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Document C2006/281/19

Rechtssache C-72/05: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München) — Hausgemeinschaft Jörg und Stefanie Wollny/Finanzamt Landshut (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c — Nutzung einer dem Unternehmen zugeordneten Immobilie für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen — Gleichstellung dieser Nutzung mit einer Dienstleistung gegen Entgelt — Bestimmung der Besteuerungsgrundlage — Begriff des Betrages der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung dieser Dienstleistung)

ABl. C 281 vom 18.11.2006, p. 12–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

18.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/12


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. September 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München) — Hausgemeinschaft Jörg und Stefanie Wollny/Finanzamt Landshut

(Rechtssache C-72/05) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c - Nutzung einer dem Unternehmen zugeordneten Immobilie für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Gleichstellung dieser Nutzung mit einer Dienstleistung gegen Entgelt - Bestimmung der Besteuerungsgrundlage - Begriff des Betrages der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung dieser Dienstleistung)

(2006/C 281/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hausgemeinschaft Jörg und Stefanie Wollny

Beklagter: Finanzamt Landshut

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) — Auslegung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Bemessungsgrundlage bei der Dienstleistung, die darin besteht, dass ein Steuerpflichtiger einen Teil eines insgesamt seinem Unternehmen zugeordneten Gebäudes privat nutzt — Begriff „Betrag der Ausgaben“ des Steuerpflichtigen

Tenor

Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer für die private Nutzung eines Teils eines Gebäudes, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hat, auf einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, der sich nach dem gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie vorgesehenen Zeitraum für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge bestimmt, nicht entgegensteht.

Diese Besteuerungsgrundlage muss die Kosten des Erwerbs des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet ist, enthalten, sofern dieser Erwerb der Mehrwertsteuer unterworfen war und der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug erhalten hat.


(1)  ABl. C 93 vom 16.4.2005.


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