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Document E2006C1214(01)

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den Gerichten der EFTA-Staaten bei der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens

ABl. C 305 vom 14.12.2006, p. 19–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/19


Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den Gerichten der EFTA-Staaten bei der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens

(2006/C 305/10)

A.

Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „EWR-Abkommen“) und dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“).

B.

Die Europäische Kommission (nachstehend die „Kommission“) hat eine Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag (1) veröffentlicht. Diese nicht verbindliche Bekanntmachung enthält Grundsätze und Regeln, die die Kommission im Bereich des Wettbewerbs befolgt. Außerdem wird erläutert, wie die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten stattfinden soll.

C.

Nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde ist der genannte Rechtsakt von Bedeutung für den EWR. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine einheitliche Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten, veröffentlicht die Überwachungsbehörde diese Bekanntmachung im Rahmen der Befugnisse, die ihr durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens übertragen sind.

D.

Ziel dieser Bekanntmachung ist insbesondere, darzulegen, wie die EFTA-Überwachungsbehörde mit den Gerichten der EFTA-Staaten (2) bei der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens in Einzelfällen (3) zusammenarbeiten will, wobei sie der Unabhängigkeit der einzelstaatlichen Gerichte immer Rechnung trägt.

I.   GELTUNGSBEREICH DER BEKANNTMACHUNG

1.

Die vorliegende Bekanntmachung betrifft die Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den Gerichten der EFTA-Staaten bei der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens durch letztere. Im Sinne dieser Bekanntmachung sind unter „Gerichte der EFTA-Staaten“ (nachstehend „einzelstaatliche Gerichte“) die Gerichte innerhalb eines EFTA-Staats zu verstehen, die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens anwenden können und nach Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens befugt sind, beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten zur Auslegung des EWR-Abkommens und des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens zu beantragen (4).

2.

Die einzelstaatlichen Gerichte können in Gerichtsverfahren zwischen privaten Parteien wie Klagen im Zusammenhang mit Verträgen oder Schadensersatzklagen angerufen werden, um Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens anzuwenden. Sie können auch als Wettbewerbsbehörde oder Berufungsgericht fungieren. Ein einzelstaatliches Gericht kann von einem EFTA-Staat gemäß Kapitel II Artikel 40 Absatz 1 des Protokolls 4 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens (nachstehend „Kapitel II“) über die Anwendung der Wettbewerbsregeln in Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens (5) als Wettbewerbsbehörde bestimmt werden (nachstehend „die einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde“). In diesem Fall fällt die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und der EFTA-Überwachungsbehörde nicht nur unter die vorliegende Bekanntmachung, sondern auch unter die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des EFTA-Netzes der Wettbewerbsbehörden (6).

II.   ANWENDUNG DER EWR-WETTBEWERBSREGELN DURCH EINZELSTAATLICHE GERICHTE

A.   ZUSTÄNDIGKEIT EINZELSTAATLICHER GERICHTE FÜR DIE ANWENDUNG DER EWR-WETTBEWERBSREGELN

Soweit einzelstaatliche Gerichte für eine Rechtssache zuständig sind (7) sind sie zur Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens befugt (8). Außerdem ist daran zu erinnern, dass es sich bei Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens um Vorschriften handelt, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind und die für die Verwirklichung der Ziele des EWR-Abkommens von entscheidender Bedeutung sind, zu denen die Einführung eines Systems gehört, das gewährleistet, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird und dass die Wettbewerbsregeln beachtet werden (9).

3.

Nach Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften besteht, soweit die Gerichte nach dem nationalen Recht die rechtlichen Gesichtspunkte, die sich aus einer von den Parteien nicht geltend gemachten innerstaatlichen Vorschrift zwingenden Charakters ergeben, von Amts wegen prüfen müssen, eine solche Verpflichtung auch dann, wenn es sich um zwingende Gemeinschaftsvorschriften wie die Wettbewerbsregeln handelt. Das gleiche gilt, wenn das Gericht nach dem nationalen Recht befugt ist, eine zwingende Rechtsvorschrift von Amts wegen anzuwenden. Die einzelstaatlichen Gerichte müssen die Wettbewerbsregeln anwenden, auch wenn die Partei, die ein Interesse an der Anwendung dieser Vorschriften hat, sich nicht auf diese berufen hat, wenn das nationale Recht eine solche Anwendung durch das einzelstaatliche Gericht gestattet. Das Gemeinschaftsrecht gebietet den nationalen Gerichten jedoch nicht, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften aufzugreifen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die ihnen grundsätzlich gebotene Passivität aufgeben müssten, indem sie die Grenzen des Rechtsstreits zwischen den Parteien überschreiten und sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen, als sie die Prozesspartei, die ein Interesse an der Anwendung hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat (10). Die EFTA-Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass einzelstaatliche Gerichte der EFTA-Staaten eine ähnliche Verpflichtung haben, wenn solche EWR-Vorschriften umgesetzt wurden (11).

4.

Je nachdem, welche Aufgaben ihnen das innerstaatliche Recht zuweist, können einzelstaatliche Gerichte in Verwaltungs-, Zivil- oder Strafsachen zur Anwendung von Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens aufgefordert sein (12). Insbesondere, wenn eine natürliche oder juristische Person das einzelstaatliche Gericht ersucht, ihre persönlichen Rechte zu schützen, spielen einzelstaatliche Gerichte eine besondere Rolle bei der Durchsetzung von Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens, die sich von der Durchsetzung im öffentlichen Interesse durch die EFTA-Überwachungsbehörde oder die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden unterscheidet (13). In der Tat können einzelstaatliche Gerichte Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens umsetzen, indem sie Verträge für nichtig erklären oder Schadensersatzansprüche zusprechen.

5.

Die einzelstaatlichen Gerichte können Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens anwenden, ohne dass es erforderlich wäre, das innerstaatliche Wettbewerbsrecht parallel anzuwenden. Wenn ein einzelstaatliches Gericht jedoch das innerstaatliche Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmte Verhaltensweisen anwendet, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Vertragsparteien des EWR-Abkommens im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens (14) haben könnten, oder auf einen nach Artikel 54 des EWR-Abkommens verbotenen Missbrauch, muss es auch die EWR-Wettbewerbsvorschriften auf diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen anwenden (15).

6.

Kapitel II ermächtigt die einzelstaatlichen Gerichte nicht nur zur Anwendung der EWR-Wettbewerbsvorschriften. Die parallele Anwendung des innerstaatlichen Wettbewerbsrechts auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Vertragsparteien des EWR-Abkommens beeinträchtigen, darf nicht zu einem anderen Ergebnis führen als die Anwendung der EWR-Wettbewerbsvorschriften. Kapitel II Artikel 3 Absatz 2 sieht vor, dass Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die nicht gegen Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verstoßen oder die Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfüllen, nicht nach dem innerstaatlichen Wettbewerbsrecht verboten sein können (16). Andererseits ist im EWR-Abkommen vorgesehen, dass Konflikte, die sich ergeben können, wenn innerstaatliches Recht und EWR-Recht gleichzeitig angewandt werden, so zu lösen sind, dass das EWR-Recht Vorrang hat. Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die gegen Artikel 53 Absatz 1 verstoßen und nicht die Bedingungen von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfüllen, dürfen daher nicht nach innerstaatlichem Recht aufrechterhalten werden (17). Hinsichtlich der parallelen Anwendung des innerstaatlichen Wettbewerbsrechts und des Artikels 54 des EWR-Abkommens im Falle einer einseitigen Verhaltensweise sieht Kapitel II Artikel 3 eine vergleichbare Konvergenzpflicht nicht vor. Im Falle widersprüchlicher Vorschriften sollten die einzelstaatlichen Gerichte jedoch verpflichtet sein, innerstaatliche Rechtsvorschriften, die einer umgesetzten EWR-Rechtsvorschrift zuwiderlaufen, nicht anzuwenden, unabhängig davon, ob diese innerstaatliche Rechtsvorschrift vor oder nach der EWR-Rechtsvorschrift verabschiedet wurde (18).

7.

Abgesehen von der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens sind einzelstaatliche Gerichte auch für die Anwendung von in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten, Urteilen des EFTA-Gerichtshofs und Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde zuständig. Einzelstaatliche Gerichte müssen daher gegebenenfalls Entscheidungen der Überwachungsbehörde (19) oder in Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf bestimmte Arten von Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte sowie Entscheidungen der Kommission umsetzen. Bei der Anwendung dieser EWR-Wettbewerbsvorschriften handeln einzelstaatliche Gerichte innerhalb des Rahmens des EWR-Rechts und sollten dabei den allgemeinen Grundsätzen des EWR-Rechts Rechnung tragen (20).

8.

Die Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens durch einzelstaatliche Gerichte ist oft von komplexen wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen abhängig (21). Bei der Anwendung des EWR-Wettbewerbsrechts sollten die einzelstaatlichen Gerichte etablierten Grundsätzen des EWR-Rechts folgen (22), sowie in Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf bestimmte Arten von Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten (23). Außerdem bindet die Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens durch die EFTA-Überwachungsbehörde in einem bestimmten Fall die einzelstaatlichen Gerichte, wenn sie EWR-Wettbewerbsregeln im gleichen Fall parallel zur Überwachungsbehörde oder danach anwenden (24). Ebenso sind einzelstaatliche Gerichte verpflichtet, die Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens durch die Kommission in einem bestimmten Fall zu beachten, wenn sie die EWR-Wettbewerbsvorschriften im gleichen Fall parallel oder im Anschluss an die Kommission anwenden. Schließlich und unbeschadet der letztendlichen Auslegung des EWR-Abkommens durch den EFTA-Gerichtshof und die Gerichte der Gemeinschaft können sich die einzelstaatlichen Gerichte an Entscheidungen der Überwachungsbehörde oder der Kommission und an Rechtsakten orientieren, die Ähnlichkeiten mit dem Fall aufweisen, mit dem sie befasst sind, sowie an Bekanntmachungen und Leitlinien der Überwachungsbehörde zur Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens (25).

B.   VERFAHRENSASPEKTE BEI DER ANWENDUNG DER EWR-WETTBEWERBSREGELN DURCH EINZELSTAATLICHE GERICHTE

9.

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Durchsetzung der EWR-Wettbewerbsregeln durch einzelstaatliche Gerichte und die Sanktionen, die diese bei Zuwiderhandlungen verhängen können, ergeben sich weitestgehend aus innerstaatlichem Recht. Bis zu einem gewissen Grad regelt jedoch auch das EWR-Recht die Bedingungen, unter denen die EWR-Wettbewerbsvorschriften durchgesetzt werden. Das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen befähigt die einzelstaatlichen Gerichte, von bestimmten Instrumenten Gebrauch zu machen. So können sie eine Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde zu Fragen der Anwendung der EWR-Wettbewerbsvorschriften einholen (26). Es kann ihnen auch Verpflichtungen auferlegen, wie der Überwachungsbehörde und einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen bei anhängigen Verfahren zu gestatten (27). Diese EWR-rechtlichen Vorschriften haben Vorrang vor innerstaatlichen Vorschriften (28).

10.

Bei Fehlen von EWR-rechtlichen Bestimmungen zu Verfahren und Sanktionen in Bezug auf die Durchsetzung der EWR-Wettbewerbsregeln durch einzelstaatliche Gerichte wenden letztere innerstaatliches Verfahrensrecht an und verhängen — soweit sie hierzu befugt sind — Sanktionen, die nach innerstaatlichem Recht vorgesehen sind. Allerdings muss die Anwendung der innerstaatlichen Bestimmungen mit den allgemeinen Grundsätzen des EWR-Rechts vereinbar sein. Diesbezüglich ist an die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu erinnern, wonach:

(a)

das innerstaatliche Recht bei Zuwiderhandlungen gegen das EWR-Recht Sanktionen vorsehen muss, die wirksam, angemessen und abschreckend sind (29);

(b)

eine natürliche Person bei Schädigung infolge von Zuwiderhandlungen gegen das EWR-Recht unter bestimmten Bedingungen in der Lage sein muss, bei einem einzelstaatlichen Gericht Schadensersatz zu erwirken (30);

(c)

die von einzelstaatlichen Gerichten zur Durchsetzung des EWR-Rechts angewandten Verfahren und Vorschriften

die Durchsetzung nicht übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen dürfen (Grundsatz der Wirksamkeit) (31) und

nicht weniger günstig sein dürfen als die Vorschriften, die für die Durchsetzung gleichwertigen innerstaatlichen Rechts gelten (Grundsatz der Gleichwertigkeit) (32).

Wegen des Primats des umgesetzten EWR-Rechts (33) darf ein einzelstaatliches Gericht keine innerstaatliche Rechtsvorschrift anwenden, die mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist.

C.   PARALLELE ODER NACHFOLGENDE ANWENDUNG DER EWR-WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DURCH DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND DURCH EINZELSTAATLICHE GERICHTE

11.

Ein einzelstaatliches Gericht kann gleichzeitig mit der EFTA-Überwachungsbehörde (34) oder danach (35) EWR-Wettbewerbsrecht auf den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigende Vereinbarungen, Beschlüsse, abgestimmte Verhaltensweisen oder ein entsprechendes einseitiges Verhalten anwenden. In den nachstehenden Absätzen soll auf einige der Verpflichtungen, die die einzelstaatlichen Gerichte dabei zu beachten haben, näher eingegangen werden.

12.

Gelangt das einzelstaatliche Gericht noch vor der EFTA-Überwachungsbehörde zu einer Entscheidung, so ist zu vermeiden, dass diese in Widerspruch zu einer von der Überwachungsbehörde in Erwägung gezogenen Entscheidung steht (36). Hierzu kann das einzelstaatliche Gericht bei der Überwachungsbehörde anfragen, ob sie zu denselben Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen ein Verfahren eingeleitet hat (37) und wenn ja, wie weit das Verfahren fortgeschritten und wie wahrscheinlich eine Entscheidung ist (38). Das einzelstaatliche Gericht kann aus Gründen der Rechtssicherheit auch eine Aussetzung seines Verfahrens in Erwägung ziehen, bis die Überwachungsbehörde zu einer Entscheidung gelangt ist (39). Die Überwachungsbehörde wird sich ihrerseits darum bemühen, die Fälle vorrangig zu behandeln, in denen ein Verfahren im Sinne von Kapitel III Artikel 2 Absatz 1 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens (nachstehend „Kapitel III“) eingeleitet wurde und die Gegenstand eines derart ausgesetzten Verfahrens sind, insbesondere, wenn der Ausgang eines zivilrechtlichen Rechtsstreits hiervon abhängt. Allerdings kann das einzelstaatliche Gericht dann, wenn zu der in Erwägung gezogenen Entscheidung der Überwachungsbehörde keine begründeten Zweifel bestehen, oder wenn die Überwachungsbehörde in einem ähnlichen Fall bereits entschieden hat, in dem anhängigen Verfahren in Übereinstimmung mit der in Erwägung gezogenen oder früheren Entscheidung zu einem Urteil kommen, ohne dass es notwendig ist, bei der Überwachungsbehörde die genannten Informationen zu erfragen oder deren Entscheidung abzuwarten.

13.

Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu einer Entscheidung, bevor das einzelstaatliche Gericht ein Urteil fällt, so kann letzteres keine Entscheidung treffen, die derjenigen der Überwachungsbehörde zuwiderläuft. Die bindende Wirkung der Entscheidung der Überwachungsbehörde berührt selbstverständlich nicht die Auslegung des EWR-Rechts durch den EFTA-Gerichtshof. Daher kann das einzelstaatliche Gericht, wenn es die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Überwachungsbehörde bezweifelt, die bindende Wirkung dieser Entscheidung ohne ein gegenteiliges Urteil des EFTA-Gerichtshofs nicht vermeiden (40). Demnach muss ein einzelstaatliches Gericht, wenn es eine Entscheidung treffen will, die derjenigen der Überwachungsbehörde zuwiderläuft, dem EFTA-Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorlegen (Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens). Letzterer wird daraufhin über die Vereinbarkeit der Entscheidung der Überwachungsbehörde mit dem EWR-Recht entscheiden. Wird jedoch die Entscheidung der Überwachungsbehörde nach Artikel 36 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens vor dem EFTA-Gerichtshof angefochten und hängt der Ausgang des Verfahrens vor dem einzelstaatlichen Gericht von der Rechtskraft der Entscheidung der Überwachungsbehörde ab, so sollte das einzelstaatliche Gericht, um eine Entscheidung zu vermeiden, die derjenigen der Überwachungsbehörde zuwiderläuft, sein Verfahren aussetzen, bis der EFTA-Gerichtshof über die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Überwachungsbehörde endgültig entschieden hat, es sei denn, es hält es unter den gegebenen Umständen für gerechtfertigt, dem EFTA-Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit der Entscheidung der Überwachungsbehörde vorzulegen (Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens (41).

14.

Setzt ein einzelstaatliches Gericht das Verfahren aus, beispielsweise um die Entscheidung der Überwachungsbehörde abzuwarten (wie in Ziffer 12 beschrieben) oder wegen eines noch ausstehenden rechtskräftigen Urteils des EFTA-Gerichtshofs in einer Aufhebungsklage oder in einem Verfahren zur Vorabentscheidung (wie in Ziffer 13 beschrieben), so hat es zu prüfen, ob zum Schutz der Interessen der Parteien einstweilige Maßnahmen anzuordnen sind (42).

III.   ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINZELSTAATLICHEN GERICHTEN

15.

Im Gegensatz zu dem Kooperationsmechanismus zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens sieht der Hauptteil des EWR-Abkommens und des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens eine Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und der EFTA-Überwachungsbehörde nicht ausdrücklich vor. Artikel 3 des EWR-Abkommens, der weitgehend Artikel 10 des EG-Vertrags entspricht und diesen wiedergibt, verpflichtet die Vertragsparteien dazu, die Erfüllung der Aufgaben zu erleichtern, die sich aus dem EWR-Abkommen ergeben. Die Gemeinschaftsgerichte haben festgestellt, dass Artikel 10 des EG-Vertrags den europäischen Organen und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags die gegenseitige Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit auferlegt. Nach Artikel 10 EG-Vertrag muss die Kommission also die einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterstützen (43). Nach Ansicht der Überwachungsbehörde ist ihr eine ähnliche Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten der EFTA-Staaten gemäß dem entsprechenden Artikel 3 des EWR-Abkommens und dem Artikel 2 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens auferlegt. Gleichermaßen können einzelstaatliche Gerichte verpflichtet sein, die Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (44).

16.

Es erscheint ebenfalls zweckmäßig, an die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und den einzelstaatlichen Behörden, insbesondere den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden bei der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens zu erinnern. Während die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden in erster Linie durch innerstaatliches Recht geregelt wird, sieht Kapitel II Artikel 15 Absatz 3 die Möglichkeit vor, dass einzelstaatliche Wettbewerbsbehörden den Gerichten ihres EFTA-Staates schriftliche Stellungnahmen vorlegen können. Ziffer 31 sowie Ziffern 33 bis 35 dieser Bekanntmachung gelten für diese Stellungnahmen mutatis mutandis.

A.   DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE ALS SACHVERSTÄNDIGER BEISTAND IM VERFAHREN

17.

Um einzelstaatlichen Gerichten die Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln zu erleichtern, ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, den Gerichten Hilfestellung zu gewähren, wenn sie dies für notwendig erachten, um einen Fall zu entscheiden. Kapitel II Artikel 15 nennt die häufigsten Arten einer solchen Unterstützung: die Übermittlung von Informationen (Ziffern 21 bis 26) und die Stellungnahme der Überwachungsbehörde (Ziffern 27 bis 30) auf Ersuchen eines einzelstaatlichen Gerichts sowie die Möglichkeit der Überwachungsbehörde, Stellungnahmen zu übermitteln (Ziffern 31 bis 35). Da diese Arten der Unterstützung in Kapitel II vorgesehen sind, können sie nicht durch Vorschriften der EFTA-Staaten eingeschränkt werden. Allerdings müssen die EFTA-Staaten geeignete Verfahrensvorschriften — wenn diesbezügliche EWR-Verfahrensregeln fehlen und soweit sie zur Erleichterung dieser Formen der Unterstützung notwendig sind — erlassen, damit sowohl die einzelstaatlichen Gerichte als auch die Überwachungsbehörde von den Möglichkeiten uneingeschränkt Gebrauch machen können, welche Kapitel II bietet (45).

18.

Das einzelstaatliche Gericht kann sein Unterstützungsersuchen schriftlich an folgende Anschrift richten:

EFTA-Überwachungsbehörde

rue Belliard 35

B-1040 Brüssel

oder elektronisch an

registry@eftasurv.int

19.

Doch unabhängig davon, welche Form die Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten annimmt, hat die EFTA-Überwachungsbehörde die Unabhängigkeit dieser Gerichte zu achten. Folglich ist die von der Überwachungsbehörde angebotene Hilfe für das einzelstaatliche Gericht nicht bindend. Die Überwachungsbehörde hat außerdem dafür zu sorgen, dass ihre Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses beachtet und ihre eigene Handlungsfähigkeit und Unabhängigkeit sichergestellt wird (46). Da Artikel 3 des EWR-Abkommens und Artikel 2 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens auf die Unterstützung einzelstaatlicher Gerichte bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln abzielt, ist die Überwachungsbehörde bei ihrer Hilfestellung zu Neutralität und Objektivität verpflichtet. Effektiv fällt die Unterstützung einzelstaatlicher Gerichte unter die Pflicht der Überwachungsbehörde, das Allgemeininteresse zu verteidigen. Daher besteht nicht die Absicht, den privaten Interessen der am Verfahren beteiligten Parteien zu dienen. Dementsprechend wird die Überwachungsbehörde im Rahmen dieser Unterstützung keine der beteiligten Parteien anhören. Falls die Überwachungsbehörde von einer der Parteien des anhängigen Verfahrens zu Fragen kontaktiert wurde, die vor dem einzelstaatlichen Gericht aufgeworfen werden, so teilt sie dies dem Gericht mit, unabhängig davon, ob diese Kontakte vor oder nach dem Kooperationsersuchen des einzelstaatlichen Gerichts stattgefunden haben.

20.

Die EFTA-Überwachungsbehörde wird in ihrem jährlichen Bericht einen Überblick über die Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten auf Grundlage dieser Bekanntmachung veröffentlichen. Sie kann ihre Stellungnahmen und Bemerkungen auch auf ihrer Internetsite bekannt machen.

1.   Verpflichtung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Übermittlung von in ihrem Besitz befindlichen Informationen an einzelstaatliche Gerichte

21.

Die Pflicht der EFTA-Überwachungsbehörde zur Unterstützung einzelstaatlicher Gerichte bei der Anwendung des EWR-Wettbewerbsrechts spiegelt sich hauptsächlich in der Verpflichtung der Überwachungsbehörde wider, in ihrem Besitz befindliche Informationen an einzelstaatliche Gerichte zu übermitteln. So kann ein einzelstaatliches Gericht die Überwachungsbehörde um in ihrem Besitz befindliche Unterlagen oder um Auskünfte verfahrensmäßiger Art ersuchen, damit es feststellen kann, ob ein bestimmter Fall vor der Überwachungsbehörde anhängig ist, ob die Überwachungsbehörde ein Verfahren eingeleitet oder ob sie bereits Stellung bezogen hat. Ein einzelstaatliches Gericht kann sich bei der Überwachungsbehörde auch danach erkundigen, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, um sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob die Voraussetzungen für eine etwaige Einstellung des Verfahrens gegeben oder ob einstweilige Maßnahmen zu beschließen sind (47).

22.

Damit eine möglichst effiziente Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten sichergestellt ist, bemüht sich die EFTA-Überwachungsbehörde darum, die erbetenen Informationen spätestens einen Monat nach Eingang des Ersuchens dem einzelstaatlichen Gericht zur Verfügung zu stellen. Wenn die Überwachungsbehörde das einzelstaatliche Gericht um eine weitere Klärung seines Ersuchens bitten oder mit den von der Informationsübermittlung unmittelbar Betroffenen Rücksprache halten muss, läuft die Frist von dem Zeitpunkt an, zu dem die verlangten Informationen eingehen.

23.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat bei der Übermittlung von Informationen an einzelstaatliche Gerichte die Garantien zu wahren, die natürlichen und juristischen Personen nach Artikel 122 des EWR-Abkommens und Artikel 14 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens gewährt werden (48). Artikel 14 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens hindert Mitglieder, Beamte und sonstige Bedienstete der Überwachungsbehörde an der Preisgabe von Auskünften, die unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fallen. Nach Artikel 122 des EWR-Abkommens dürfen Vertreter, Delegierte und Sachverständige der Vertragsparteien sowie Beamte und andere Bedienstete selbst nach Ende ihrer Dienstzeit Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, wie insbesondere Informationen über Unternehmen, ihre Geschäftsbeziehungen oder Kostenbestandteile nicht weiter geben. Diese Verpflichtung ist in Kapitel II Artikel 28 wiedergegeben. Bei den unter das Berufsgeheimnis fallenden Auskünften kann es sich sowohl um vertrauliche Informationen als auch Geschäftsgeheimnisse handeln. Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, bei denen nicht nur deren Offenlegung, sondern auch die bloße Übermittlung an eine Person, die nicht die Person ist, welche sie bereitgestellt hat, die Interessen letzterer ernstlich schädigen kann (49).

24.

Die verbundene Auslegung der Artikel 3 und 122 des EWR-Abkommens und des Artikels 14 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens führt nicht zu einem absoluten Verbot der Übermittlung von Informationen an einzelstaatliche Gerichte, die unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fallen, für die EFTA-Überwachungsbehörde. Wie durch die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte bezüglich der Verpflichtung der Kommission zur loyalen Zusammenarbeit bestätigt wird, besteht auch für die Überwachungsbehörde eine Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit, nach der sie ein einzelstaatliches Gericht mit allen Informationen zu versorgen hat, um welche dieses ersucht hat, auch mit unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen. Allerdings darf die Überwachungsbehörde bei ihrer Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten die in Artikel 122 des EWR-Abkommens und in Artikel 14 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens geregelten Garantien keinesfalls untergraben.

25.

Demnach wird die EFTA-Überwachungsbehörde vor der Übermittlung von Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, das einzelstaatliche Gericht daran erinnern, dass es nach dem EWR-Recht zur Wahrung der Rechte verpflichtet ist, die natürlichen und juristischen Personen durch Artikel 122 des EWR-Abkommens und Artikel 14 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens verliehen werden, und das Gericht danach fragen, ob es den Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen gewährleisten kann und wird. Kann das einzelstaatliche Gericht diese Gewähr nicht bieten, so wird die Überwachungsbehörde die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen nicht an das einzelstaatliche Gericht weiterleiten (50). Nur dann, wenn das einzelstaatliche Gericht gewährleistet, die vertraulichen Informationen und die Geschäftsgeheimnisse zu schützen, übermittelt die Überwachungsbehörde die erbetenen Informationen unter Angabe dessen, welche Teile unter das Berufsgeheimnis fallen bzw. für welche Teile dies nicht zutrifft und die folglich frei gegeben werden können.

26.

Für die Verpflichtung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Offenlegung von Informationen gegenüber einzelstaatlichen Gerichten gelten weitere Ausnahmen. Insbesondere darf die Überwachungsbehörde die Übermittlung von Informationen an einzelstaatliche Gerichte aus Gründen verweigern, die sich auf die notwendige Sicherung der Interessen des EWR beziehen, oder um einen etwaigen Eingriff in ihre Funktionsabläufe und ihre Unabhängigkeit, vor allem durch Gefährdung der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, zu unterbinden (51). Die Überwachungsbehörde wird daher Informationen, die im Rahmen eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung vom Antragsteller freiwillig vorgelegt wurden, nicht ohne Zustimmung des Antragstellers übermitteln.

2.   Ersuchen um eine Stellungnahme zu Fragen hinsichtlich der Anwendung der EWR-Wettbewerbsvorschriften

27.

Ist ein einzelstaatliches Gericht aufgefordert, in einem anhängigen Fall die EWR-Wettbewerbsvorschriften anzuwenden, so kann es sich zunächst an der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes, am EWR-Recht, an Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, Bekanntmachungen und Leitlinien zur Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens orientieren (52), sowie an der einschlägigen Rechtssprechung der Gemeinschaftsgerichte und den Entscheidungen der Kommission zur Anwendung des EWR-Rechts und des entsprechenden Gemeinschaftsrechts. Ergibt sich hieraus keine ausreichende Orientierungshilfe, kann das einzelstaatliche Gericht die Überwachungsbehörde um eine Stellungnahme zu Fragen hinsichtlich der Anwendung der EWR-Wettbewerbsvorschriften ersuchen. Das einzelstaatliche Gericht kann die Überwachungsbehörde um eine Stellungnahme zu wirtschaftlichen, sachlichen und rechtlichen Aspekten ersuchen (53). Hiervon bleibt die Möglichkeit bzw. Verpflichtung des einzelstaatlichen Gerichts, dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens eine Frage zur Vorabentscheidung über die Auslegung oder Rechtsgültigkeit von EWR-Recht vorzulegen, selbstverständlich unberührt.

28.

Um die EFTA-Überwachungsbehörde zu befähigen, dem einzelstaatlichen Gericht eine hilfreiche Stellungnahme zu übermitteln, kann diese das einzelstaatliche Gericht um weitere Auskünfte ersuchen (54).Damit eine möglichst effiziente Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten sichergestellt ist, bemüht sich die Überwachungsbehörde darum, die erbetene Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Ersuchens dem einzelstaatlichen Gericht zur Verfügung zu stellen. Wenn die Überwachungsbehörde weitere Auskünfte benötigt, um Stellung nehmen zu können, läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die ergänzenden Informationen eingehen.

29.

Bei ihrer Stellungnahme beschränkt sich die EFTA-Überwachungsbehörde darauf, dem einzelstaatlichen Gericht die erbetenen Sachinformationen zu erteilen bzw. die gewünschte wirtschaftliche oder rechtliche Klarstellung zu geben, ohne auf den Klagegrund des anhängigen Verfahrens einzugehen. Zudem ist das einzelstaatliche Gericht an die Stellungnahme der Überwachungsbehörde nicht gebunden.

30.

Entsprechend den Ausführungen in Ziffer 19 dieser Bekanntmachung hört die Kommission die beteiligten Parteien vor Abgabe ihrer Stellungnahme nicht an. Das Gericht wird sich mit der Stellungnahme nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zu befassen haben, die ihrerseits die allgemeinen Grundsätze des EWR-Rechts beachten müssen.

3.   Übermittlung von Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde an einzelstaatliche Gerichte

31.

Nach Kapitel II Artikel 15 Absatz 3 können die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und die EFTA-Überwachungsbehörde einem einzelstaatlichen Gericht, das zur Anwendung der Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens aufgefordert ist, schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Kapitel II unterscheidet zwischen schriftlichen Stellungnahmen, welche die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und die Überwachungsbehörde von sich aus übermitteln können, und mündlichen Stellungnahmen, die nur mit Erlaubnis des einzelstaatlichen Gerichts möglich sind (55).

32.

In Kapitel II ist geregelt, dass die EFTA-Überwachungsbehörde nur dann Stellungnahmen übermittelt, wenn dies zur kohärenten Anwendung der Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens erforderlich ist. Folglich beschränkt die Überwachungsbehörde ihre Stellungnahmen auf eine wirtschaftliche und rechtliche Analyse des Sachverhalts, der dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Fall zugrunde liegt.

33.

Damit die EFTA-Überwachungsbehörde sinnvoll Stellung nehmen kann, können die einzelstaatlichen Gerichte ersucht werden, der Überwachungsbehörde eine Kopie aller zur Beurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke zu übermitteln oder für deren Übermittlung an die Überwachungsbehörde zu sorgen. Gemäß Kapitel II Artikel 15 Absatz 3 zweiter Unterabsatz verwendet die EFTA-Überwachungsbehörde diese Schriftstücke ausschließlich zum Zwecke der Ausarbeitung ihrer Stellungnahme (56).

34.

Da Kapitel II keinen Verfahrensrahmen für die Übermittlung von Stellungnahmen vorgibt, sind die Verfahrensvorschriften und die Verfahrenspraxis der EFTA-Staaten maßgebend. Hat ein EFTA-Staat noch keinen entsprechenden Verfahrensrahmen festgelegt, muss das einzelstaatliche Gericht bestimmen, welche Verfahrensregeln für die Übermittlung von Stellungnahmen in dem anhängigen Verfahren angemessen sind.

35.

Dabei Beachtung finden sollen jedenfalls die Grundsätze, an die in Ziffer 10 dieser Bekanntmachung erinnert wird. Hieraus ergibt sich unter anderem, dass der Verfahrensrahmen für die Übermittlung von Stellungnahmen zu Fragen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens

(a)

mit den allgemeinen Grundsätzen des EWR-Rechts vereinbar sein muss, insbesondere mit den Grundrechten der beteiligten Parteien;

(b)

die Übermittlung der Stellungnahmen nicht übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen darf (Grundsatz der Wirksamkeit) (57); und

(c)

die Übermittlung der Stellungnahmen nicht schwieriger machen darf als die Übermittlung von Stellungnahmen in Gerichtsverfahren, in denen gleichwertiges innerstaatliches Recht angewandt wird (Grundsatz der Gleichwertigkeit).

B.   EINZELSTAATLICHE GERICHTE ERLEICHTERN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE DIE DURCHSETZUNG DER EWR-WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN

36.

Da die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit auch bedeutet, dass die Behörden der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Verwirklichung der Ziele des EWR-Abkommens unterstützen (58), sieht Kapitel II hierfür drei Beispiele vor: (1) die Übermittlung von Schriftstücken, die für die Beurteilung eines Falls notwendig sind, zu dem die Überwachungsbehörde Stellung nehmen möchte (siehe Ziffer 33), (2) die Übermittlung von Kopien der Urteile, bei denen Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens angewandt wird, und (3) die Rolle einzelstaatlicher Gerichte bei einer Nachprüfung durch die Überwachungsbehörde.

1.   Übermittlung von Kopien der Urteile einzelstaatlicher Gerichte über die Anwendung von Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens

37.

Nach Kapitel II Artikel 15 Absatz 2 übermitteln die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde eine Kopie aller schriftlichen Urteile einzelstaatlicher Gerichte über die Anwendung von Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens, sobald das vollständige schriftliche Urteil den Parteien zugestellt wurde. Die Übermittlung der Kopien einzelstaatlicher Urteile zur Anwendung von Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens und sich hieraus ergebender Informationen zu Verfahren vor einzelstaatlichen Gerichten gestattet es der Überwachungsbehörde, rechtzeitig Kenntnis von Fällen zu erlangen, bei denen die Vorlage einer Stellungnahme zweckmäßig sein könnte, falls eine der Parteien gegen das Urteil Berufung einlegt.

2.   Rolle einzelstaatlicher Gerichte bei einer Nachprüfung durch die EFTA-Überwachungsbehörde

38.

Schließlich können einzelstaatliche Gerichte bei einer Nachprüfung der EFTA-Überwachungsbehörde bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen eine wichtige Rolle spielen. Die Rolle der einzelstaatlichen Gerichte hängt davon ab, ob die Nachprüfungen in Geschäftsräumen oder nicht geschäftlichen Räumlichkeiten durchgeführt werden.

39.

Bei Nachprüfungen in Geschäftsräumen kann nach innerstaatlichem Recht die Einholung der Genehmigung eines einzelstaatlichen Gerichts vorgeschrieben sein, damit eine nationale Vollzugsbehörde für den Fall, dass sich das betroffene Unternehmen der Nachprüfung widersetzt, die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützen kann. Eine derartige Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden. Bei der Bearbeitung des Antrags ist das einzelstaatliche Gericht befugt, die Echtheit der Entscheidung der Überwachungsbehörde sowie die Frage zu prüfen, ob die beantragten Zwangsmaßnahmen nicht willkürlich und, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, nicht unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das einzelstaatliche Gericht von der Überwachungsbehörde unmittelbar oder über die einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde ausführliche Erläuterungen anfordern, und zwar insbesondere zu den Gründen, die die Überwachungsbehörde veranlasst haben, das Unternehmen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens zu verdächtigen, sowie zur Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung und zur Art der Beteiligung des betreffenden Unternehmens. (59).

40.

Bei Nachprüfungen in nicht geschäftlichen Räumlichkeiten schreibt Kapitel II die Genehmigung eines einzelstaatlichen Gerichts vor, bevor eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Anordnung einer derartigen Nachprüfung vollzogen werden kann. In diesem Fall kann das einzelstaatliche Gericht die Echtheit der Entscheidung der Überwachungsbehörde prüfen und dass die beabsichtigten Zwangsmaßnahmen weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind — insbesondere gemessen an der Schwere der zur Last gelegten Zuwiderhandlung, der Wichtigkeit des gesuchten Beweismaterials, der Beteiligung des betreffenden Unternehmens und der begründeten Wahrscheinlichkeit, dass Bücher und Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen, in den Räumlichkeiten aufbewahrt werden, für die die Genehmigung beantragt wird. Das einzelstaatliche Gericht kann die Überwachungsbehörde unmittelbar oder über die einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde um ausführliche Erläuterungen zu den Punkten ersuchen, deren Kenntnis zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Zwangsmaßnahmen erforderlich ist (60).

41.

In den in Ziffer 39 und 40 genannten Fällen darf das einzelstaatliche Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde oder die Notwendigkeit der Nachprüfung nicht in Frage stellen oder Informationen aus der Akte der Überwachungsbehörde verlangen (61). Zudem hat das einzelstaatliche Gericht wegen der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit seine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen, die der Überwachungsbehörde eine wirksame Durchführung ihrer Nachprüfung ermöglicht (62).

IV.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

42.

Diese Bekanntmachung soll die einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens unterstützen. Sie ist weder für einzelstaatliche Gerichte bindend noch berührt sie die Rechte und Pflichten, die sich für die EFTA-Staaten sowie natürliche und juristische Personen aus dem EWR-Recht ergeben.

43.

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung von 1995 über die Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den einzelstaatlichen Gerichten bei der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens (63).


(1)  ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54.

(2)  Im Sinne dieser Bekanntmachung bezeichnet ein Hinweis auf die EFTA-Staaten die EFTA-Staaten in Bezug auf die das EWR-Abkommen in Kraft getreten ist.

(3)  Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Einzelfällen, die unter Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens fallen, ist gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission aufgeteilt. Nur eine der Aufsichtsbehörden ist jeweils für einen bestimmten Einzelfall zuständig.

(4)  Zu den Kriterien, welche Einrichtungen als Gerichte im Sinne von Artikel 34 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens angesehen werden können, siehe u.a. das Urteil des EFTA-Gerichtshofs, Sache E-1/94 Ravintoloitsijain Liiton Kustannus Oy Restamark, Bericht des EFTA-Gerichtshofs (1994-1995), S. 15, und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-516/99 Schmid, Slg. 2002, I-4573, Rdnr. 34: „Der Gerichtshof stellt auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit“. Hinsichtlich der Rechtsprechung der Gerichte der Gemeinschaft sieht Artikel 6 des EWR-Abkommens vor, dass die Bestimmungen dieses Abkommens unbeschadet der zukünftigen Entwicklung der Rechtsprechung soweit sie inhaltlich mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und mit Rechtsakten übereinstimmen, die in Anwendung dieser beiden Verträge verabschiedet wurden, bei ihrer Umsetzung und Anwendung gemäß den einschlägigen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die vor der Unterzeichnung des EWR-Abkommens ergangen sind, auszulegen sind. Hinsichtlich der einschlägigen Urteile des Gerichtshofs nach der Unterzeichnung des EWR-Abkommens ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 2 des Überwachungs- und Gerichtshofsabkommens, dass die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof den Grundsätzen dieser Urteile Rechnung zu tragen haben.

(5)  Nach dem Abkommen zur Änderung von Protokoll 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes vom 24. September 2004, das am 19.5.2005 in Kraft getreten ist, entspricht Kapitel II des Protokolls 4 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens weitgehend der EFTA-Säule der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(6)  Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Zusammenarbeit innerhalb des EFTA-Netzes der Wettbewerbsbehörden, noch nicht veröffentlicht.

(7)  Die Zuständigkeit eines einzelstaatlichen Gerichts richtet sich nach innerstaatlichen, EWR-rechtlichen und internationalen Zuständigkeitsregeln.

(8)  Siehe Kapitel II Artikel 6.

(9)  Siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) des EWR-Abkommens, nach dem die Einführung eines Systems, das gewährleistet, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird und dass die Wettbewerbsregeln gleichermaßen beachtet werden, für die Erreichung der Ziele des EWR-Abkommens notwendig ist, Sache E-8/00 Landsorganisasjonen i Norge gegen Norsk Kommuneforbund, Bericht des EFTA-Gerichtshofs (2002), S. 114, Rdnr.. 40.

(10)  Verbundene Rechtssachen C-430/93 und C-431/93 van Schijndel, Slg. 1995, I-4705, Rdnr. 13 bis 15 und 22.

(11)  Die Lage ist anders bei nicht umgesetzten EWR-Vorschriften. Aus Artikel 7 und Protokoll 35 zum EWR-Abkommen ergibt sich, dass das EWR-Recht eine Übertragung gesetzgeberischer Befugnisse nicht vorsieht. Protokoll 35 zum EWR-Abkommen verpflichtet die EFTA-Staaten, falls erforderlich durch eine gesonderte gesetzliche Vorschrift, zu gewährleisten, dass im Falle eines Konflikts zwischen umgesetzten EWR-Vorschriften und anderen gesetzlichen Vorschriften die EWR-Vorschriften Vorrang haben. Das EWR-Recht sieht daher nicht vor, dass sich Privatpersonen und Wirtschaftsteilnehmer vor einzelstaatlichen Gerichten direkt auf nicht umgesetzte EWR-Vorschriften berufen können. Gleichzeitig ergibt sich jedoch aus dem allgemeinen Ziel des EWR-Abkommens, einen dynamischen und homogenen Markt zu schaffen, und der sich daraus ergebenden Bedeutung der gerichtlichen Verteidigung und Durchsetzung der Rechte von Privatpersonen sowie dem öffentlichen internationalen Rechtsgrundsatz der Wirksamkeit, dass die einzelstaatlichen Gerichte bei der Auslegung des nationalen Rechts alle Elemente des EWR-Rechts berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie umgesetzt sind oder nicht, Sache E-4/01 Karl K. Karlsson, Bericht des EFTA-Gerichtshofs (2002), S 240, Rdnr. 28.

(12)  Nach dem letzten Satz von Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt die Verordnung nicht für innerstaatliche Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, außer wenn solche Sanktionen als Mittel dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen. Nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde gilt Kapitel II in ähnlicher Weise nicht für innerstaatliche Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, außer wenn solche Sanktionen als Mittel dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen.

(13)  Rechtssache T-24/90 Automec, Slg. 1992, II-2223, Rdnr. 85.

(14)  Nähere Angaben zu den Auswirkungen auf den Handelsbegriff sind der Bekanntmachung zu diesem Thema zu entnehmen (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(15)  Kapitel II Artikel 3 Absatz 1.

(16)  Siehe auch Bekanntmachung über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(17)  Siehe in diesem Zusammenhang Rechtssache E-1/94 Restamark, Fußnote 4 und Rechtssache 14/68 Walt Wilhelm, Slg. 1969, 1 und verbundene Rechtssachen 253/78 und 1 bis 3/79 Giry und Guerlain, Slg. 1980, 2327, Rdnr. 15 bis 17.

(18)  Siehe in diesem Zusammenhang Sache E-1/94 Restamark, Fußnote 4, und Rechtssache C-198/01, Consorzio Industrie Fiammiferi (CIF), Slg. 2003, 49. Siehe auch Fußnote 11.

(19)  Ein einzelstaatliches Gericht kann beispielsweise aufgefordert werden, eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Kapitel II Artikel 7 bis 10, 23 und 24 umzusetzen.

(20)  Siehe beispielsweise Rechtssache 5/88 Wachauf, Slg. 1989, 2609, Rdnr. 19.

(21)  Verbundene Rechtssachen C-215/96 und C-216/96 Bagnasco, Slg. 1999, I-135, Rdnr. 50.

(22)  Siehe Fußnote 4 dieser Bekanntmachung.

(23)  Rechtssache 63/75 Fonderies Roubaix, Slg. 1976, 111, Rdnr. 9 bis 11 und Rechtssache C-234/89 Delimitis, Slg. 1991, I-935, Rdnr. 46.

(24)  Zur parallelen oder konsekutiven Anwendung der EWR-Wettbewerbsvorschriften durch einzelstaatliche Gerichte und die Überwachungsbehörde siehe auch Ziffer 11 bis 14.

(25)  Rechtssache 66/86 Ahmed Saeed Flugreisen, Slg. 1989, 803, Rdnr. 27 und Rechtssache C-234/89 Delimitis, Slg. 1991, I-935, Rdnr. 50. Eine Liste der Leitlinien und Bekanntmachungen der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik sowie von unter Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf bestimmte Arten von Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten ist dieser Bekanntmachung im Anhang beigefügt.

(26)  Zur Möglichkeit der einzelstaatlichen Gerichte, die EFTA-Überwachungsbehörde um Stellungnahme zu bitten, siehe auch Ziffer 27 bis 30.

(27)  Zur Übermittlung von Stellungnahmen siehe auch Ziffer 31 bis 35 dieser Bekanntmachung.

(28)  Siehe Ziffer 3 dieser Bekanntmachung und Fußnote 11.

(29)  Rechtssache 68/88 Kommission gegen Griechenland, Slg. 1989, 2965, Rdnr. 23 bis 25.

(30)  Zu Schadensersatz bei Zuwiderhandlung durch einen EFTA-Staat und zu den Bedingungen einer solchen Haftpflicht siehe Sache E-9/97 Erla Maria Sveinbjörnsdóttir, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 1995, S. 95, Rdnr. 66 und Sache E-4/01 Karl K. Karlsson hf, Fußnote 11. Zu Schadensersatz bei einer Zuwiderhandlung durch ein Unternehmen vgl. Rechtssache C-453/99 Courage and Crehan, Slg. 2001, 6297, Rdnrn. 26 und 27. Zu Schadensersatz bei einer Zuwiderhandlung durch einen Mitgliedstaat oder eine Behörde, die eine Verkörperung des Staates darstellt, sowie zu den Bedingungen dieser Staatshaftung vgl. beispielsweise verbundene Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 Francovich, Slg. 1991, I-5357, Rdnrn. 33 bis 36; Rechtssache C-271/91 Marshall gegen Southampton und South West Hampshire Area Health Authority, Slg. 1993, I-4367, Rdnrn. 30 und 34 bis 35; verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029; Rechtssache C-392/93 British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Rdnrn. 39 bis 46 und verbundene Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis 190/94 Dillenkofer, Slg. 1996, I-4845, Rdnrn. 22 bis 26 und 72.

(31)  Siehe beispielsweise Sache E-4/01 Karl K. Karlsson hf, Fußnote 11, Rdnr. 33; Rechtssache 33/76 Rewe, Slg. 1976, 1989, Rdnr. 5; Rechtssache 45/76 Comet, Slg. 1976, 2043, Rdnr. 12 und Rechtssache 79/83 Harz, Slg. 1984, 1921, Rdnrn. 18 und 23.

(32)  Siehe beispielsweise Sache E-4/01 Karl K. Karlsson hf, Fußnote 11, Rdnr. 33; Rechtssache 33/76 Rewe, Slg. 1976, 1989, Rdnr. 5; Rechtssache 158/80 Rewe, Slg. 1981, 1805, Rdnr. 44; Rechtssache 199/82 San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Rdnr. 12 und Rechtssache C-231/96 Edis, Slg. 1998, I-4951, Rdnrn. 36 und 37.

(33)  Siehe Ziffer 6 und Fußnote 11.

(34)  Artikel 11 Absatz 6, sollte in Verbindung mit Kapitel II Artikel 40 Absätze 3 und 4 eine parallele Anwendung der Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens durch die EFTA-Überwachungsbehörde und ein einzelstaatliches Gericht nur dann verhindern, wenn das letztgenannte als einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde bestimmt wurde.

(35)  Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens müssen die einzelstaatlichen Gerichte außerdem den Befugnissen der Kommission Rechnung tragen, um Entscheidungen zu vermeiden, die im Gegensatz zu denen stehen, die die Kommission getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Rdnr. 47.

(36)  Kapitel II Artikel 16 Absatz 1.

(37)  Die Überwachungsbehörde leitet ihr Verfahren ein, um eine Entscheidung gemäß Kapitel II Artikel 7-10 zu treffen (siehe Kapitel III Artikel 2 Absatz 2). Laut Gerichtshof setzt die Einleitung eines Verfahrens einen hoheitlichen Rechtsakt der Kommission voraus, der deren Willen zum Ausdruck bringt, eine Entscheidung herbeizuführen (Rechtssache 48/72 Brasserie de Haecht, Slg. 1973, 77, Rdnr. 16).

(38)  Rechtssache C-234/89 Delimitis, Slg. 1991, I-935, Rdnr. 53, und verbundene Rechtssachen C-319/93, C-40/94 und C-224/94 Dijkstra, Slg. 1995, I-4471, Rdnr. 34. Siehe zu dieser Frage auch Ziffer 21 dieser Bekanntmachung.

(39)  Siehe Kapitel II Artikel 16 Absatz 1 und Rechtssache C-234/89 Delimitis, Slg. 1991, I-935, Rdnr. 47 und Rechtssache C-344/98 Masterfoods, Slg. 2000, I-11369, Rdnr. 51.

(40)  Rechtssache 314/85 Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Rdnrn. 12 bis 20.

(41)  Siehe Kapitel II Artikel 16 Absatz 1 und Rechtssache C-344/98 Masterfoods, Slg. 2000, I-11369, Rdnrn. 52 bis 59.

(42)  Rechtssache C-344/98 Masterfoods, Slg. 2000, I-11369, Rdnr. 58.

(43)  Rechtssache C-2/88 Imm Zwartveld, Slg. 1990, I-3365, Rdnrn. 16 bis 22 und Rechtssache C-234/89 Delimitis, Slg. 1991, I-935, Rdnr. 53.

(44)  Rechtssache C-94/00 Roquette Frères, Slg. 2002, 9011, Rdnr. 31.

(45)  Zur Vereinbarkeit der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften mit dem allgemeinen Grundsätzen des EWR-Rechts vgl. Ziffer 9 und 10 dieser Bekanntmachung.

(46)  Zu dieser Verpflichtungen, vgl. Ziffern 23 bis 26 dieser Bekanntmachung.

(47)  Rechtssache C-234/89 Delimitis, Slg. 1991, I-935, Rdnr. 53, und verbundene Rechtssachen C-319/93, C-40/94 und C-224/94 Dijkstra, Slg. 1995, I-4471, Rdnr. 34.

(48)  Rechtssache C-234/89 Delimitis, Slg. 1991 I-935, Rdnr. 53.

(49)  Rechtssache T-353/94 Postbank, Slg.1996, II-921, Rdnrn. 86 und 87 und Rechtssache 145/83 Adams, Slg. 1985, 3539, Rdnr. 34.

(50)  Rechtssache C-2/88 Zwartveld, Slg. 1990, I-4405, Rdnrn. 10 und 11 und Rechtssache T-353/94 Postbank, Slg. 1996, II-921, Rdnr. 93.

(51)  Rechtssache C-2/88 Zwartveld, Slg. 1990, I-4405, Rdnrn. 10 und 11; Rechtssache C-275/00 First and Franex, Slg. 2002, I-10943, Rdnr. 49 und Rechtssache T-353/94 Postbank, Slg. 1996, II-921, Rdnr. 93.

(52)  Siehe Ziffer 8 dieser Bekanntmachung.

(53)  Rechtssache C-234/89 Delimitis, Slg. 1991, I-935, Rdnr. 53, und verbundene Rechtssachen C-319/93, C-40/94 und C-224/94 Dijkstra, Slg. 1995, I-4471, Rdnr. 34.

(54)  Vgl. Rechtssache 96/81 Kommission gegen die Niederlande, Slg. 1982, 1791, Rdnr. 7 und Rechtssache 272/86 Kommission gegen Griechenland, Slg. 1988, 4875, Rdnr. 30.

(55)  Gemäß Kapitel II Artikel 15 Absatz 4 werden umfassendere Befugnisse zur Abgabe von Stellungnahmen vor einem Gericht, die den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden nach innerstaatlichem Recht zustehen, davon nicht berührt.

(56)  Vgl. auch Kapitel II Artikel 28 Absatz 2, wonach die EFTA-Überwachungsbehörde keine Informationen preisgeben darf, die sie erlangt hat und die unter das Berufsgeheimnis fallen.

(57)  Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88 Hoechst, Slg. 1989, 2859, Rdnr. 33. Siehe auch Kapitel II Artikel 15 Absatz 3.

(58)  Rechtssache C-69/90 Kommission gegen Italien, Slg. 1991, 6011, Rdnr. 15.

(59)  Kapitel II Artikel 20 Absätze 6 bis 8 und Rechtssache C-94/00 Roquette Frères, Slg. 2002, 9011.

(60)  Kapitel II Artikel 21 Absatz 3.

(61)  Rechtssache C-94/00 Roquette Frères, Slg. 2002, 9011, Rdnr. 39 und 62 bis 66.

(62)  Siehe auch a.a.O., Rdnrn. 91 und 92.

(63)  ABl. C 112 vom 4.5.1995, S. 7.


ANHANG

IN ANHANG XIV ZUM EWR-ABKOMMEN AUFGEFÜHRTE RECHTSAKTE, DIE GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN DER GEMEINSCHAFT ENTSPRECHEN, SOWIE DER ERLÄUTERUNG DIENENDE BEKANNTMACHUNGEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Die Liste ist auch auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde in aktualisierter Fassung unter folgender Adresse abrufbar:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldcompetition/otherpublications/dbaFile1127.html

A.   Nicht sektorspezifische Regeln

1.   Bekanntmachungen allgemeiner Art

Bekanntmachung über die Definition des relevanten Markts im Sinne des Wettbewerbsrechts innerhalb des EWR (ABl. L 200 vom 16.7.1998, S. 48 und EWR-Beilage zum ABl. 28 vom 16.7.1998, S. 3).

Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens nicht spürbar beschränken (de minimis) (ABl. C 67 vom 20.3.2003, S. 20 und EWR-Beilage zum ABl. 15 vom 20.3.2003, S. 11).

Bekanntmachung zur Wirkung auf den in Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens enthalten Handelsbegriff, noch nicht veröffentlicht.

Leitlinien zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens, noch nicht veröffentlicht.

Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der EFTA-Wettbewerbsbehörden, noch nicht veröffentlicht.

Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Gerichten und der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens, noch nicht veröffentlicht.

Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Bearbeitung von Fällen, die in den Anwendungsbereich der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens fallen, noch nicht veröffentlicht.

2.   Vertikale Vereinbarungen

Der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21) entsprechender Rechtsakt, genannt in Kapitel B Ziffer 2 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen, ersetzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2000,ABl. L 103 vom 12.4.2001, S. 36 und EWR-Beilage zum ABl. 20 vom 12.4.2001, S.179.

Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl. C 122 vom 23.5.2002, S. 1 und EWR-Beilage zum ABl. 26 vom 23.5.2002, S. 7).

3.   Horizontale Kooperationsvereinbarungen

Der Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 304 vom 5.12.2000, S. 3) entsprechender Rechtsakt, genannt in Kapitel D Ziffer 6 des Anhangs IX zum EWR-Abkommen, ersetzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2000, ABl. L 52 vom 22.2.2001, S. 38 und EWR-Beilage zum ABl. 9 vom 22.2.2001, S. 5.

Der Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. L 304 vom 5.12.2000, S. 7) entsprechender Rechtsakt, genannt in Kapitel D Ziffer 7 des Anhangs IX zum EWR-Abkommen, ersetzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2000, ABl. L 52 vom 22.2.2001, S. 38 und EWR-Beilage zum ABl. 9 vom 22.2.2001, S. 5).

Leitlinien über die Anwendbarkeit von Artikel 53 EWR-Abkommen auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 266 vom 31.10.2002, S. 1 und EWR-Beilage zum ABl. 55 vom 31.10.2002, S. 1).

4.   Lizenzvereinbarungen über Technologietransfer

Der Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfervereinbarungen (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 11) entsprechender Rechtsakt, genannt in Kapitel C Ziffer 5 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen, eingefügt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses 42/2005, noch nicht veröffentlicht.

B.   Sektorspezifische Regeln

1.   Versicherungssektor

Der Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Kommission vom 27. Februar 2003 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 8) entsprechender Rechtsakt, genannt in Kapitel J, Ziffer 15b des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen, eingefügt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2003 (ABl. L 257 vom 9.10.2003, S. 37 und EWR-Beilage zum ABl. Nr. 51 vom 9.10.2003, S. 24).

2.   Kraftfahrzeugsektor

Der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30) entsprechender Rechtsakt, genannt in Kapitel B, Ziffer 4b des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen, eingefügt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2002 (ABl. L 336 vom 12.12.2002, S. 38 und EWR-Beilage zum ABl. 61 vom 12.12.2002, S.31).

3.   Telekommunikation

Leitlinien über die Anwendung der EWR-Wettbewerbsvorschriften im Telekommunikationsbereich (ABl. L 153 vom 18.6.1994, S. 35 und EWR-Beilage zum ABl. 15 vom 18.6.1994, S. 34)

4.   Verkehr

Der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. L 155 vom 26.6.1993, S. 18) entsprechender Rechtsakt, genannt in Kapitel G Ziffer 11b des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen, eingefügt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/1994 und geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/1996, ABl. L 71 vom 13.3.1997, S. 38 und EWR-Beilage zum ABl. Nr. 11 vom 13.3.1997, S. 41, und den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/1999, ABl. L 296 vom 23.11.2000, S. 47 und EWR-Beilage zum ABl. 54 vom 23.11.2000, S. 268 (Isländisch) und Del 2, S. 232 (Norwegisch), und durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2001, ABl. L 251 vom 20.9.2001, S. 23 und EWR-Beilage zum ABl. 47 vom 20.9.2001, S.10.

Der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission vom 19. April 2000 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 24) entsprechender Rechtsakt, genannt in Kapitel G Ziffer 11c des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen, eingefügt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/1996, ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 13 und EWR-Beilage zum ABl. Nr. 22 vom 23.5.1996, S. 54, ersetzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2000, ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 60 und EWR-Beilage zum ABl. 42 vom 21.9.2000, S. 3.


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