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Document C2007/082/21

Rechtssache C-273/06: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. Januar 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Auto Peter Petschenig GmbH/Toyota Frey Austria GmbH (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Wettbewerb — Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge — Gruppenfreistellung — Verordnung (EG) Nr. 1475/95 — Art. 5 Abs. 3 — Kündigung durch den Lieferanten — Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 — Notwendigkeit, das Vertriebsnetz umzustrukturieren)

ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/11


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. Januar 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Auto Peter Petschenig GmbH/Toyota Frey Austria GmbH

(Rechtssache C-273/06) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1475/95 - Art. 5 Abs. 3 - Kündigung durch den Lieferanten - Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Notwendigkeit, das Vertriebsnetz umzustrukturieren)

(2007/C 82/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Auto Peter Petschenig GmbH

Beklagte: Toyota Frey Austria GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Handelsgericht Wien — Auslegung von Art. 5 Abs. 3 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. L 145, S. 25) und der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203, S. 30) — Kündigung einer Vertriebsvereinbarung innerhalb einer Kündigungsfrist von einem Jahr durch den Lieferanten, die mit der Notwendigkeit begründet wird, wegen des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren

Tenor

1.

Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor hat als solches keine Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Art. [81] Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge notwendig gemacht. Jedoch konnte dieses Inkrafttreten nach Maßgabe des spezifischen Aufbaus des Vertriebsnetzes des einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Bedeutung notwendig machen, dass sie eine echte Umstrukturierung dieses Netzes im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

2.

Führt ein Lieferant nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 ein selektives Vertriebssystem ein, bei dem zum einen die Vertragshändler keiner Beschränkung in Bezug auf das Gebiet mehr unterliegen, in dem sie die Vertragswaren vertreiben dürfen, und bei dem zum anderen die Vertragswerkstätten ihre Tätigkeiten auf die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen beschränken dürfen, so kann dies eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 darstellen. Es ist Sache der nationalen Gerichte und der Schiedsgerichte, zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, und insbesondere der zu diesem Zweck von dem Lieferanten vorgelegten Beweise der Fall ist.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


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