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Document 52006XC1219(05)

Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

ABl. C 311 vom 19.12.2006, p. 51–52 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/51


Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

(2006/C 311/10)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von den in Russland ansässigen Ausführern Novomoskovskiy Azot und Nevinnomyssky Azot, Mitglieder der Joint Stock Company „Mineral and Chemical Company Eurochem“ (nachstehend „Antragsteller“ genannt) eingereicht.

Der Antrag beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind.

2.   Ware

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung des KN-Codes 3102 80 00. Dieser KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) NR. 1675/2003 (3) eingeführt wurden.

Eine Bekanntmachung zur Einleitung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland wurde am 22. September 2005 veröffentlicht (4). Diese Überprüfung ist noch nicht abgeschlossen.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag auf eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf vom Antragsteller übermittelte Anscheinsbeweise, denen zufolge sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft verändert haben.

Der Antragsteller behauptet und legt Anscheinsbeweise dafür vor, dass der Vergleich seines eigenen Normalwerts mit — mangels Ausfuhren in die Gemeinschaft — Ausfuhrpreisen in ein geeignetes Drittland, in diesem Fall die Vereinigten Staaten von Amerika, ein erheblich unter den derzeit geltenden Maßnahmen liegendes Dumpingniveau ergeben würde. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die vorher ermittelte Dumpingspanne stützen, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

5.   Verfahren der Dumpingfeststellung

Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet hiermit gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Überprüfung ein.

Im Rahmen der Untersuchung wird u. a. festgestellt, inwieweit die Entscheidung, ob sich die Grundlage, auf der die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, geändert hat und ob diese Veränderung dauerhafter Natur ist, anhand von Preisen für Ausfuhren in ein Drittland oder Drittländer getroffen werden sollte.

Im Rahmen dieser Untersuchung soll festgestellt werden, ob die Maßnahmen im Falle des einzigen Antragstellers aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden.

Wird festgestellt, dass die Maßnahmen für den Antragsteller außer Kraft gesetzt oder geändert werden sollten, kann, wie in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 erläutert, eine Änderung des auf die Einfuhren der betroffenen Ware durch andere ausführende Hersteller in Russland geltenden Zollsatzes erforderlich sein.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen übermitteln, um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

6.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese Form wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle Unterlagen einschließlich der in dieser Bekanntmachung verlangten Informationen sowie die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (5)“ tragen; außerdem müssen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung entsprechende nichtvertrauliche Zusammenfassungen vorgelegt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ tragen.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigern oder sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und es können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 15.

(3)  ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 4.

(4)  ABl. C 233 vom 22.9.2005, S. 14.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


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