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Document C2006/131/75
Case T-2/04: Order of the Court of First Instance of 30 March 2006 — Korkmas and others v Commission (Admissibility — Application for annulment — Act against which proceedings can be brought — Implied Commission decision refusing to make a proposal to the Council — Action for failure to act — Omission against which proceedings can be brought — Failure to address a proposal to the Council — Discretion — Injunction)
Rechtssache T-2/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. März 2006 — Korkmaz u. a./Kommission (Zulässigkeit — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlung — Stillschweigende Entscheidung der Kommission, mit der es abgelehnt wird, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten — Untätigkeitsklage — Mit Klage anfechtbare Unterlassung — Unterlassung, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten — Ermessen — Weisung)
Rechtssache T-2/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. März 2006 — Korkmaz u. a./Kommission (Zulässigkeit — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlung — Stillschweigende Entscheidung der Kommission, mit der es abgelehnt wird, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten — Untätigkeitsklage — Mit Klage anfechtbare Unterlassung — Unterlassung, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten — Ermessen — Weisung)
ABl. C 131 vom 3.6.2006, p. 40–40
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
3.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/40 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. März 2006 — Korkmaz u. a./Kommission
(Rechtssache T-2/04) (1)
(Zulässigkeit - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Stillschweigende Entscheidung der Kommission, mit der es abgelehnt wird, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten - Untätigkeitsklage - Mit Klage anfechtbare Unterlassung - Unterlassung, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten - Ermessen - Weisung)
(2006/C 131/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Cemender Korkmaz (Flers, Frankreich), Corner House Research (Sturminster Newton, Dorset, Vereinigtes Königreich) und The Kurdish Human Rights Project (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Moser, Barrister, und Rechtsanwalt A. Stock, später P. Moser und H. Miller, Solicitor)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Boudot und M. Wilderspin)
Gegenstand der Rechtssache
In erster Linie Antrag auf Nichtigerklärung des Regelmäßigen Berichts der Kommission vom 5. November 2003 über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt, soweit er eine Entscheidung der Kommission enthält, mit der es abgelehnt wird, dem Rat eine Empfehlung hinsichtlich der Heranführungsfinanzierung für die Türkei vorzulegen, hilfsweise, Antrag auf Feststellung einer insoweit bestehenden Untätigkeit und auf jeden Fall Antrag auf dahin gehende Weisung.
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Cemender Korkmaz, Corner House Research und The Kurdish Human Rights Project tragen die Kosten des Verfahrens. |