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Document C2006/131/27

Rechtssache C-293/04: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam) — Beemsterboer Coldstore Services BV/Inspecteur der Belastingdienst — Douanedistrict Arnhem (Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben — Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 — Zeitliche Geltung — System der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlandes — Begriff unrichtige Bescheinigung — Beweislast)

ABl. C 131 vom 3.6.2006, p. 15–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

3.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/15


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam) — Beemsterboer Coldstore Services BV/Inspecteur der Belastingdienst — Douanedistrict Arnhem

(Rechtssache C-293/04) (1)

(Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zeitliche Geltung - System der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlandes - Begriff „unrichtige Bescheinigung“ - Beweislast)

(2006/C 131/27)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Beemsterboer Coldstore Services BV

Beklagter: Inspecteur der Belastingdienst — Douanedistrict Arnhem

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen — Gerechtshof Amsterdam — Auslegung des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung — Nacherhebung der Abgaben, die sich aus einer vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 entstandenen Zollforderung gegen einen Importeur ergeben, der EUR.1-Bescheinigungen vorgelegt hat, auf denen ein Warenursprung angegeben war, der bei einer nachträglichen Prüfung nicht festgestellt werden konnte.

Tenor des Urteils

1.

Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 ist auf eine Zollschuld anwendbar, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden und nacherhoben worden ist.

2.

Eine EUR.1-Bescheinigung ist eine „unrichtige Bescheinigung“ im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000, wenn der in ihr angegebene Warenursprung nicht mehr aufgrund einer nachträglichen Prüfung bestätigt werden kann.

3.

Demjenigen, der sich auf den dritten Unterabsatz von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000 beruft, obliegt es, die für sein Begehren erforderlichen Beweise vorzulegen. Daher obliegt es grundsätzlich den Zollbehörden, die sich auf den genannten Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 erster Teil berufen möchten, um eine Nacherhebung vorzunehmen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigungen auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Ist den Zollbehörden die Beweisführung darüber, ob die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf einer richtigen oder unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, jedoch aufgrund einer allein diesem zuzurechnenden Nachlässigkeit unmöglich, so obliegt es dem Abgabenschuldner, nachzuweisen, dass diese von den Behörden des Drittlandes ausgestellte Bescheinigung auf einer richtigen Darstellung der Fakten beruht.


(1)  ABl. C 228 vom 11.9.2004.


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