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Document C2007/082/25
Case C-16/07 P: Appeal brought on 22 January 2007 by Marguerite Chetcuti against the judgment of the Court of First Instance (Fourth Chamber) delivered on 8 November 2006 in Case T-357/04: Chetcuti v Commission
Rechtssache C-16/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2007 von Marguerite Chetcuti gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. November 2006 in der Rechtssache T-357/04, Chetcuti/Kommission
Rechtssache C-16/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2007 von Marguerite Chetcuti gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. November 2006 in der Rechtssache T-357/04, Chetcuti/Kommission
ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 13–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2007 von Marguerite Chetcuti gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. November 2006 in der Rechtssache T-357/04, Chetcuti/Kommission
(Rechtssache C-16/07 P)
(2007/C 82/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Marguerite Chetcuti (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 8. November 2006 in der Rechtssache T-357/04, Chetcuti/Kommission, aufzuheben; |
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ihren beim Gericht gestellten Anträgen stattzugeben und folglich
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der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, nämlich darauf, dass das Gericht gegen den Begriff des internen Auswahlverfahrens im Sinne der Art. 4 und 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geltenden Fassung sowie gegen das nach den Art. 27 und 4 Abs. 1 des Statuts bei der Einstellung zu verfolgende Ziel und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder zumindest gegen die Begründungspflicht verstoße.
Sie macht geltend, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ergebe sich, dass der Ausdruck „Auswahlverfahren innerhalb des Organs “alle Personen betreffe, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Beziehung im Dienst dieses Organs stünden, was auch die Hilfskräfte umfasse, und das Gericht habe diese Rechtsprechung ebenso wie die Bedeutung des Ausdrucks „internes Auswahlverfahren “nicht beachtet, indem es auf die hauptsächliche Zielsetzung des Auswahlverfahrens abgestellt habe, die auf der Grundlage subjektiver Qualifizierungen definiert sei, statt auf seine Natur selbst, die entsprechend der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderten objektiven Zulassungsbedingungen für das Auswahlverfahren definiert sei.
Weiter könne zwar nicht bestritten werden, dass die Anstellungsbehörde über ein weites Ermessen verfüge, wenn sie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die Zulassungsbedingungen näher bestimme, dieses Ermessen müsse aber immer entsprechend den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten und dem Interesse der Dienststelle ausgeübt werden; daher gehe die Auffassung fehl, die Hilfskräfte seien deshalb ausgeschlossen, weil sie im Unterschied zu den Beamten und den Zeitbediensteten bei ihrer ursprünglichen Einstellung nicht den Nachweis hätten erbringen müssen, dass sie in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügten. Ein solcher Nachweis müsse sich nämlich allein aus der erfolgreichen Teilnahme an den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Vorauswahlprüfungen und den Auswahlprüfungen ergeben. Dies gelte im Übrigen auch für den Nachweis der Fähigkeiten, die Aufgaben der zu besetzenden Dienstposten auszuüben.
Hilfsweise macht die Rechtsmittelführerin schließlich geltend, dass das angefochtene Urteil unzureichend begründet sei, da das Gericht nicht auf ihr Vorbringen eingegangen sei, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in sich widersprüchlich sei, da sie die Bewerbung von Hilfskräften ausschließe, aber für die Berechnung der Berufserfahrung die als Hilfskraft in bestimmten Funktionsgruppen erworbene Berufserfahrung zulasse.