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Document 52006AE1571

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. …/… über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel KOM(2006) 607 endg. — 2002/0195 (COD)

ABl. C 325 vom 30.12.2006, p. 37–39 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/37


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. …/… über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel“

KOM(2006) 607 endg. — 2002/0195 (COD)

(2006/C 325/09)

Der Rat beschloss am 10. November 2006 gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz am 25. Oktober 2006 mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 431. Plenartagung am 13./14. Dezember 2006 (Sitzung vom 13. Dezember) Herrn GKOFAS zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 110 gegen 3 Stimmen bei 16 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Änderung von Artikel 25 der Verordnung über Lebensmittelangaben, in dem dargelegt wird, welches Ausschussverfahren zu befolgen ist, um Maßnahmen zu verabschieden, die für die Umsetzung der Verordnung erforderlich sind.

1.2

Der EWSA befürwortet die Aufnahme der Absätze 3 und 4 in Artikel 25, da diese gewährleisten, dass bei der Verabschiedung von Maßnahmen allgemeiner Tragweite, mit denen die nicht wesentlichen Bestimmungen der Verordnung über Lebensmittelangaben geändert werden sollen, ein neues Regelungsverfahren mit Kontrolle zur Anwendung kommt. Diese Änderung ist erforderlich, um das Verfahren zu vervollständigen.

1.3

Der EWSA unterstützt die Anwendung des neuen Regelungsverfahrens mit Kontrolle auf relevante Artikel der Verordnung über Lebensmittelangaben, da das neue Verfahren klarer und wirksamer ist als das bisherige.

1.4

Der EWSA hält es für erforderlich, dass die Verordnung über Lebensmittelangaben, die sich auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie der Werbung hierfür erstreckt, unverzüglich angewandt wird. In diesem Zusammenhang unterstreicht der EWSA, dass sichergestellt werden muss, dass die Anwendung des neuen Regelungsverfahrens auf bestimmte Artikel der Verordnung über Lebensmittelangaben keine zu langwierigen Verfahren nach sich zieht, die die wirksame und rechtzeitige Umsetzung der Verordnung behindern würden.

1.5

Nach Auffassung des EWSA sollte sich die Kommission künftig mit der Frage der Vereinfachung des Rechtsrahmens in Bezug auf Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz befassen. Der EWSA begrüßt die Absicht der Kommission, die bestehenden EU-Rechtsvorschriften über Lebensmittelkennzeichnung (1) zu überarbeiten und zu aktualisieren, und hebt hervor, dass die bestehenden Kennzeichnungsbestimmungen im Sinne der besseren Rechtsetzung vereinfacht und klarer gestaltet werden müssen.

1.6

Der EWSA befürwortet die Einführung eines europäischen Rechtsrahmens, der nicht nur dem Verbraucherschutz dient, sondern auch der Harmonisierung und wirksamen Funktionsweise des Binnenmarktes förderlich ist.

2.   Einleitung

2.1

Der Rat hat den EWSA beauftragt, eine Stellungnahme zu einem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Verordnung über Lebensmittelangaben (2)) zu erarbeiten, die auf diese Weise mit dem neuen Beschluss 2006/512/EG zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG (Komitologiebeschluss) zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse in Einklang gebracht werden soll. Mit dem Beschluss 2006/512/EG des Rates wurde ein neues Ausschussverfahren, das Regelungsverfahren mit Kontrolle, in den Beschluss 1999/468/EG des Rates aufgenommen, da darin nur eine begrenzte Zahl von Verfahren für die Ausübung dieser Befugnisse vorgesehen war.

2.2

Die Verordnung über Lebensmittelangaben, die sich auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie der Werbung hierfür erstreckt, bezieht sich auf das Regelungsverfahren, in dessen Rahmen Durchführungsbefugnisse auf die Kommission übertragen werden, und muss daher erforderlichenfalls an das neue Ausschussregelungsverfahren mit Kontrolle nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates angepasst werden.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der EWSA begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der Kommission, das Regelungsverfahren mit Kontrolle anzuwenden, wenn Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verabschiedet werden sollen.

3.2

Der EWSA ist der Auffassung, dass die Verordnung zu einem Zeitpunkt verabschiedet wird, da aufgrund des öffentlichen Bewusstseins für nährwert- und gesundheitsbezogene Fragen präzise und fundierte Informationen für die Verbraucher erforderlich sind. Der Erfolg dieser Verordnung beruht darauf, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet und gleichzeitig die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher verbessert wird, so dass heimische und importierte Produkte unbedenklich sind und eine präzise und klare Kennzeichnung tragen.

3.3

Die Verordnung über Lebensmittelangaben ergänzt die allgemeinen Bestimmungen von Richtlinie 2000/13/EG, in der Informationen, die die Verbraucher irreführen oder den Lebensmitteln heilende Eigenschaften zuschreiben könnten, verboten und spezielle Bestimmungen zur Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben festgelegt werden. Nach Ansicht des EWSA ist diese Verordnung heute besonders relevant und sollte unverzüglich umgesetzt werden, da dem Zusammenhang zwischen einer gesunden Lebensweise und gesunder Ernährung immer mehr Bedeutung beigemessen wird und Bedarf an Informationen besteht, die den Verbrauchern dabei helfen, eine „gesunde Wahl“ zu treffen.

3.4

Der EWSA ist der Meinung, dass die Kommission — zusätzlich zu den rechtlichen Bestimmungen — im Rahmen ihres Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit auch Informationskampagnen zum Thema Gesundheit und Ernährung durchführen sollte.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Nach Auffassung des EWSA sind die Änderungen von Artikel 25 der Verordnung über Lebensmittelangaben, in dem das Ausschussverfahren zur Verabschiedung von Maßnahmen von allgemeiner Trageweite beschrieben wird, mit denen die nicht wesentlichen Bestimmungen eines grundlegenden Instruments nach Maßgabe des Mitbestimmungsverfahrens geändert werden sollen, von wesentlicher Bedeutung.

4.2

Der EWSA ist der Meinung, dass die neuen Absätze in Artikel 25 einen umfassenderen und eingehenderen Bezug zu den einschlägigen Artikeln des Beschlusses 1999/486/EG des Rates herstellen und das Verfahren mittels einer Stärkung der Durchführungsbefugnisse des Regelungsausschusses wirksamer machen. So werden in den neuen Absätzen vor allem die der Kommission übertragenen Befugnisse eindeutiger definiert und die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen von Kontrollmaßnahmen vor deren Verabschiedung unterstrichen.

4.3

Der EWSA befürwortet die Ergänzung von Artikel 25 um die Absätze 3 und 4, mit denen eine neue Kategorie von Verfahren für die Ausübung von Durchführungsbefugnissen durch die Kommission eingeführt wird. Dies ermöglicht es dem Parlament oder dem Rat, sich gegen die Verabschiedung von geplanten Maßnahmen auszusprechen, wenn diese über die Durchführungsbefugnisse der Kommission hinausgehen oder den Grundsätzen der Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufen.

4.4

Der EWSA teilt die Auffassung, dass die Möglichkeit gegeben sein sollte, die Fristen für das Verfahren in wohlbegründeten Ausnahmefällen zu verkürzen bzw. zu verlängern (wie dies in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG, geändert durch den Beschluss 2006/512/EG, festgelegt ist).

4.5

Der EWSA befürwortet die Änderung der Verordnung über Lebensmittelangaben, um das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle auf diejenigen Artikel dieser Verordnung anzuwenden, die Maßnahmen erforderlich machen, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 5 (Regelungsverfahren) des Komitologiebeschlusses (Beschluss 1999/468/EG des Rates) fallen.

4.5.1

Der EWSA erachtet diese Änderung als positiv und wirksam, da sie gewährleistet, dass bei der Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle Anwendung findet.

4.5.2

Nach Auffassung des EWSA trägt diese Änderung dazu bei, dass bei der Umsetzung der Verordnung über Lebensmittelangaben ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet wird, insbesondere bei der Festlegung spezifischer Nährwertprofile, die Lebensmittel oder bestimmte Lebensmittelgruppen aufweisen müssen, um nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben tragen zu dürfen.

4.5.3

Der EWSA betont, dass bei der Festlegung oder Aktualisierung der Bedingungen für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben und der Änderung des Anhangs, in dem die erlaubten Angaben aufgeführt werden, unbedingt Verbrauchergruppen sowie Angehörige der Lebensmittelbranche und ihre Vertreter konsultiert werden sollten.

4.6

Der EWSA empfiehlt der Kommission, zu erwägen, ob das Verfahren zur Annahme und Genehmigung der wissenschaftlichen Grundlage einer nährwertbezogenen Angabe im Zusammenhang mit gesundheitlichen Fragen künftig vereinfacht werden sollte (3). Darüber hinaus ist der EWSA der Auffassung, dass es erforderlich ist, den Rechtsrahmen im Hinblick auf Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zu vereinfachen.

4.7

Der EWSA betont, dass die Verordnung über Lebensmittelangaben pragmatisch sein muss, und befürchtet, dass einige Bestimmungen in Bezug auf die Dokumentation von Angaben unnötig kompliziert sein könnten. Der EWSA hält es für wichtig, dass zwischen dem Wunsch der Verbraucher nach mehr wissenschaftlich belegten und klaren Informationen einerseits und den Möglichkeiten der Lebensmittelindustrie zur Entwicklung und Vermarktung von Lebensmitteln, die für die Verbraucher nützliche und relevante Eigenschaften aufweisen, andererseits ein Gleichgewicht gefunden wird.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  Allgemeine Anforderungen an die Lebensmitteletikettierung sind in horizontalen Rechtsvorschriften festgelegt (Richtlinie 2000/13/EG und damit zusammenhängende Texte), von denen die meisten bis in das Jahr 1978 zurückreichen. In vertikalen Rechtsvorschriften sind weitere spezifische Bestimmungen enthalten.

(2)  Die endgültige Entscheidung des Rates über das ursprüngliche Rechtsdokument (KOM(2003) 424 endg.) steht noch aus.

(3)  Vgl. Stellungnahme ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 18-21.


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