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Document C2007/082/03

Rechtssache C-150/04: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 30. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Dänemark (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Freier Dienstleistungsverkehr — Freier Kapitalverkehr — Niederlassungsfreiheit — Einkommensteuer — Altersvorsorge — Abschluss bei einem Rentenversicherungsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat — Steuerrecht — Beschränkung der Abzugsfähigkeit oder Nichtberücksichtigung der im Rahmen eines Rentenplans gezahlten Beiträge beim steuerpflichtigen Einkommen — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle — Kohärenz des Steuersystems — Symmetrie des Steuersystems — Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung)

ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 30. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Dänemark

(Rechtssache C-150/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Altersvorsorge - Abschluss bei einem Rentenversicherungsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Steuerrecht - Beschränkung der Abzugsfähigkeit oder Nichtberücksichtigung der im Rahmen eines Rentenplans gezahlten Beiträge beim steuerpflichtigen Einkommen - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle - Kohärenz des Steuersystems - Symmetrie des Steuersystems - Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung)

(2007/C 82/03)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Tams, dann R. Lyal und H. Støvlbæk)

Beklagter: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Molde)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigter: A. Kruse)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG — Steuervorschriften, die die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Altersversicherung vom steuerpflichtigen Einkommen auf Versicherungsverträge beschränken, die mit einem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen geschlossen wurden

Tenor

1.

Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 39 EG, 43 EG und 49 EG verstoßen, dass es eine Lebensversicherungs- und Altersversorgungsregelung erlassen und in Kraft gelassen hat, nach der das Recht, Beiträge abzuziehen, und das Recht, sie unberücksichtigt zu lassen, nur für Beitragszahlungen im Rahmen von Verträgen gewährt werden, die mit Rentenversicherungsträgern mit Sitz in Dänemark geschlossen wurden, während für Beitragszahlungen im Rahmen von Verträgen, die mit Rentenversicherungsträgern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten geschlossen wurden, keine solche Steuererleichterung gewährt wird.

2.

Das Königreich Dänemark trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 24.7.2004.


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