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Document 52006AE1570

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) KOM(2006) 237 endg. — 2006/0082 (CNS)

ABl. C 325 vom 30.12.2006, p. 35–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/35


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“

KOM(2006) 237 endg. — 2006/0082 (CNS)

(2006/C 325/08)

Der Rat beschloss am 13. Juli 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 und 299, Absatz 2 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 8. November 2006 an. Berichterstatter war Herr KIENLE.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 431. Plenartagung am 13./14. Dezember 2006 (Sitzung vom 13. Dezember) mit 127 gegen 3 Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Zusammenfassung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Vorschlag der Änderungen von zwei Artikeln der ELER-Verordnung ist nach Meinung des EWSA die logische Folge des Beschlusses des Europäischen Rates zur Finanziellen Vorausschau 2007-2013. Eine differenzierte Berücksichtigung der Wirtschaftskraft eines Mitgliedstaates ist bei Zuweisungen aus Kohäsions-Fonds sinnvoll. Eine Ausnahmeregelung von der Kofinanzierungsverpflichtung für Portugal ist unter der dargestellten Lage akzeptabel.

1.2

Der EWSA nutzt das Vorliegen des Kommissionsvorschlages ebenfalls dazu, die beim Europäischen Rat beschlossene Kürzung der ELER-Mittel sowie die für einige Mitgliedstaaten beschlossenen Sonderregelungen in Höhe und Ausgestaltung der Mittel für die ländliche Entwicklung aufmerksam zu reflektieren.

2.   Vorbemerkungen

2.1   Finanzrahmen der EU 2007-2013

2.1.1

Am 19. Dezember 2005 einigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU nach monatelangen Verhandlungen auf einen Finanzrahmen für die EU für die Jahre 2007-2013. Der Kompromiss, der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 14. Juni 2006 zwischen Europäischem Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission umgesetzt wurde, enthielt neben der finanziellen Ausstattung der einzelnen Rubriken eine Reihe weiterer Regelungen.

2.2   Existierende Rechtsgrundlage ELER-Verordnung

2.2.1

Einige dieser Vereinbarungen betreffen die Förderung des ländlichen Raums, die in der am 20. September 2005 verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) dargelegt ist.

2.2.2

Die im Dezember 2005 getroffenen Vereinbarungen sollen nun nach dem Vorschlag der Kommission in die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-Verordnung) eingebracht werden. Gegenstand des vorliegenden Kommissionsentwurfs ist daher die Änderung der ELER-Verordnung, damit bislang im Widerspruch zur Finanziellen Vereinbarung vom Dezember 2005 stehende Textpassagen der ELER-Verordnung an die Formulierungen der Finanziellen Vereinbarung angepasst werden.

3.   Inhalt des Kommissionsvorschlags

3.1   Ziel des Kommissionsvorschlags

3.1.1

Die Europäische Kommission will mit dem vorliegenden Entwurf eine Konformität zwischen dem Beschluss des Rates zur Finanziellen Vorausschau 2007-2013 vom 19. Dezember 2005 und der ELER-Verordnung herstellen. Dazu sollen zwei Artikel der ELER-Verordnung geändert werden. Die vorgesehenen Änderungen betreffen die Artikel 69 (Absatz 6) und 70.

3.2   Begrenzung der Mittel aus Fonds zur Förderung der Kohäsion

3.2.1

Die derzeitige ELER-Verordnung begrenzt die gesamten jährlichen Zuwendungen an einen Mitgliedstaat aus Fonds zur Förderung der Kohäsion (einschließlich ELER-Mittel) auf maximal 4 % des BIP des jeweiligen Mitgliedstaats (ELER-Verordnung Artikel 69, Absatz 6). Im Beschluss des Rates zur Finanziellen Vorausschau 2007-2013 (Punkt 40) werden die gesamten jährlichen Zuweisungen aus Fonds, die die Kohäsion fördern, je nach durchschnittlichem Pro-Kopf-BNE (Brutto-Nationaleinkommen) auf Werte zwischen 3,2398 % und 3,7893 % des BIP begrenzt.

3.3   Regelungen zur Berechnung der Begrenzung der Mittel aus Fonds zur Förderung der Kohäsion

3.3.1

Im Beschluss des Rates zur Finanziellen Vorausschau 2007-2013 werden weitere technische Regelungen dazu aufgeführt. So soll die Transfer-Obergrenze für jede Steigerung des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE um 5 Prozentpunkte gegenüber dem EU-Durchschnitt im Zeitraum 2001-2003 um 0,09 Prozentpunkte des BIP verringert werden.

3.3.2

Geregelt wird zudem, dass im Jahr 2010 eine Überprüfung erfolgt. Wird dabei festgestellt, dass das kumulierte BIP eines Mitgliedstaats für die Jahre 2007-2009 (auch infolge von Wechselkursänderungen) um mehr als 5 % von dem veranschlagten kumulierten BIP abgewichen ist, werden die diesem Mitgliedstaat für diesen Zeitraum zugewiesenen Beträge entsprechend angeglichen. Dies geschieht allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag — ob positiv oder negativ — von insgesamt 3 Mrd. EUR.

3.3.3

Weiterhin werden Regelungen für die korrekte Einbeziehung des Wertes des polnischen Zloty ausgeführt.

3.4   Teilweise Ausnahme der Kofinanzierungsverpflichtung für Portugal

3.4.1

Die ELER-Verordnung legt in Artikel 70 fest, dass Mittel des ELER nur als Zuschuss gewährt werden und eine nationale Kofinanzierung (in unterschiedlicher Höhe) verpflichtend ist. Die Finanzielle Vereinbarung vom Dezember 2005 weist allerdings Portugal im Rahmen der ländlichen Entwicklung einen Betrag von 320 Mio. EUR zu, der nicht national kofinanziert werden muss (Punkt 63). Diese Vereinbarung soll nach dem Vorschlag der Kommission in den derzeitigen Artikel 70 der ELER-Verordnung eingefügt werden. Dort ist in Absatz 4 eine Ausnahmeregelung für die Regionen in äußerster Randlage und in den kleineren Inseln im Ägäischen Meer formuliert, nach der der Beteiligungssatz des ELER auf 85 % heraufgesetzt werden kann. Im selben Absatz soll nun die Ausnahmeregelung verankert werden, dass Portugal für einen Betrag von 320 Mio. EUR keine Kofinanzierung der ELER-Mittel erbringen muss.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1   Konformität der rechtlichen Grundlagen ist notwendig

4.1.1

Der EWSA unterstreicht, dass eine Kohärenz der rechtlichen Grundlagen unbestritten notwendig ist. Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist die logische Folge des Beschlusses des Rates zur Finanziellen Vorausschau 2007-2013. Die Formulierungen des Kommissionsvorschlags entsprechen den gefassten Beschlüssen des Rates vom Dezember 2005 und sind schlüssig in die Struktur der ELER-Verordnung eingebunden.

4.2   Inhaltliche Bewertung des Beschlusses des Rates zur Finanziellen Vorausschau möglich

4.2.1

Über den Verordnungsvorschlag erhalten nun das Europäische Parlament, die Europäische Kommission sowie der Ausschuss der Regionen und der EWSA die Gelegenheit, sich zu den Beschlüssen des Rates zur Finanziellen Vorausschau auch inhaltlich zu äußern, sofern diese nicht bereits in der Interinstitutionellen Vereinbarung enthalten sind.

4.3   Kohäsionspolitik der EU stärken

4.3.1

Der EWSA hat sich stets zu den Zielen der Kohäsion bekannt, die den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der EU stärken und Entwicklungsunterschiede zwischen den Regionen verringern soll. Das Konvergenzziel als wichtiger Teil der Kohäsionspolitik besagt, dass durch eine Förderung der wachstumssteigernden Bedingungen und Faktoren für die am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen eine Annäherung an den EU-Durchschnitt erzielt wird.

4.3.2

Der EWSA verweist darauf, dass die Kohäsionspolitik über Fonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Sozialfonds (ESF), Kohäsionsfonds) erfolgt und deren Zugang je nach Wirtschaftskraft und Lage der Region geregelt ist. Regionen, die ein regionales BIP von unter 75 % des EU-Durchschnitts aufweisen, sind im Rahmen des Konvergenzziels förderwürdig, während alle anderen Regionen Zugang zur Förderung im Rahmen der Ziele „Regionale Wettbewerbsfähigkeit“ und „Beschäftigung“ haben. Von den 25 EU-Ländern sind 86 Regionen in 18 Mitgliedstaaten Konvergenzregionen. Neben 9 der 10 neuen EU-Staaten (außer Zypern) gibt es auch in Deutschland, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Portugal, Belgien, Österreich, Griechenland und Italien Konvergenz-Regionen.

4.3.3

Der EWSA begrüßt die Regelungen zur differenzierten Berücksichtigung der Wirtschaftskraft eines Mitgliedstaates bei der Berechnung der Obergrenze für Zuweisung von Kohäsionsmitteln. Eine Differenzierung anstatt der pauschalen Begrenzung auf 4 % trägt dem Gedanken der Konvergenz Rechnung sowie der Ausgestaltung der Förderung, die den am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten relativ mehr Mittel zugute kommen lässt. Damit ist auch eine Obergrenze in Abhängigkeit von der Wirtschaftskraft eines Landes sinnvoll.

4.4   Förderung der ländlichen Entwicklung muss in Höhe und Ausgestaltung angemessen sein

4.4.1

Die „zweite Säule“ der Gemeinsamen Agrarpolitik, die Förderung der ländlichen Entwicklung ist nach Ansicht des EWSA eine äußerst wichtige Politik, deren Bedeutung zu Recht in den letzten Jahren zugenommen hat und weiter zunehmen muss. Dies findet sich auch in den Aussagen von Kommission und Mitgliedstaaten wieder, allerdings finden sich diese politischen Absichtserklärungen keineswegs in einer entsprechenden finanziellen Ausstattung der „zweiten Säule“ in der Finanzierungsperiode 2007-2013 wieder. Der EWSA sieht dies äußerst kritisch und wird sich an geeigneter Stelle mit dieser Problematik auseinandersetzen.

4.4.2

In den Verhandlungen um die Finanzielle Vorausschau 2007-2013 konnten mehrere Staaten Sonderregelungen in Höhe und Ausgestaltung der Mittel für die ländliche Entwicklung für sich erzielen. Von den insgesamt 69,75 Mrd. EUR für die Entwicklung des ländlichen Raums wurden 4,07 Mrd. EUR gesondert acht Ländern zugewiesen. Österreich erhielt 1,35 Mrd. EUR, Schweden 820 Mio. EUR, Irland und Italien jeweils 500 Mio. EUR, Finnland 460 Mio. EUR, Portugal 320 Mio. EUR, Frankreich 100 Mio. EUR und Luxemburg 20 Mio. EUR. Der EWSA nimmt zur Kenntnis, dass diese nicht vorgesehene Zuteilung von Mitteln ein politisches Zugeständnis ist, das aber auch das Engagement und die Bedeutung der ländlichen Entwicklung in diesen Staaten zum Ausdruck bringt. Neben der grundsätzlichen Problematik einer außergewöhnlichen Mittelzuteilung im Rahmen von Verhandlungen in diesem Ausmaß sieht der EWSA auch die Gefahr des Auseinanderdriftens der Politik der ländlichen Entwicklung aufgrund unterschiedlicher Mittelausstattungen und unterschiedlichen Engagements der einzelnen Mitgliedstaaten.

4.4.3

In Kenntnis der schon im Bericht der EU-Kommission über die Lage der portugiesischen Landwirtschaft (KOM(2003) 359 endg. vom 19. Juni2003) dargestellten schwierigen Lage Portugals akzeptiert der EWSA die Vereinbarung des Rates, Portugal für einen Betrag von 320 Mio. EUR von der Kofinanzierungsverpflichtung auszunehmen. Das Prinzip der Kofinanzierung von Mitteln zur Förderung der ländlichen Entwicklung ist richtig, aber kein Dogma. Der EWSA wird sich auch in Zukunft im Einzelfall kritisch mit Höhe und Ausgestaltung der Kofinanzierung und deren Ausnahmen auseinandersetzen.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Der Präsident

Des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


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