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Document C2006/131/18

    Rechtssache C-177/04: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 14. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 85/374/EWG — Haftung für fehlerhafte Produkte — Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Nichtdurchführung — Artikel 228 EG — Finanzielle Sanktionen — Teilweise Durchführung des Urteils im Laufe des Verfahrens)

    ABl. C 131 vom 3.6.2006, p. 10–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    3.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 131/10


    Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 14. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

    (Rechtssache C-177/04) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Teilweise Durchführung des Urteils im Laufe des Verfahrens)

    (2006/C 131/18)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und B. Stromsky)

    Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und R. Loosli)

    Gegenstand der Rechtssache

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 228 des Vertrages — Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-52/00 bezüglich der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) — Nichtänderung von Vorschriften des französischen Code civil — Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Französische Republik hat dadurch nicht alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-52/00, Kommission/Frankreich, in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ergeben, ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, dass sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, den Lieferanten des fehlerhaften Produktes weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller haften lässt, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat.

    2.

    Die Französische Republik wird verurteilt, der Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ ein Zwangsgeld in Höhe von 31 650 Euro pro Tag des Verzugs beim Ergreifen der Maßnahmen, die für die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 erforderlich sind, von der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des genannten Urteils vom 25. April 2002 zu zahlen.

    3.

    Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


    (1)  ABl. C 118 vom 30.4.2004.


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