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Document C2006/311/12

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4514 — Advent/Carlyle/H.C.Starck) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 311 vom 19.12.2006, p. 54–54 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    19.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 311/54


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.4514 — Advent/Carlyle/H.C.Starck)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/C 311/12)

    1.

    Am 11. Dezember 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Verschiedene Fonds, die von Advent International Corporation („Advent“, USA) und dem zur Carlyle Gruppe („Carlyle“, USA) gehörenden Unternehmen Carlyle Europe Partners II, L.P. verwaltet werden, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei der Unternehmensgruppe H.C. Starck („H.C. Starck“, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Advent: private Kapitalbeteiligungen;

    Carlyle: private Kapitalbeteiligungen;

    H.C. Starck: Refraktärmetalle und deren Verbindungen, technische Keramik, leitfähige Polymere und andere Elektronik-Chemikalien für industrielle Anwendungen einschließlich Elektronik und Optik, medizinische Ausrüstungen, Luft- und Raumfahrt, Hart- und Schwermetalle, Maschinen- und Motorenbauteile und Chemikalien.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4514 — Advent/Carlyle/H.C.Starck an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Brüssel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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