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Document 32006Q1219(01)
Decision No 1/2006 of the Joint Supervisory Body of Europol of 26 June 2006 amending its rules of procedure
Akt Nr. 1/2006 der gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol vom 26. Juni 2006 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung
Akt Nr. 1/2006 der gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol vom 26. Juni 2006 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung
ABl. C 311 vom 19.12.2006, p. 13–14
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009D0371
19.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 311/13 |
AKT Nr. 1/2006 DER GEMEINSAMEN KONTROLLINSTANZ VON EUROPOL
vom 26. Juni 2006
zur Änderung ihrer Geschäftsordnung
(2006/C 311/04)
DIE GEMEINSAME KONTROLLINSTANZ —
gestützt auf das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (1),
gestützt auf den Akt Nr. 1/99 der Gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol vom 22. April 1999 zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung (2), insbesondere auf Artikel 32,
in der Erwägung, dass ausführliche Regelungen über den öffentlichen Zugang zu den Dokumenten der Gemeinsamen Kontrollinstanz in deren Geschäftsordnung aufgenommen werden sollten —
ERLÄSST FOLGENDEN AKT:
Artikel 1
Die Geschäftsordnung der gemeinsamen Kontrollinstanz wird gemäß den Bestimmungen dieses Artikels geändert.
1. |
Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Die Sitzungen der gemeinsamen Kontrollinstanz sind nicht öffentlich. Deren Dokumente sind jedoch gemäß Artikel 6a für die Öffentlichkeit zugänglich.“ |
2. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten 1. Jede natürliche oder juristische Personen hat gemäß den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen, Bedingungen und Beschränkungen das Recht auf Zugang zu Dokumenten der gemeinsamen Kontrollinstanz. 2. Dokumente, die sich auf Beschwerden vor dem mit Artikel 24 Absatz 7 des Übereinkommens errichteten Ausschuss beziehen, sind von den Bestimmungen dieses Artikels ausgenommen. 3. Unbeschadet der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels werden Dokumente der Öffentlichkeit entweder auf schriftlichen Antrag oder direkt in elektronischer Form zugänglich gemacht. 4. Die gemeinsame Kontrollinstanz lehnt den Zugang zu einem Dokument ab, falls eine solche Ablehnung erforderlich ist, um
und deswegen das Interesse des Antragstellers zurücktreten muss. 5. Bei Dokumenten, die die gemeinsame Kontrollinstanz von Dritten erhalten hat oder die Informationen über Dritte enthalten, hält die gemeinsame Kontrollinstanz mit dem betroffenen Dritten Rücksprache, um zu prüfen, ob eine Ausnahme gemäß Absatz 4 eingreift, sofern nicht die Offenlegung des Dokuments offensichtlich zulässig oder unzulässig ist. Von Europol erhaltene Dokumente unterliegen zusätzlich der in Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Geheimschutzregelung. 6. Gelten Ausnahmen nur für Teile des beantragten Dokuments, so wird der restliche Teil des Dokuments offen gelegt. 7. Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in jeder schriftlichen, einschließlich elektronischer, Form in einer der Amtssprachen der Organe der Europäischen Union zu stellen und müssen hinreichend präzise formuliert sein, dass die gemeinsame Kontrollinstanz das betreffende Dokument ermitteln kann. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben. 8. Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, so fordert die gemeinsame Kontrollinstanz den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe. 9. Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich die gemeinsame Kontrollinstanz mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden. 10. Die gemeinsame Kontrollinstanz informiert die Bürger darüber, wie und wo Anträge auf Zugang zu Dokumenten gestellt werden können, und leistet ihnen dabei Hilfe. 11. Die gemeinsame Kontrollinstanz registriert einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument unverzüglich und übermittelt dem Antragsteller eine Bestätigung. Binnen 20 Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags gewährt der Vorsitzende der gemeinsamen Kontrollinstanz entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Absatz 14 zugänglich, oder er informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, einen Zweitantrag gemäß Absatz 13 zu stellen. 12. In Ausnahmefällen, z. B. im Fall eines Antrags, der ein sehr umfangreiches Dokument betrifft, oder wenn ein Dritter konsultiert werden muss, kann die in Absatz 11 vorgesehene Frist um 20 Arbeitstage verlängert werden, vorausgesetzt der Antragsteller wird im Voraus unter Angabe detaillierter Gründe davon in Kenntnis gesetzt. 13. Binnen 20 Tagen nach Erhalt der vollständigen oder teilweisen Ablehnung durch die gemeinsame Kontrollinstanz kann der Antragsteller einen Zweitantrag stellen und um erneute Überprüfung durch die gemeinsame Kontrollinstanz ersuchen. 14. Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt je nach Wunsch des Antragstellers entweder durch Einsichtnahme vor Ort oder durch Bereitstellung einer Kopie, gegebenenfalls in elektronischer Form. Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien von 20 oder mehr A4-Seiten können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden; diese Kosten dürfen jedoch die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien nicht überschreiten. Die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von weniger als 20 DIN-A4-Seiten und der direkte Zugang in elektronischer Form sind kostenlos. 15. Ist ein Dokument bereits von der gemeinsamen Kontrollinstanz oder anderen Institutionen freigegeben worden und für den Antragsteller problemlos zugänglich, kann die gemeinsame Kontrollinstanz ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten nachkommen, indem sie den Antragsteller darüber informiert, wie er das angeforderte Dokument erhalten kann.“ |
3. |
Artikel 10 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt „2. Der Tätigkeitsbericht der gemeinsamen Kontrollinstanz wird dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und dem Rat gleichzeitig übermittelt. 3. Die gemeinsame Kontrollinstanz ist zur Veröffentlichung ihres Tätigkeitsberichts verpflichtet.“ |
Artikel 2
Diese Änderungen der Geschäftsordnung treten am Tag nach ihrer Billigung durch den Rat gemäß Artikel 24 Absatz 7 des Übereinkommens in Kraft (3).
Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2006
Im Namen des Rates
Der Präsident
Emilio ACED FÉLEZ
(1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.
(2) ABl. C 149 vom 28.5.1999, S. 1.
(3) Die Geschäftsordnung wurde am 4. Dezember 2006 vom Rat genehmigt.