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Asiakirja 52006XC0531(01)

Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. C 127 vom 31.5.2006, s. 2—3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

31.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/2


Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2006/C 127/02)

Die Kommission hat beschlossen, von sich aus eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) einzuleiten. Die Überprüfung beschränkt sich auf Dumping-Aspekte im Zusammenhang mit einem einzigen ausführenden Hersteller, Ningbo Ruyi Joint Stock Co., Ltd. (nachstehend „Unternehmen“ genannt).

1.   Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydraulik) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 zugewiesen werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

2.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um den mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates (2) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll.

3.   Gründe für die Überprüfung

Der Kommission liegen genügend Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Umstände, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, sich dauerhaft geändert haben.

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge herrschen für das Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen, denn es erfüllt die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung. Außerdem ergäbe sich bei einem Vergleich des Normalwerts auf der Grundlage der eigenen Kosten/Inlandspreise des Unternehmens mit seinen Ausfuhrpreisen eine Dumpingspanne, die deutlich niedriger als die derzeitige Maßnahme wäre. Daher ist eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die früher ermittelte Dumpingspanne stützen, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

4.   Verfahren der Dumpingfeststellung

Die Kommission kam nach Anhörung des beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigen; deshalb leitet sie gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Überprüfung ein, um herauszufinden, ob das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, und, wenn dem so ist, um die individuelle Dumpingspanne des Unternehmens bezogen auf seine eigenen Kosten/Inlandspreise zu ermitteln. Sollte Dumping festgestellt werden, gilt es ferner, die Höhe des Zolls festzulegen, der auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft erhoben werden sollte.

Diese Untersuchung soll zeigen, ob die Maßnahmen im Falle des oben genannten Unternehmens aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Unternehmen und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen übermitteln, um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt darzulegen, über den Fragebogen hinausgehende Informationen bereitzustellen und sachdienliche Beweise vorzulegen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern sie dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist zu beantragen.

c)   Marktwirtschaftsstatus

Sollte das Unternehmen hinreichend belegen können, dass es unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, so wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b gesetzten Frist ein ordnungsgemäß begründeter Antrag eingereicht werden. Die Kommission wird dem Unternehmen und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden.

5.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Kontaktaufnahme, Beantwortung der Fragebogen und Übermittlung sonstiger Informationen seitens der interessierten Parteien

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den Fragebogen beantworten und sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

ii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus

Der unter Nummer 4 Buchstabe c genannte, ordnungsgemäß begründete Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus muss binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

6.   Unterlagen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Unterlagen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese Form wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle Unterlagen einschließlich der in dieser Bekanntmachung verlangten Informationen sowie die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen; außerdem müssen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung entsprechende nichtvertrauliche Zusammenfassungen vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ tragen.

Anschrift der Kommission

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

7.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt; in diesem Fall können die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


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