten bei ihrer ursprünglichen Einstellung nicht den Nachweis hätten erbringen müssen, dass sie in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügten. Ein solcher Nachweis müsse sich nämlich allein aus der erfolgreichen Teilnahme an den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Vorauswahlprüfungen und den Auswahlprüfungen ergeben. Dies gelte im Übrigen auch für den Nachweis der Fähigkeiten, die Aufgaben der zu besetzenden Dienstposten auszuüben.

    Hilfsweise macht die Rechtsmittelführerin schließlich geltend, dass das angefochtene Urteil unzureichend begründet sei, da das Gericht nicht auf ihr Vorbringen eingegangen sei, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in sich widersprüchlich sei, da sie die Bewerbung von Hilfskräften ausschließe, aber für die Berechnung der Berufserfahrung die als Hilfskraft in bestimmten Funktionsgruppen erworbene Berufserfahrung zulasse.


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