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Document 52006XC1219(03)
Summary information communicated by Member States regarding State aid granted under Commission Regulation (EC) No 1/2004 of 23 December 2003 on the application of Articles 87 and 88 of the EC Treaty to State aid to small and medium-sized enterprises active in the production, processing and marketing of agricultural products (Text with EEA relevance)
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 311 vom 19.12.2006, p. 45–46
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
19.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 311/45 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/C 311/08)
Nummer der Beihilfe: XA 72/06
Mitgliedstaat: Italien
Region: Piemont
Bezeichnung der Beihilferegelung oder Name des begünstigten Unternehmens: Erleichterungen für den Erwerb materieller und nicht materieller Investitionen (Regionalgesetz 23/2004)
Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta regionale n. 56 — 3081 del 5.6.2006 (B.U.R.P. n. 24 del 15.6.2006) „Legge regionale 23/2004, Interventi per lo sviluppo e la promozione della cooperazione. Articolo 6, commi 1, 2. Approvazione del programma degli interventi a favore delle società cooperative operanti nel settore della trasformazione e commercializzazione dei prodotti agricoli e rientranti tra le piccole e medie imprese“.
Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen. Veröffentlicht im EU-Amtsblatt L 1 vom 3.1.2004. In Kraft getreten am 23. Januar 2004. (Beihilfe gemäß Art. 14 der VO)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 10 Mio. EUR
Beihilfehöchstintensität: Nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Deckung allgemeiner Kosten wie Honorare von Planern und Beratern, Durchführbarkeitsstudien im Umfang von bis zu 12 % der voraussichtlichen Kosten für materielle Investitionen, Einführung und Entwicklung von Systemen zur Zertifizierung der Qualität und Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen; Weiterbildung und Managerausbildung von Genossenschaftsmitgliedern; Einführung und Konsolidierung von Systemen der sozialen Rechnungslegung
Der Zuschuss beträgt mindestens 5 000 EUR und höchstens 50 000 EUR.
Finanzierung zu ermäßigten Sätzen unter Beteiligung von Kreditinstituten zum Bau, Erwerb und Umbau von Immobilien mit Ausnahme des Erwerbs von Grundstücken, Maschinen, neuer Ausrüstung einschließlich IT-Programmen, Fahrzeugen und Containern für die besondere Beförderung von Halbfertig- oder Fertigprodukten vom Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieb zu den Vertriebsfirmen, da es sich um Fahrzeuge und Container handelt, die unmittelbar und ausschließlich für die Beförderung solcher Erzeugnisse bestimmt sind
Die Finanzierung deckt bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in einem Zeitraum von fünf Jahren bei produktiven und zehn Jahren bei Immobilieninvestitionen
Der mit Regionalmitteln zu deckende Finanzierungsbetrag hat einen Umfang von mindestens 7 500 EUR und höchstens 350 000 EUR
Der Anreiz darf die Schwelle von 40 % der zuschussfähigen Kosten nicht übersteigen
Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2006; in jedem Fall wird die Mitteilung der Identifikationsnummer abgewartet, die die Kommission vergibt, sobald ihr die Kurzbeschreibung vorliegt
Laufzeit der Regelung:
Zweck der Beihilfe: Förderung und Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Piemont; bessere Qualität der Erzeugnisse von Genossenschaften und besseres Management
Zugrunde gelegte Artikel der Verordnung: Artikel 7 und Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d und e
Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Die Regelung findet Anwendung auf Genossenschaften, die zu den KMU zählen und im Bereich Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Anhangs I des EWG-Vertrags tätig sind
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Piemonte, Assessorato alle Attività Produttive, Bilancio e Cooperazione |
Direzione regionale Formazione Professionale-lavoro, |
Via Magenta, 12 |
I-10128 Torino |
Tel.: (39-011) 432 48 85 |
Fax: (39-011) 432 48 78 |
e-mail: direzione15@regione.piemonte.it. |
Internetadresse: www.regione.piemonte.it/lavoro/index.htm
Sonstige Auskünfte: Die Empfänger
dürfen sich nicht im Zustand des Konkurses, der Liquidation, der Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses oder des Vergleichs befinden und nicht in Vorgänge eingebunden sein, die zu einem der genannten Verfahren führen können;
müssen nachweisen, dass sie rentabel und finanziell ausgeglichen arbeiten;
müssen nachweisen, dass sie hinsichtlich Hygiene, Umwelt und Tiergesundheit die Mindestanforderungen erfüllen
Ausgeschlossen sind Ausgaben für:
Erzeugnisse aus Drittländern;
Investitionen, die nicht zur Verbesserung der Situation der betroffenen Sektoren der landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen;
Investitionen im Einzelhandel;
den Erwerb von Beförderungsmitteln;
nicht amortisierbare Investitionen
Ebenso wenig wird Unterstützung geleistet für:
Investitionen, die in Widerspruch zu Verboten oder Einschränkungen stehen, welche in den gemeinsamen Marktorganisationen festgelegt sind; insbesondere sind keine Investitionen, durch die in den jeweiligen Sektoren bestehende gemeinschaftliche Einschränkungen überschritten werden, zur Finanzierung zugelassen;
Investitionen, die die Herstellung und Vermarktung von Milchnachahmungs- und Ersatzerzeugnissen oder Milch- und Käseerzeugnissen betreffen;
Initiativen, mit denen Forschungsprojekte oder die Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterstützt werden
XA Nummer: XA 91/06
Mitgliedstaat: Österreich
Region: Burgenland
Bezeichnung der Beihilferegelung: Richtlinien betreffend die Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen gemäß dem Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 — WiföG
Rechtsgrundlage: Gesetz vom 24. März 1994 über Maßnahmen zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Entwicklung im Burgenland (Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 — WiföG), LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/1998.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Planung für 2006
Jahr 2006: Investitionszuschuss in 1 500 000 EUR
Beihilfehöchstintensität:
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Nordburgenland: 30 % |
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Mittelburgenland: 35 % |
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Südburgenland: 35 % |
Es können Zuschläge von +15 % gewährt werden
Die maximale Förderungsobergrenze liegt bei 725 000 EUR für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung bzw. bei 100 000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren bei der Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor
Die Förderungshöhe ist grundsätzlich mit dem nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 zulässigen Betrag begrenzt
Bewilligungszeitpunkt: Beihilfen dürfen ab der Verlautbarung der gegenständlichen Regelung im Landesamtsblatt für das Burgenland gewährt werden. Die Verlautbarung ist für frühestens 10 Werktage nach der Übermittlung dieser Kurzbeschreibung geplant
Laufzeit der Regelung: Die gegenständliche Regelung gilt bis 31.12.2006
Zweck der Beihilfe: Der Zweck der Beihilfe liegt in der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur von KMUs, welche ausschließlich in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind
Schwerpunkte der Förderung sind:
besondere Unterstützung wachstumsorientierter Unternehmungen
Förderung der Internationalisierung burgenländischer Betriebe
Förderung von Kleinprojekten solcher Betriebe, die langfristig hohe Wachstumschancen oder eine hohe Wertschöpfung erwarten lassen
Zuschussfähig sind ausschließlich Kosten, die unter folgende Artikel fallen:
Artikel 7 — Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung;
Artikel 14 — Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor
Betroffene Wirtschaftssektoren: Von dieser Regelung sind alle Wirtschaftssektoren erfasst, die in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind. Ausgenommen ist die Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Land Burgenland |
Europaplatz 1 |
A-7001 Eisenstadt |
Internetadresse: www.wibag.at
Beihilfe Nr.: XA 99/06
Mitgliedstaat: Niederlande
Region: Entfällt
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Investitionsprogramm Energieeinsparungen
Rechtsgrundlage: Artikel 2, 4 en 6 van de Kaderwet LNV-subsidies
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2007: 6 Mio. EUR
Beihilfehöchstintensität: 25 %
Bewilligungszeitpunkt: Anträge könen vom 15. November 2006 — 29. November 2006 eingereicht werden
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Einmaliges Programm. Zahlungen erfolgen spätestens bis 30. Juni 2007
Zweck der Beihilfe: Primäres Ziel: Verringerung der Produktionskosten. Sekundäres Ziel: Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt. Das Programm beruht auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004. In Betracht kommen Investitionen in Energiesparmaßnahmen
Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere Unterglasanlagen
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit
Internetadresse: www.minlnv.nl/loket