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Document C2006/131/75

    Rechtssache T-2/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. März 2006 — Korkmaz u. a./Kommission (Zulässigkeit — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlung — Stillschweigende Entscheidung der Kommission, mit der es abgelehnt wird, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten — Untätigkeitsklage — Mit Klage anfechtbare Unterlassung — Unterlassung, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten — Ermessen — Weisung)

    ABl. C 131 vom 3.6.2006, p. 40–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    3.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 131/40


    Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. März 2006 — Korkmaz u. a./Kommission

    (Rechtssache T-2/04) (1)

    (Zulässigkeit - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Stillschweigende Entscheidung der Kommission, mit der es abgelehnt wird, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten - Untätigkeitsklage - Mit Klage anfechtbare Unterlassung - Unterlassung, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten - Ermessen - Weisung)

    (2006/C 131/75)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Cemender Korkmaz (Flers, Frankreich), Corner House Research (Sturminster Newton, Dorset, Vereinigtes Königreich) und The Kurdish Human Rights Project (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Moser, Barrister, und Rechtsanwalt A. Stock, später P. Moser und H. Miller, Solicitor)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Boudot und M. Wilderspin)

    Gegenstand der Rechtssache

    In erster Linie Antrag auf Nichtigerklärung des Regelmäßigen Berichts der Kommission vom 5. November 2003 über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt, soweit er eine Entscheidung der Kommission enthält, mit der es abgelehnt wird, dem Rat eine Empfehlung hinsichtlich der Heranführungsfinanzierung für die Türkei vorzulegen, hilfsweise, Antrag auf Feststellung einer insoweit bestehenden Untätigkeit und auf jeden Fall Antrag auf dahin gehende Weisung.

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Cemender Korkmaz, Corner House Research und The Kurdish Human Rights Project tragen die Kosten des Verfahrens.


    (1)  ABl. C 71 vom 20.3.2004.


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