Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006Q1219(02)

Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses des OLAF der Überwachungsausschuss

ABl. C 311 vom 19.12.2006, p. 63–66 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2011; Ersetzt durch 32011Q1124(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2006/1219/oj

19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/63


GESCHÄFTSORDNUNG DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES DES OLAF DER ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSS

(2006/C 311/19)

DER ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSS

gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (1),

gestützt auf Artikel 11(6) der Verordnung (Euratom) Nr. 1974/1999 v vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (2),

HAT SICH FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG GEGEBEN:

TITEL I

AUFGABEN UND BEFUGNISSE DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

Artikel 1

Aufgaben

Der Überwachungsausschuss des Amtes für Betrugsbekämpfung („OLAF“) nimmt die ihm in Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 übertragenen Aufgaben wahr.

Artikel 2

Befugnisse

1.   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben übt der Überwachungsausschuss die in der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und in der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 sowie in anderen geltenden Vorschriften festgelegten Befugnisse aus.

2.   Insbesondere kann der Überwachungsausschuss zur regelmäßigen Kontrolle der Untersuchungstätigkeit des OLAF mit OLAF Vereinbarungen über die Modalitäten dieser Kontrolle schließen. In diesen Vereinbarungen werden auch die vertrauliche Behandlung von Informationen und Dokumenten, die von OLAF vorgelegt werden, sowie weitere Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse geregelt.

3.   Der Überwachungsausschuss trifft Beschlüsse in Bezug auf die Informationen, die der Generaldirektor des OLAF gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 erteilt.

4.   Der Überwachungsausschuss übt seine Befugnisse gemäß Titel III aus.

TITEL II

ZUSAMMENSETZUNG UND ARBEITSWEISE

Artikel 3

Zusammensetzung

1.   Die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses sowie die Ernennung und Amtszeit seiner Mitglieder erfolgen im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999.

2.   Ist ein Mitglied des Überwachungsausschusses verhindert, sein Mandat auszuüben, oder legt es sein Mandat nieder, so ist es gehalten, den Vorsitzenden des Ausschusses davon in Kenntnis zu setzen.

Artikel 4

Ethik-Regeln

1.   Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 fordern die Mitglieder des Überwachungsausschusses bei der Erfüllung ihrer Pflichten keine Anweisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einem Amt oder einer Agentur an und nehmen auch keine Anweisungen von diesen entgegen.

2.   Ferner behandeln sie im Einklang mit dem Beschluss zu ihrer Ernennung keinerlei Angelegenheiten, an denen sie unmittelbar oder mittelbar persönliche Interessen insbesondere familiärer oder finanzieller Natur haben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

Sie wahren die völlige Vertraulichkeit der ihnen vorgelegten Unterlagen und ihrer Beratungen.

3.   Die Mitglieder unterrichten den Überwachungsausschuss über jeden Umstand, der die in Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze beeinträchtigen könnte. Der Ausschuss trifft die geeigneten Maßnahmen.

Artikel 5

Vorsitz

1.   Der Überwachungsausschuss wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden.

2.   Der Vorsitzende wird für ein Jahr gewählt. Die Wiederernennung ist zulässig. Die Wahl der oder des Vorsitzenden findet in der letzten Sitzung statt, die vom scheidenden Vorsitzenden geleitet wird.

3.   Sollte der Vorsitzende aus irgendeinem Grund auf längere Dauer zur Wahrnehmung seiner Aufgaben außerstande sein, setzt er die Mitglieder davon in Kenntnis. In diesem Fall wird nach den in Absatz 1 aufgeführten Modalitäten ein neuer Vorsitzender gewählt.

4.   Der Vorsitzende vertritt den Überwachungsausschuss und führt den Vorsitz in dessen Sitzungen. Er wacht über den ordnungsgemäßen Ablauf seiner Arbeiten. Er beruft die Sitzungen des Ausschusses ein und bestimmt Ort, Datum und Uhrzeit dieser Sitzungen. Er arbeitet den Entwurf der Tagesordnung aus und stellt die Ausführung der Beschlüsse des Ausschusses sicher.

5.   Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung kann der Vorsitzende ein Mitglied des Ausschusses auffordern, ihn zu vertreten.

6.   Ist der Vorsitzende abwesend und wurde nicht auf das Verfahren von Absatz 5 zurückgegriffen, wird der Vorsitz vom ältesten Mitglied wahrgenommen.

7.   Der Vorsitzende verfügt über die uneingeschränkte Befugnis, Schreiben bzw. Antwortschreiben betreffend die Tätigkeiten des Überwachungsausschusses zu verfassen. Er unterrichtet die Mitglieder des Ausschusses über die Schreiben, die ihm zugegangen sind, sowie über die Schreiben, auf die er geantwortet hat.

Artikel 6

Sitzungen

1.   Der Überwachungsausschuss nimmt seine Zuständigkeiten in Sitzungen wahr, zu denen er als Kollegium zusammentritt. Er hält mindestens zehn Sitzungen pro Jahr ab. Der Überwachungsausschuss kann nur dann rechtmäßig zu einer Sitzung zusammentreten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er tritt ferner auf Initiative des Vorsitzenden und immer dann zusammen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dies beantragt.

2.   Außer in den Fällen, die von dem Vorsitzenden als dringlich eingestuft werden, werden die Einberufungen so rechtzeitig übermittelt, dass sie mindestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt werden. Der Einberufung liegen der Entwurf der Tagesordnung und die für die Sitzung notwendigen Dokumente bei, es sei denn, dies ist aufgrund der Natur dieser Dokumente nicht statthaft. Die endgültige Fassung der Tagesordnung wird zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

3.   Jedes Mitglied kann bei dem Vorsitzenden beantragen, dass bestimmte Punkte oder Fragen auf den Entwurf der Tagesordnung gesetzt bzw. dem Entwurf der Tagesordnung hinzugefügt werden.

4.   Der Vorsitzende kann auf Ersuchen des Generaldirektors des OLAF den Überwachungsausschuss einberufen oder die Tagesordnung ergänzen. Den Vorschlägen des Generaldirektors liegen alle sachdienlichen Unterlagen bei.

5.   Der Überwachungsausschuss kann den Generaldirektor des OLAF ersuchen, an den Sitzungen und den mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Arbeiten mitzuwirken. Andere Mitarbeiter des OLAF können zu den Sitzungen des Überwachungsausschusses hinzugezogen werden, wenn ihre Anwesenheit für erforderlich gehalten wird. Die entsprechende Aufforderung ergeht über den Generaldirektor des OLAF.

Die Tagesordnungspunkte, für deren Behandlung eine Anwesenheitserfordernis im Sinne von Unterabsatz 1 besteht, sind dem Generaldirektor des OLAF zu übermitteln.

6.   Jeder Vertreter der Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Gemeinschaften, der Mitgliedstaaten oder assoziierter Staaten kann aufgefordert werden, im Hinblick auf einen genau festgelegten Tagesordnungspunkt der Sitzung an den Arbeiten des Überwachungsausschusses mitzuwirken.

Artikel 7

Arbeitsmethoden

1.   Die Sitzungen des Überwachungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Beratungen des Ausschusses und sämtliche Dokumente, die als Unterlagen für diese Beratungen dienen, unterliegen der Vertraulichkeit, sofern der Überwachungsausschuss nichts anderes beschließt.

Die vom Generaldirektor des OLAF vorgelegten Dokumente und Informationen unterliegen den Vorschriften von Artikel 287 EG-Vertrag über die Geheimhaltung siwue Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 8 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999.

2.   Der Überwachungsausschuss legt bis zu drei Arbeitssprachen fest. Die Dokumente und Entwürfe von Stellungnahmen, Berichten und Beschlüssen sind in den vom Ausschuss festgelegten Arbeitssprachen zu verfassen. Erforderlichenfalls kann jedes Mitglied eine Übersetzung jedes Dokuments in seine eigene Sprache beantragen.

3.   Die Stellungnahmen, Berichte und Beschlüsse des Überwachungsausschusses werden im Verlauf von Plenarsitzungen angenommen.

4.   Abweichend von diesem Grundsatz können bestimmte Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn der Überwachungsausschuss in einer vorhergehenden Sitzung dem Rückgriff auf ein solches Verfahren zugestimmt hat.

In dringlichen Fällen ist der Vorsitzende befugt, ein schriftliches Verfahren zur Konsultation der Mitglieder des Ausschusses einzuleiten.

In jedem dieser Fälle übermittelt r der Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses einen Beschlussentwurf. Legen die Mitglieder nicht innerhalb einer von dem Vorsitzenden festgelegten Frist von fünf Werktagen ab Eingang des Vorschlags Widerspruch gegen den Entwurf ein, gilt dieser als angenommen. Beantragt ein Mitglied innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Eingang des Entwurfs eines Beschlusses, dass dieser zur Beratung gestellt wird, wird das Verfahren der schriftlichen Konsultation ausgesetzt.

Artikel 8

Berichterstattung

1.   Zur Vorbereitung seiner Beratungen bzw. seiner Arbeiten kann der Überwachungsausschuss unter seinen Mitgliedern auf Vorschlag des Vorsitzenden einen oder mehrere Berichterstatter benennen.

2.   Handelt es sich um eine dringliche Frage, kann der Vorsitzende diese Benennung von Amts wegen vornehmen. In diesem Fall setzt er die Mitglieder des Ausschusses umgehend davon in Kenntnis.

3.   Der Berichterstatter legt dem Überwachungsausschuss nach Prüfung der ihm anvertrauten Angelegenheiten seinen Bericht im Entwurf vor. Im Bedarfsfall wird der Berichterstatter durch das Sekretariat des Ausschusses unterstützt.

Artikel 9

Prüfungen, Studien und Beratung

Im Rahmen seiner Befugnisse kann der Überwachungsausschuss alle Prüfungen vornehmen bzw. alle Studien und Untersuchungen durchführen und erforderlichenfalls Berater hinzuziehen. Ferner kann der Ausschuss alle Beamte und sonstigen Bediensteten des OLAF, der Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Gemeinschaften, der Mitgliedstaaten oder assoziierter Staaten um Unterstützung ersuchen.

Artikel 10

Abstimmungsverfahren

1.   Die Beschlüsse werden auf Vorschlag des Vorsitzenden mit der Mehrheit der Mitglieder des Überwachungsausschusses gefasst.

2.   Auf Vorschlag eines Mitglieds kann eine geheime Abstimmung angesetzt werden.

Artikel 11

Protokoll

1.   Über sämtliche Sitzungen des Überwachungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll wird in den Arbeitssprachen des Ausschusses abgefasst.

2.   Der Entwurf des Protokolls wird vom Sekretariat auf Anweisung des Vorsitzenden erstellt und den Mitgliedern des Überwachungsausschusses zur Annahme in der nächsten Sitzung unterbreitet.

3.   Jedes Mitglied kann zum Zeitpunkt der Annahme des Entwurfs des Protokolls Änderungen vorschlagen. Außerdem kann jedes Mitglied veranlassen, dass dem Protokoll alle von ihm für zweckmäßig erachteten schriftlichen Erklärungen oder Dokumente beigefügt werden.

4.   Das Protokoll wird nach seiner Annahme von dem Vorsitzenden und von dem Leiter des Sekretariats unterzeichnet und im Ausschusssekretariat abgelegt. Das Protokoll kann auf Beschluss des Ausschusses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Artikel 12

Sekretariat

1.   Gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 wird der Überwachungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Sekretariat unterstützt.

2.   Der Überwachungsausschuss teilt dem Generaldirektor des OLAF mit, welche personellen und sonstigen Mittel das Sekretariat zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses und zur Wahrung der Kontinuität seiner Arbeiten benötigt.

3.   Die Bediensteten des Sekretariats sind gehalten, die ihnen zur Kenntnis gelangenden Informationen vertraulich zu behandeln. Sie unterliegen dieser Verpflichtung auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Wenn dem Überwachungsausschuss zur Kenntnis gelangt, dass ein Bediensteter des Sekretariats gegen die Vertraulichkeitspflicht verstoßen hat, unterrichtet der Vorsitzende den Generaldirektor des OLAF, so dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.

4.   Das Sekretariat trägt dazu bei, dass der Überwachungsausschuss die ihm übertragene Aufgabe, die Unabhängigkeit des OLAF zu stärken, effektiv wahrnehmen kann. Dazu unterstützt es den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und dem Ablauf der Sitzungen. Es verfasst einen Entwurf der Tagesordnung und des Sitzungsprotokolls, stellt die Unterrichtung und Dokumentation der Mitglieder des Ausschusses in sämtlichen Bereichen seiner Tätigkeit sicher, wirkt unter der Leitung des Vorsitzenden an der Abfassung der Texte mit und unterstützt die Mitglieder insbesondere bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Berichterstatter. Hierzu können gemeinsame Sitzungen von Berichterstattern und Bediensteten des Sekretariats abgehalten werden.

TITEL III

AUSÜBUNG DER BEFUGNISSE

Artikel 13

Folgemaßnahmen im Anschluss an die vom Generaldirektor erteilten Informationen

1.   Der Überwachungsausschuss prüft das vom Generaldirektor jedes Jahr übermittelte Programm der Tätigkeiten des OLAF und kann dazu im Rahmen seiner Aufgaben Stellung nehmen Ferner würdigt er die regelmäßigen Informationen des Generaldirektors über die Tätigkeiten des OLAF und nimmt zu diesen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 Stellung.

2.   Gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 wird der Überwachungsausschuss regelmäßig über die Untersuchungen des OLAF, deren Ergebnisse und Folgemaßnahmen unterrichtet. Der Ausschuss gibt Stellungnahmen zu den Tätigkeiten ab, greift jedoch nicht in den Ablauf der Untersuchungen ein.

3.   Der Überwachungsausschuss prüft die Gründe, die es nicht erlauben, eine seit mehr als neun Monaten laufende Untersuchung abzuschließen, sowie die für ihren Abschluss voraussichtlich notwendige Frist.

4.   Der Ausschuss prüft die Fälle, in denen ein Organ, eine Einrichtung, ein Amt oder eine Agentur den vom Generaldirektor abgegebenen Empfehlungen nicht Folge geleistet hat. Bei dieser Gelegenheit prüft der Ausschuss eine etwaige Obstruktion, Verzögerung oder Behinderung des Auftrags der Ermittler des OLAF.

5.   Die Fälle, die die Weiterleitung von Angelegenheiten an die Justizbehörden eines Mitgliedstaates erfordern, werden auf der Grundlage der vom Generaldirektor des OLAF bereitgestellten Informationen im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 geprüft. Auch die Folgemaßnahmen werden auf diesen Grundlagen ergriffen.

6.   Zur Unterstützung des Generaldirektors des OLAF bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Überwachungsausschuss zum Beitrag des OLAF zur Planung und Entwicklung der Methoden zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft Stellung nehmen.

Artikel 14

Tätigkeitsbericht

1.   Gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 nimmt der Überwachungsausschuss mindestens einen Tätigkeitsbericht pro Jahr an und übermittelt ihn den Organen. Dieser Tätigkeitsbericht erstreckt sich auf die vom Ausschuss entsprechend seinen Zuständigkeiten entfalteten Aktivitäten und liefert eine Bewertung der Tätigkeiten des OLAF und der Durchführung seines Jahresprogramms.

2.   Der Bericht wird im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres für das vorhergehende Jahr erstellt und dem Ausschuss von einem oder mehreren Berichterstattern vorgestellt.

3.   Diesem Bericht kann als Anhang ein Verzeichnis der Stellungnahmen beigefügt sein, die vom Überwachungsausschuss abgegeben worden sind.

Ferner können dem Tätigkeitsbericht die Berichte des Ausschusses an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof über die Ergebnisse und die Folgemaßnahmen der vom OLAF durchgeführten Untersuchungen gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 beigefügt werden.

4.   Der Überwachungsausschuss veranlasst die Veröffentlichung seines Tätigkeitsberichts im Amtsblatt der Europäischen Union, nachdem er ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt hat.

Artikel 15

Verfahren für die Stellungnahme zur Ernennung des Generaldirektors

1.   Der Überwachungsausschuss prüft die Bewerbungen für das Amt des Generaldirektors des OLAF und gibt eine Stellungnahme ab, in der die Kriterien dargelegt werden, nach denen der Ausschuss die Eignung der Bewerber beurteilt hat.

Die Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 gibt die Meinung des Ausschusses zu den Bewerbern wieder.

2.   Ist zu keinem Bewerber eine befürwortende Stellungnahme abgegeben worden, unterrichtet der Vorsitzende die Kommission, dass der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme zu den vorgelegten Bewerbungen abgegeben hat.

Artikel 16

Disziplinarverfahren gegen den Generaldirektor

Der Überwachungsausschuss gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, nachdem er in Anwendung von Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 oder Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 konsultiert worden ist.

Artikel 17

Vertraulichkeit und Behandlung personenbezogener Daten

1.   Der Überwachungsausschuss wacht über die Anwendung der Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und des Artikels 8 der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999.

2.   Der Überwachungsausschuss kann in eigener Initiative oder auf Initiative des Generaldirektors des OLAF beschließen, eine Stellungnahme abzugeben.

Artikel 18

Haushalt

1.   Der Überwachungsausschuss gibt eine Stellungnahme zum Vorentwurf des Haushaltsplans ab, der vom Generaldirektor des OLAF vorgelegt wird und an die Generaldirektion Haushalt der Kommission gerichtet ist.

2.   Das Sekretariat erstellt den jährlichen Haushaltsvoranschlag für den Überwachungsausschuss; er wird nach Genehmigung durch den Ausschuss dem Generaldirektor übermittelt.

TITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Bewertung und Änderung der Geschäftsordnung

1.   Die vorliegende Geschäftsordnung wird innerhalb einer Frist von einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten vom Überwachungsausschuss einer Bewertung unterzogen.

2.   Jedes Mitglied des Ausschusses kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt schriftlich Änderungsvorschläge an den Vorsitzenden des Ausschusses richten. Sie werden in der darauf folgenden Sitzung gemäß dem in Artikel 10 festgelegten Abstimmungsverfahren zur Abstimmung gebracht.

Artikel 20

Inkrafttreten der Geschäftsordnung und Veröffentlichung

1.   Die Geschäftsordnung tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Tag ihrer Annahme durch den Überwachungsausschuss folgt. Sie tritt an die Stelle der geltenden Geschäftsordnung, die am 15. Februar 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (3) veröffentlicht worden war.

2.   Nach ihrer Annahme veranlasst der Überwachungsausschuss die Veröffentlichung der Geschäftsordnung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Geschehen zu Brüssel am 24. August 2006.

Im Namen des Überwachungsausschusses des OLAF

Der Präsident

Rosalind WRIGHT


(1)  ABl. L 136 vom 31 5.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 136 vom 31 5.1999, S. 8.

(3)  ABl. L 41 vom 15.2.2000, S. 12.


Top