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Document 52006XC1219(03)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 311 vom 19.12.2006, p. 45–46 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/45


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 311/08)

Nummer der Beihilfe: XA 72/06

Mitgliedstaat: Italien

Region: Piemont

Bezeichnung der Beihilferegelung oder Name des begünstigten Unternehmens: Erleichterungen für den Erwerb materieller und nicht materieller Investitionen (Regionalgesetz 23/2004)

Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta regionale n. 56 — 3081 del 5.6.2006 (B.U.R.P. n. 24 del 15.6.2006) „Legge regionale 23/2004, Interventi per lo sviluppo e la promozione della cooperazione. Articolo 6, commi 1, 2. Approvazione del programma degli interventi a favore delle società cooperative operanti nel settore della trasformazione e commercializzazione dei prodotti agricoli e rientranti tra le piccole e medie imprese“.

Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen. Veröffentlicht im EU-Amtsblatt L 1 vom 3.1.2004. In Kraft getreten am 23. Januar 2004. (Beihilfe gemäß Art. 14 der VO)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 10 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Deckung allgemeiner Kosten wie Honorare von Planern und Beratern, Durchführbarkeitsstudien im Umfang von bis zu 12 % der voraussichtlichen Kosten für materielle Investitionen, Einführung und Entwicklung von Systemen zur Zertifizierung der Qualität und Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen; Weiterbildung und Managerausbildung von Genossenschaftsmitgliedern; Einführung und Konsolidierung von Systemen der sozialen Rechnungslegung

Der Zuschuss beträgt mindestens 5 000 EUR und höchstens 50 000 EUR.

Finanzierung zu ermäßigten Sätzen unter Beteiligung von Kreditinstituten zum Bau, Erwerb und Umbau von Immobilien mit Ausnahme des Erwerbs von Grundstücken, Maschinen, neuer Ausrüstung einschließlich IT-Programmen, Fahrzeugen und Containern für die besondere Beförderung von Halbfertig- oder Fertigprodukten vom Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieb zu den Vertriebsfirmen, da es sich um Fahrzeuge und Container handelt, die unmittelbar und ausschließlich für die Beförderung solcher Erzeugnisse bestimmt sind

Die Finanzierung deckt bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in einem Zeitraum von fünf Jahren bei produktiven und zehn Jahren bei Immobilieninvestitionen

Der mit Regionalmitteln zu deckende Finanzierungsbetrag hat einen Umfang von mindestens 7 500 EUR und höchstens 350 000 EUR

Der Anreiz darf die Schwelle von 40 % der zuschussfähigen Kosten nicht übersteigen

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2006; in jedem Fall wird die Mitteilung der Identifikationsnummer abgewartet, die die Kommission vergibt, sobald ihr die Kurzbeschreibung vorliegt

Laufzeit der Regelung:

Zweck der Beihilfe: Förderung und Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Piemont; bessere Qualität der Erzeugnisse von Genossenschaften und besseres Management

Zugrunde gelegte Artikel der Verordnung: Artikel 7 und Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d und e

Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Die Regelung findet Anwendung auf Genossenschaften, die zu den KMU zählen und im Bereich Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Anhangs I des EWG-Vertrags tätig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Piemonte, Assessorato alle Attività Produttive, Bilancio e Cooperazione

Direzione regionale Formazione Professionale-lavoro,

Via Magenta, 12

I-10128 Torino

Tel.: (39-011) 432 48 85

Fax: (39-011) 432 48 78

e-mail: direzione15@regione.piemonte.it.

Internetadresse: www.regione.piemonte.it/lavoro/index.htm

Sonstige Auskünfte: Die Empfänger

dürfen sich nicht im Zustand des Konkurses, der Liquidation, der Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses oder des Vergleichs befinden und nicht in Vorgänge eingebunden sein, die zu einem der genannten Verfahren führen können;

müssen nachweisen, dass sie rentabel und finanziell ausgeglichen arbeiten;

müssen nachweisen, dass sie hinsichtlich Hygiene, Umwelt und Tiergesundheit die Mindestanforderungen erfüllen

Ausgeschlossen sind Ausgaben für:

Erzeugnisse aus Drittländern;

Investitionen, die nicht zur Verbesserung der Situation der betroffenen Sektoren der landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen;

Investitionen im Einzelhandel;

den Erwerb von Beförderungsmitteln;

nicht amortisierbare Investitionen

Ebenso wenig wird Unterstützung geleistet für:

Investitionen, die in Widerspruch zu Verboten oder Einschränkungen stehen, welche in den gemeinsamen Marktorganisationen festgelegt sind; insbesondere sind keine Investitionen, durch die in den jeweiligen Sektoren bestehende gemeinschaftliche Einschränkungen überschritten werden, zur Finanzierung zugelassen;

Investitionen, die die Herstellung und Vermarktung von Milchnachahmungs- und Ersatzerzeugnissen oder Milch- und Käseerzeugnissen betreffen;

Initiativen, mit denen Forschungsprojekte oder die Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterstützt werden

XA Nummer: XA 91/06

Mitgliedstaat: Österreich

Region: Burgenland

Bezeichnung der Beihilferegelung: Richtlinien betreffend die Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen gemäß dem Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 — WiföG

Rechtsgrundlage: Gesetz vom 24. März 1994 über Maßnahmen zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Entwicklung im Burgenland (Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 — WiföG), LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/1998.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Planung für 2006

Jahr 2006: Investitionszuschuss in 1 500 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

 

Nordburgenland: 30 %

 

Mittelburgenland: 35 %

 

Südburgenland: 35 %

Es können Zuschläge von +15 % gewährt werden

Die maximale Förderungsobergrenze liegt bei 725 000 EUR für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung bzw. bei 100 000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren bei der Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Die Förderungshöhe ist grundsätzlich mit dem nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 zulässigen Betrag begrenzt

Bewilligungszeitpunkt: Beihilfen dürfen ab der Verlautbarung der gegenständlichen Regelung im Landesamtsblatt für das Burgenland gewährt werden. Die Verlautbarung ist für frühestens 10 Werktage nach der Übermittlung dieser Kurzbeschreibung geplant

Laufzeit der Regelung: Die gegenständliche Regelung gilt bis 31.12.2006

Zweck der Beihilfe: Der Zweck der Beihilfe liegt in der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur von KMUs, welche ausschließlich in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind

Schwerpunkte der Förderung sind:

besondere Unterstützung wachstumsorientierter Unternehmungen

Förderung der Internationalisierung burgenländischer Betriebe

Förderung von Kleinprojekten solcher Betriebe, die langfristig hohe Wachstumschancen oder eine hohe Wertschöpfung erwarten lassen

Zuschussfähig sind ausschließlich Kosten, die unter folgende Artikel fallen:

Artikel 7 — Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung;

Artikel 14 — Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Von dieser Regelung sind alle Wirtschaftssektoren erfasst, die in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind. Ausgenommen ist die Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Land Burgenland

Europaplatz 1

A-7001 Eisenstadt

Internetadresse: www.wibag.at

Beihilfe Nr.: XA 99/06

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Entfällt

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Investitionsprogramm Energieeinsparungen

Rechtsgrundlage: Artikel 2, 4 en 6 van de Kaderwet LNV-subsidies

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2007: 6 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: 25 %

Bewilligungszeitpunkt: Anträge könen vom 15. November 2006 — 29. November 2006 eingereicht werden

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Einmaliges Programm. Zahlungen erfolgen spätestens bis 30. Juni 2007

Zweck der Beihilfe: Primäres Ziel: Verringerung der Produktionskosten. Sekundäres Ziel: Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt. Das Programm beruht auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004. In Betracht kommen Investitionen in Energiesparmaßnahmen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere Unterglasanlagen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Internetadresse: www.minlnv.nl/loket


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