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Document 52006XC1214(05)

    Leitlinien zur besonderen Verwendung zum industriellen Herstellen für die Anwendung einiger Gemeinschaftszollkontingente für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen und Island (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 305 vom 14.12.2006, p. 16–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 305/16


    Leitlinien zur besonderen Verwendung „zum industriellen Herstellen“ für die Anwendung einiger Gemeinschaftszollkontingente für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen und Island

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/C 305/06)

    Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1920/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen und im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1921/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island werden Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0752, 09.0754, 09.0756, 09.0760, 09.0763, 09.0778 und 09.0792 für bestimmte Fischereierzeugnisse „zum industriellen Herstellen“ eröffnet. Die Bezeichnung „zum industriellen Herstellen“ ist in den Verordnungen nicht präzisiert.

    Um eine einheitliche Anwendung dieser Zollkontingente zu gewährleisten, hat die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Wirtschaftliche Tariffragen, folgende Leitlinien erarbeitet.

    1)

    Für die Anwendung der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0752, 09.0754, 09.0760, 09.0763, 09.0778 und 09.0792 ist der Ausdruck „zum industriellen Herstellen“ folgendermaßen zu verstehen:

    „Die Zollkontingente gelten für Erzeugnisse, die einer anderen als nur einer oder mehrerer der folgenden Verarbeitungsarten unterliegen: Reinigen, Ausnehmen, Entfernen von Schwanz und Kopf, Zerteilen, Auswahl von Warenproben, Sortieren, Etikettieren, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen und Trennen.

    Die Zollkontingente gelten für Erzeugnisse, die folgenden Zerteilungsverfahren unterliegen: Zerteilen in Würfel, Filetieren, Herstellen von Lappen, Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetgefrierblöcken mit Zwischenlage.

    Die Zollkontingente gelten nicht für Erzeugnisse, die für Verarbeitungsarten bestimmt sind, die eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zollkontingente darstellen, deren Verarbeitung aber auf der Stufe des Einzelverkaufs oder des Gaststättengewerbes erfolgt.

    Die Zollzugeständnisse im Rahmen der Zollkontingente gelten nur für Konsumfisch.“

    2)

    Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0756 ist der Ausdruck „zum industriellen Herstellen“ folgendermaßen zu verstehen:

    „Das Zollkontingent gilt für Erzeugnisse, die einer anderen als nur einer oder mehrerer der folgenden Verarbeitungsarten unterliegen: Reinigen, Ausnehmen, Entfernen von Schwanz und Kopf, Zerteilen, Auswahl von Warenproben, Sortieren, Etikettieren, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen und Trennen.

    Das Zollkontingent gilt für Erzeugnisse, die folgenden Zerteilungsverfahren unterliegen: Zerteilen in Würfel, Filetieren, Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetgefrierblöcken mit Zwischenlage.

    Das Zollkontingent gilt nicht für Erzeugnisse, die für Verarbeitungsarten bestimmt sind, die eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Zollkontingentes darstellen, deren Verarbeitung aber auf der Stufe des Einzelverkaufs oder des Gaststättengewerbes erfolgt.

    Die Zollzugeständnisse im Rahmen des Zollkontingentes gelten nur für Konsumfisch.“


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