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Dokument 52006AG0004

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 4/2006 vom 23. Januar 2006 , vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung

    ABl. C 126E vom 30.5.2006, S. 1–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 126/1


    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 4/2006

    vom Rat festgelegt am 23. Januar 2006

    im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung

    (2006/C 126 E/01)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Grundwasser ist eine wertvolle natürliche Ressource, die vor chemischer Verschmutzung geschützt werden sollte. Dies ist von besonderer Bedeutung für grundwasserabhängige Ökosysteme und für die Nutzung von Grundwasser für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch.

    (2)

    Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) umfasst auch das Ziel, Wasserqualitäten zu erreichen, von denen keine signifikanten Auswirkungen und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehen.

    (3)

    Im Interesse des Schutzes der Umwelt und insbesondere der menschlichen Gesundheit sollten nachteilige Konzentrationen von Schadstoffen im Grundwasser vermieden, verhindert oder verringert werden.

    (4)

    Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (5) enthält allgemeine Bestimmungen für den Schutz und die Erhaltung des Grundwassers. Gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie sollten Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung erlassen werden, einschließlich Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers und Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr.

    (5)

    Angesichts der Notwendigkeit, ein einheitliches Niveau des Grundwasserschutzes zu schaffen, sollten Qualitätsnormen und Schwellenwerte festgelegt und auf der Grundlage eines gemeinsamen Konzepts Bewertungsmethoden entwickelt werden, damit Kriterien für die Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern verfügbar sind.

    (6)

    Qualitätsnormen für Nitrate, Pflanzenschutzmittel und Biozide sollten als Gemeinschaftskriterien für die Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern festgelegt werden, wobei auf Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (6), der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) und der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (8) geachtet werden sollte.

    (7)

    Die Vorschriften über den chemischen Zustand des Grundwassers gelten nicht für natürlich auftretende hohe Konzentrationen von Stoffen oder Ionen oder ihren Indikatoren in einem Grundwasserkörper oder in den damit verbundenen Oberflächenwasserkörpern, die auf besondere hydrogeologische Bedingungen zurückzuführen sind und nicht unter den Begriff „Verschmutzung“ fallen. Sie gelten auch nicht für räumlich begrenzte vorübergehende Veränderungen der Strömungsrichtung und der chemischen Zusammensetzung, die nicht als Intrusionen anzusehen sind.

    (8)

    Für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends der Schadstoffkonzentrationen und für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr sollten Kriterien unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen auf verbundene aquatische Ökosysteme und abhängige terrestrische Ökosysteme festgelegt werden.

    (9)

    Die Mitgliedstaaten sollten soweit möglich statistische Verfahren verwenden, vorausgesetzt, diese Verfahren entsprechen internationalen Normen und tragen zur Vergleichbarkeit der Überwachungsergebnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten über lange Zeiträume bei.

    (10)

    Gemäß Artikel 22 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG wird die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (9) mit Wirkung vom 22. Dezember 2013 aufgehoben. Hinsichtlich der Maßnahmen, mit denen der direkte und indirekte Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser verhindert oder begrenzt werden soll, muss der in der Richtlinie 80/68/EWG vorgesehene Schutz weiterhin gewährleistet bleiben.

    (11)

    Es ist erforderlich, zwischen gefährlichen Stoffen, deren Eintrag verhindert werden sollte, und anderen Schadstoffen zu unterscheiden, deren Eintrag begrenzt werden sollte. Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG, in dem die wichtigsten für Gewässer relevanten Schadstoffe aufgeführt sind, sollte zur Ermittlung der gefährlichen und nicht gefährlichen Stoffe, von denen eine tatsächliche oder potenzielle Verschmutzungsgefahr ausgeht, herangezogen werden.

    (12)

    Zur Sicherstellung eines einheitlichen Grundwasserschutzes sollten Mitgliedstaaten, die sich Grundwasserkörper teilen, ihre Tätigkeiten zur Überwachung, zur Festlegung von Schwellenwerten und zur Ermittlung einschlägiger gefährlicher Stoffe miteinander abstimmen.

    (13)

    Den Mitgliedstaaten sollte in bestimmten Fällen gestattet sein, Ausnahmen von den Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser zu gewähren.

    (14)

    Für den Zeitraum zwischen dem Datum der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie und dem Datum der Aufhebung der Richtlinie 80/68/EWG muss eine Übergangsregelung vorgesehen werden.

    (15)

    Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   Diese Richtlinie legt spezielle Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung fest. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere

    a)

    Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen Zustands des Grundwassers und

    b)

    Kriterien für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr.

    (2)   Diese Richtlinie ergänzt ferner die bereits in der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen Bestimmungen zur Verhinderung und Begrenzung der Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser; sie hat außerdem zum Ziel, der Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper vorzubeugen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/60/EG folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Grundwasserqualitätsnorm“ bezeichnet eine Umweltqualitätsnorm, ausgedrückt als die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs, einer bestimmten Schadstoffgruppe oder eines bestimmten Verschmutzungsindikators im Grundwasser, die aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;

    2.

    „Schwellenwert“ bezeichnet eine von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 festgelegte Grundwasserqualitätsnorm;

    3.

    „signifikanter und anhaltender steigender Trend“ bezeichnet jede statistisch signifikante Zunahme der Konzentration eines Schadstoffs, einer Schadstoffgruppe oder eines Verschmutzungsindikators, die eine Gefährdung der Umwelt darstellt, für die eine Trendumkehr gemäß Artikel 5 als notwendig erkannt wird;

    4.

    „Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser“ bezeichnet einen durch menschliche Tätigkeiten bewirkten direkten oder indirekten Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser.

    Artikel 3

    Kriterien für die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers

    (1)   Zur Beurteilung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern gemäß Anhang V Nummer 2.3 der Richtlinie 2000/60/EG ziehen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien heran:

    a)

    die in Anhang I aufgeführten Grundwasserqualitätsnormen;

    b)

    Schwellenwerte, die die Mitgliedstaaten nach dem in Anhang II Teil A genannten Verfahren für die Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Verschmutzungsindikatoren festlegen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Einstufung von Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern als gefährdet beitragen; hierbei ist zumindest die Liste in Anhang II Teil B zu berücksichtigen.

    (2)   Schwellenwerte können auf nationaler Ebene, auf Ebene der Flussgebietseinheit oder auf Ebene der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindlichen Teile einer internationalen Flussgebietseinheit oder auf Ebene eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern festgelegt werden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Schwellenwerte für Grundwasserkörper, die im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten liegen, und für Grundwasserkörper, in denen Grundwasser über die Grenze eines Mitgliedstaats fließt, gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG miteinander abstimmen.

    (4)   Erstreckt sich ein Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern über das Gebiet der Gemeinschaft hinaus, so bemühen sich der oder die betroffenen Mitgliedstaaten, in Absprache mit dem oder den betroffenen Nichtmitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000/60/EG Schwellenwerte festzulegen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten legen bis spätestens 22. Dezember 2008 erstmals Schwellenwerte nach Absatz 1 Buchstabe b fest.

    Alle festgelegten Schwellenwerte werden in den nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete mit einer Zusammenfassung der in Anhang II Teil C genannten Informationen veröffentlicht.

    (6)   Die Mitgliedstaaten ändern die Liste der Schwellenwerte, wenn neue Informationen über Schadstoffe, Schadstoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren dafür sprechen, dass zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ein Schwellenwert für einen weiteren Stoff festgelegt, ein bestehender Schwellenwert geändert oder ein zuvor von der Liste gestrichener Schwellenwert wieder aufgenommen werden sollte.

    Ist der betreffende Grundwasserkörper nicht länger durch bestimmte Schadstoffe, Schadstoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren gefährdet, so können die entsprechenden Schwellenwerte aus der Liste gestrichen werden.

    Alle derartigen Änderungen der Liste der Schwellenwerte werden im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemeldet.

    (7)   Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 bereitgestellten Informationen bis spätestens 22. Dezember 2009 einen Bericht.

    Artikel 4

    Verfahren für die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers

    (1)   Die Mitgliedstaaten beurteilen den chemischen Zustand eines Grundwasserkörpers nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren. Bei Anwendung dieses Verfahrens können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Grundwasserkörper gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG zu Gruppen zusammenfassen.

    (2)   Ein Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern wird als Grundwasser in gutem chemischen Zustand betrachtet, wenn

    a)

    die in Anhang I aufgeführten Werte für die Grundwasserqualitätsnormen und die gemäß Artikel 3 und Anhang II festgesetzten einschlägigen Schwellenwerte an keiner Überwachungsstelle in diesem Grundwasserkörper oder dieser Gruppe von Grundwasserkörpern überschritten werden oder

    b)

    der Wert für eine Grundwasserqualitätsnorm oder einen Schwellenwert zwar an einer oder mehreren Überwachungsstellen überschritten wird, eine geeignete Untersuchung gemäß Anhang III jedoch bestätigt, dass

    i)

    aufgrund der Beurteilung gemäß Anhang III Nummer 3 eine Schadstoffkonzentration, die die Grundwasserqualitätsnormen oder die Schwellenwerte überschreitet, keine signifikante Gefährdung der Umwelt darstellt; dabei kann gegebenenfalls die Ausdehnung in dem betroffenen Grundwasserkörper berücksichtigt werden;

    ii)

    die übrigen in Anhang V Tabelle 2.3.2 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers gemäß Anhang III Nummer 4 der vorliegenden Richtlinie erfüllt sind;

    iii)

    gegebenenfalls die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Anhang III Nummer 4 der vorliegenden Richtlinie erfüllt sind;

    iv)

    die Brauchbarkeit des betreffenden Grundwasserkörpers oder eines Körpers der Gruppe von Grundwasserkörpern durch die Verschmutzung für die Verwendung durch den Menschen nicht signifikant beeinträchtigt worden ist.

    (3)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG eine Zusammenfassung der Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers.

    Diese Zusammenfassung, die auf Ebene der Flussgebietseinheit oder der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindlichen Teile einer internationalen Flussgebietseinheit erstellt wird, umfasst auch eine Erklärung, wie den Überschreitungen der Grundwasserqualitätsnormen oder der Schwellenwerte an den einzelnen Überwachungsstellen bei der Endbeurteilung Rechnung getragen wurde.

    (4)   Wird ein Grundwasserkörper gemäß Absatz 2 Buchstabe b als in gutem chemischem Zustand befindlich eingestuft, so treffen die Mitgliedstaaten die gegebenenfalls nach Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Ökosysteme, der terrestrischen Ökosysteme und der Grundwassernutzungen durch den Menschen, soweit die Ökosysteme und diese Nutzungen von dem Teil des Grundwasserkörpers abhängen, der von der oder den Überwachungsstellen erfasst wird, an der oder denen der Wert für eine Grundwasserqualitätsnorm oder der Schwellenwert überschritten wurde.

    Artikel 5

    Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr

    (1)   Die Mitgliedstaaten ermitteln jeden signifikanten und anhaltenden steigenden Trend bei den Konzentrationen von einzelnen Schadstoffen, Schadstoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren in Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern, die als gefährdet eingestuft sind, und legen gemäß Anhang IV den Ausgangspunkt für die Umkehrung dieses Trends fest.

    (2)   Bei Trends, die eine signifikante Gefahr für die Qualität der aquatischen oder terrestrischen Ökosysteme, für die menschliche Gesundheit oder für — tatsächliche oder potenzielle — legitime Nutzungen der Gewässer darstellen, bewirken die Mitgliedstaaten mit Hilfe des in Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Maßnahmenprogramms eine Trendumkehr, um die Grundwasserverschmutzung schrittweise zu verringern.

    (3)   Die Mitgliedstaaten definieren gemäß Anhang IV Teil B Nummer 1 den Ausgangspunkt für eine Trendumkehr als Prozentsatz des Werts der in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen und der gemäß Artikel 3 festgesetzten Schwellenwerte auf der Grundlage des ermittelten Trends und der damit verbundenen Gefährdung der Umwelt.

    (4)   In den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorzulegenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete fassen die Mitgliedstaaten zusammen:

    a)

    wie die Trendermittlung an den einzelnen Überwachungsstellen in einem Grundwasserkörper oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern gemäß Anhang V Nummer 2.5 der genannten Richtlinie zur Erkennung eines signifikanten und anhaltenden steigenden Trends einer Schadstoffkonzentration in diesem Grundwasserkörper oder der Umkehrung eines solchen Trends beigetragen hat, und

    b)

    aus welchen Gründen die gemäß Absatz 3 zu definierenden Ausgangspunkte gewählt wurden.

    (5)   Zur Bewertung der Auswirkungen bestehender Schadstofffahnen in Grundwasserkörpern, die die Erreichung der Ziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG gefährden können, insbesondere der Schadstofffahnen, die aus punktuellen Schadstoffquellen und kontaminierten Böden stammen, nehmen die Mitgliedstaaten zusätzliche Trendermittlungen für festgestellte Schadstoffe vor, um sicherzustellen, dass sich die Schadstofffahnen aus kontaminierten Stellen nicht ausbreiten, nicht zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers oder der Gruppen von Grundwasserkörpern führen und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen. Die Ergebnisse dieser Trendermittlungen werden in den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorzulegenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete zusammengefasst.

    Artikel 6

    Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser

    (1)   Zur Erreichung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ziels, den Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie festgelegte Maßnahmenprogramm Folgendes umfasst:

    a)

    alle erforderlichen Maßnahmen, die darauf abzielen, Einträge gefährlicher Stoffe in das Grundwasser zu verhindern. Bei der Ermittlung dieser Stoffe berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere die gefährlichen Stoffe, die zu den in Anhang VIII Nummern 1 bis 6 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Familien oder Gruppen von Schadstoffen gehören, sowie die Stoffe, die zu den in Anhang VIII Nummern 7 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Familien oder Gruppen von Schadstoffen gehören, wenn diese als gefährlich erachtet werden, und

    b)

    für in Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte Schadstoffe, die nicht als gefährlich erachtet werden, und für alle anderen nicht gefährlichen nicht in Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Schadstoffe, von denen nach Auffassung der Mitgliedstaaten eine reale oder potenzielle Verschmutzungsgefahr ausgeht: alle erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung von Einträgen in das Grundwasser, um sicherzustellen, dass diese Einträge nicht zu einer Verschlechterung des guten chemischen Zustands des Grundwassers führen, keine signifikanten und anhaltenden steigenden Trends bei den Konzentrationen von Schadstoffen im Grundwasser bewirken und das Grundwasser nicht auf andere Weise verschmutzen. Diese Maßnahmen tragen bewährten Praktiken Rechnung, darunter der besten Umweltpraxis und den besten verfügbaren Techniken nach Maßgabe der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.

    Zur Festlegung der in Buchstabe a oder b genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten in einem ersten Schritt ermitteln, in welchen Fällen die in Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Schadstoffe, insbesondere die in Nummer 7 des genannten Anhangs aufgeführten essenziellen Metalle und Metallverbindungen, als gefährlich bzw. nicht gefährlich einzustufen sind.

    (2)   Der Eintrag von Schadstoffen aus diffusen Schadstoffquellen, die den chemischen Zustand des Grundwassers beeinflussen, ist, soweit dies technisch möglich ist, zu berücksichtigen.

    (3)   Unbeschadet strengerer Anforderungen anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten von den Maßnahmen gemäß Absatz 1 diejenigen Schadstoffeinträge ausnehmen, die

    a)

    die Folge von gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG gestatteten direkten Einleitungen sind,

    b)

    nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörden in so geringen Mengen und Konzentrationen erfolgen, dass die Gefahr einer Verschlechterung der Qualität des aufnehmenden Grundwassers für die Gegenwart und Zukunft ausgeschlossen werden kann,

    c)

    die Folge von Unfällen oder außergewöhnlichen Umständen natürlichen Ursprungs sind, die nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vorhergesehen, vermieden oder abgemildert werden können,

    d)

    die Folge einer gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2000/60/EG genehmigten künstlichen Anreicherung oder Auffüllung von Grundwasserkörpern sind,

    e)

    nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörden aus technischen Gründen nicht verhindert oder begrenzt werden können, ohne

    i)

    Maßnahmen zu ergreifen, die die Gefahren für die menschliche Gesundheit oder für die Qualität der Umwelt insgesamt erhöhen würden, oder

    ii)

    unverhältnismäßig kostspielige Maßnahmen zu ergreifen, um Schadstoffe aus dem kontaminierten Boden oder Unterboden zu entfernen bzw. ihre Versickerung in den Boden oder Unterboden zu verhindern, oder

    f)

    die Folge von Maßnahmen an Oberflächengewässern sind, unter anderem zum Zwecke der Minderung der Auswirkungen von Hochwasserereignissen und Dürren sowie für die Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen, auch auf internationaler Ebene. Solche Tätigkeiten, einschließlich Schürf- und Aushubarbeiten, Um- und Ablagerung von Sedimenten in Oberflächengewässern, werden im Einklang mit allgemein bindenden, von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck erlassenen Bestimmungen und gegebenenfalls mit aufgrund dieser Bestimmungen erteilten Erlaubnissen und Genehmigungen durchgeführt, sofern die betreffenden Einträge die Erreichung der Umweltziele für die betroffenen Wasserkörper gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2000/60/EG nicht gefährden.

    (4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen ein Bestandsverzeichnis der in Absatz 3 genannten Ausnahmeregelungen, um diese der Kommission auf Anfrage zu melden.

    Artikel 7

    Übergangsbestimmungen

    In dem Zeitraum zwischen dem … (11) und dem 22. Dezember 2013 sind bei allen neuen Genehmigungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Richtlinie zu berücksichtigen.

    Artikel 8

    Anpassung an den technischen Fortschritt

    Die Anhänge II, III und IV können nach dem in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Verfahren und unter Berücksichtigung des Zeitraums für die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 7 der genannten Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden.

    Artikel 9

    Durchführung

    Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem … (11) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 10

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 11

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu … am …

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 40.

    (2)  ABl. C 109 vom 30.4.2004, S. 29.

    (3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. April 2005 (ABl. C 45 E vom 23.2.2006, S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Januar 2006 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

    (5)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

    (6)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (7)  ABl. L 230 vom19.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/19/EG der Kommission (ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 15).

    (8)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

    (9)  ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43. Geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

    (10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (11)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


    ANHANG I

    GRUNDWASSERQUALITÄTSNORMEN

    1.

    Für die Zwecke der Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers nach Artikel 4 sind die nachstehenden Grundwasserqualitätsnormen Qualitätsnormen im Sinne der Tabelle 2.3.2 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG, die gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie festgelegt wurden.

    Schadstoff

    Qualitätsnormen

    Bemerkung

    Nitrate

    50 mg/l

    Für in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/676/EWG fallende Tätigkeiten müssen die im Zusammenhang mit diesem Wert (d.h. 50 mg/l) erforderlichen Maßnahmen und Programme im Einklang mit der genannten Richtlinie stehen. (1)

    Wirkstoffe in Pestiziden, einschließlich relevanter Stoffwechselprodukte, Abbau- und Reaktionsprodukte (2)

    0,1 μg/l

    0,5 μg/l (insgesamt) (3)

     

    2.

    Die Ergebnisse der Anwendung der Qualitätsnormen für Pestizide in der für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie spezifizierten Weise lassen die Ergebnisse der nach der Richtlinie 91/414/EG oder der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Risikobewertungsverfahren unberührt.

    3.

    Ist bei einem Grundwasserkörper davon auszugehen, dass die Grundwasserqualitätsnormen zur Folge haben könnten, dass die Umweltziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG für verbundene Oberflächengewässer nicht erreicht werden können oder eine signifikante Verschlechterung der ökologischen oder chemischen Qualität dieser Wasserkörper oder signifikante Schädigungen terrestrischer Ökosysteme, die direkt vom betreffenden Grundwasserkörper abhängen, eintreten könnten, so sind gemäß Artikel 3 und Anhang II der vorliegenden Richtlinie strengere Schwellenwerte festzulegen. Die im Zusammenhang mit solchen strengeren Schwellenwerten erforderlichen Programme und Maßnahmen gelten auch für die in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/676/EWG fallenden Tätigkeiten.


    (1)  Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 91/676/EWG werden von dieser Klausel nicht erfasst.

    (2)  „Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte im Sinne der Definitionen des Artikels 2 der Richtlinie 91/414/EWG bzw. des Artikels 2 der Richtlinie 98/8/EG.

    (3)  „Insgesamt“ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide.


    ANHANG II

    SCHWELLENWERTE FÜR GRUNDWASSERSCHADSTOFFE UND VERSCHMUTZUNGSINDIKATOREN

    TEIL A:   LEITLINIEN FÜR DIE FESTLEGUNG VON SCHWELLENWERTEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 3

    Die Mitgliedstaaten legen Schwellenwerte für alle Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren fest, die nach der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführten Analyse dazu führen, dass Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern als solche ausgewiesen werden, für die die Gefahr besteht, einen guten chemischen Grundwasserzustand nicht zu erreichen.

    Die Schwellenwerte werden so festgelegt, dass deren Überschreitung in den Überwachungsergebnissen einer repräsentativen Überwachungsstelle auf die Gefahr hindeutet, dass eine oder mehrere Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv nicht erfüllt werden.

    Bei der Festlegung der Schwellenwerte halten sich die Mitgliedstaaten an folgende Leitlinien:

    1.

    Die Festlegung der Schwellenwerte sollte auf folgenden Faktoren beruhen:

    a)

    Ausmaß der Wechselwirkungen zwischen dem Grundwasser und den verbundenen aquatischen sowie den abhängigen terrestrischen Ökosystemen;

    b)

    Beeinträchtigungen der tatsächlichen oder potenziellen legitimen Nutzungen oder der Funktionen des Grundwassers;

    c)

    alle Schadstoffe, die unter Berücksichtigung der in Teil B enthaltenen Mindestliste die Grundwasserkörper als gefährdet ausweisen;

    d)

    hydrogeologische Gegebenheiten, einschließlich der Informationen über Hintergrundwerte und Wasserhaushalt.

    2.

    Bei der Festlegung der Schwellenwerte sollten auch der Ursprung der Schadstoffe, ihr etwaiges natürliches Auftreten, ihre Toxikologie und Dispersionsneigung, ihre Persistenz und ihr Bioakkumulationspotenzial berücksichtigt werden.

    3.

    Die Festlegung der Schwellenwerte sollte durch einen Kontrollmechanismus für die erhobenen Daten unterstützt werden, der auf einer Bewertung der Datenqualität, auf analytischen Erwägungen und auf Hintergrundwerten für Stoffe, die sowohl natürlicherweise als auch infolge menschlicher Tätigkeiten auftreten können, basiert.

    TEIL B:   MINDESTLISTE VON SCHADSTOFFEN UND IHREN INDIKATOREN, FÜR DIE DIE MITGLIEDSTAATEN DIE FESTLEGUNG VON SCHWELLENWERTEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ZU ERWÄGEN HABEN

    1.   Stoffe oder Ionen, die natürlicherweise oder infolge menschlicher Tätigkeiten vorkommen können

     

    Arsen

     

    Cadmium

     

    Blei

     

    Quecksilber

     

    Ammonium

     

    Chlorid

     

    Sulfat

    2.   Von Menschen hergestellte synthetische Stoffe

     

    Trichlorethylen

     

    Tetrachlorethylen

    3.   Parameter, die Einträge von Salzen oder anderen Stoffen anzeigen (1)

    Leitfähigkeit

    TEIL C:   VON DEN MITGLIEDSTAATEN VORZULEGENDE INFORMATIONEN ZU DEN SCHADSTOFFEN UND IHREN INDIKATOREN, FÜR DIE SCHWELLENWERTE FESTGELEGT WURDEN

    Die Mitgliedstaaten fassen in dem gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorgelegten Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete zusammen, wie das in Teil A dieses Anhangs genannte Verfahren angewandt wurde.

    Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit folgende Informationen mit:

    a)

    Angaben zur Anzahl der als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern sowie über die Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren, die zu dieser Einstufung beitragen, einschließlich der gemessenen Konzentrationen/Werte;

    b)

    Angaben zu jedem der als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper, insbesondere Größe der Wasserkörper, Verhältnis zwischen den Grundwasserkörpern und den verbundenen Oberflächengewässern und unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosystemen sowie — im Fall von natürlich vorkommenden Stoffen — entsprechende natürliche Hintergrundwerte in den Grundwasserkörpern;

    c)

    die Schwellenwerte, die auf nationaler Ebene, auf Ebene der Flussgebietseinheit oder des im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelegenen Teils der internationalen Flussgebietseinheit oder auf Ebene der einzelnen Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern gelten;

    d)

    das Verhältnis zwischen den Schwellenwerten und

    i)

    den beobachteten Hintergrundwerten im Falle natürlich vorkommender Stoffe,

    ii)

    Umweltqualitätszielen und anderen Normen für den Gewässerschutz, die auf nationaler Ebene, Gemeinschaftsebene oder internationaler Ebene bestehen, und

    iii)

    allen relevanten Informationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz, Bioakkumulationspotenzial und Dispersionsneigung der Schadstoffe.


    (1)  Für Salzkonzentrationen als Folge menschlicher Tätigkeiten können die Mitgliedstaaten beschließen, Schwellenwerte entweder für Sulfat und Chlorid oder für die Leitfähigkeit festzulegen.


    ANHANG III

    BEURTEILUNG DES CHEMISCHEN ZUSTANDS DES GRUNDWASSERS

    1.

    Das Verfahren zur Beurteilung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern wird für alle als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern durchgeführt sowie in Bezug auf jeden Schadstoff, der dazu beiträgt, dass der betreffende Grundwasserkörper bzw. die betreffende Gruppe von Grundwasserkörpern als gefährdet eingestuft wird.

    2.

    Bei einer Untersuchung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b berücksichtigen die Mitgliedstaaten

    a)

    die Informationen, die bei der Merkmalbeschreibung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und Anhang II Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 der genannten Richtlinie erfasst werden,

    b)

    die gemäß Anhang V Nummer 2.4 der Richtlinie 2000/60/EG gemessenen Ergebnisse des Grundwasserüberwachungsnetzes und

    c)

    andere sachdienliche Informationen, einschließlich eines Vergleichs des arithmetischen Mittels der jährlichen Konzentration der einschlägigen Schadstoffe an einer Überwachungsstelle mit den Grundwasserqualitätsnormen nach Anhang I und den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 und Anhang II festgelegten Schwellenwerten.

    3.

    Zum Zwecke der Untersuchung, ob die Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und iv erfüllt sind, nehmen die Mitgliedstaaten, soweit angebracht und erforderlich, eine Einschätzung vor, in welcher Ausdehnung der Grundwasserkörper eine Überschreitung des jährlichen arithmetischen Mittels eines Grenz- oder Schwellenwerts für einen Schadstoff aufweist; diese Einschätzung erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Aggregation der Überwachungsergebnisse und erforderlichenfalls von Konzentrationsschätzungen auf der Grundlage eines Modells des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern.

    4.

    Zum Zwecke der Untersuchung, ob die Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii erfüllt sind, beurteilen die Mitgliedstaaten, soweit angebracht und erforderlich, auf der Grundlage einschlägiger Überwachungsergebnisse und eines geeigneten Modells des Grundwasserkörpers

    a)

    die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in die damit verbundenen Oberflächengewässer oder in unmittelbar abhängige terrestrische Ökosysteme übertragen werden oder übertragen werden können;

    b)

    die wahrscheinlichen Auswirkungen der Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die in die verbundenen Oberflächengewässer und unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosysteme eingetragen werden;

    c)

    die Erstreckung eines etwaigen Salzeintrags oder anderer Intrusionen in den Grundwasserkörper und

    d)

    die von Schadstoffen im Grundwasserkörper ausgehende Gefahr für die Qualität des aus dem Grundwasserkörper entnommenen oder zu entnehmenden Wassers, das für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist.

    5.

    Die Mitgliedstaaten stellen den chemischen Zustand eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern auf Karten gemäß Anhang V Nummern 2.4.5 und 2.5 der Richtlinie 2000/60/EG dar. Ferner geben die Mitgliedstaaten soweit angebracht und möglich auf diesen Karten alle Überwachungsstellen an, an denen die Grundwasserqualitätsnormen und/oder die Schwellenwerte überschritten werden.


    ANHANG IV

    ERMITTLUNG UND UMKEHRUNG SIGNIFIKANTER UND ANHALTENDER STEIGENDER TRENDS

    TEIL A:   ERMITTLUNG SIGNIFIKANTER UND ANHALTENDER STEIGENDER TRENDS

    Die Mitgliedstaaten ermitteln signifikante und anhaltende steigende Trends in allen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/60/EG als gefährdet eingestuft werden, unter Berücksichtigung folgender Anforderungen:

    1.

    Das Überwachungsprogramm wird gemäß Anhang V Nummer 2.4 der Richtlinie 2000/60/EG so erstellt, dass signifikante und anhaltende steigende Trends der gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie ermittelten Schadstoffkonzentrationen festgestellt werden können.

    2.

    Das Verfahren zur Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends basiert auf folgenden Elementen:

    a)

    Die Häufigkeit der Kontrollen und die Überwachungsstellen werden so gewählt, dass

    i)

    anhand der erhaltenen Informationen sichergestellt werden kann, dass sich steigende Trends mit hinreichender Zuverlässigkeit und Genauigkeit von natürlichen Schwankungen unterscheiden lassen;

    ii)

    steigende Trends so rechtzeitig erkannt werden können, dass Maßnahmen zur Verhütung oder zumindest, soweit möglich, zur Abschwächung ökologisch signifikanter Verschlechterungen der Grundwasserqualität ergriffen werden können. Die Ermittlung dieser Trends ist unter Berücksichtigung bereits erfasster Daten zum ersten Mal nach Möglichkeit bis zum Jahre 2009 durchzuführen und erfolgt im Zusammenhang mit dem Bericht über die Trendermittlung im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG und danach mindestens alle sechs Jahre;

    iii)

    die zeitabhängigen physikalischen und chemischen Eigenschaften des Grundwasserkörpers einschließlich der Grundwasserströmungsbedingungen und der Neubildungsrate des Grundwassers sowie die Sickerzeit im Boden oder Unterboden berücksichtigt werden können.

    b)

    Die gewählten Kontroll- und Analysemethoden entsprechen internationalen Qualitätskontrollgrundsätzen, gegebenenfalls auch CEN-Normen oder nationalen standardisierten Methoden, die so beschaffen sind, dass der Erhalt vergleichbarer Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleistet ist.

    c)

    Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage einer statistischen Methode, wie etwa der Regressionsanalyse, für die Trendanalyse in den Zeitreihen der einzelnen Überwachungsstellen.

    d)

    Zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Trendermittlung werden außer für Pestizide insgesamt sämtliche Messergebnisse unterhalb der Bestimmungsgrenze auf die Hälfte des höchsten in den Zeitreihen nachgewiesenen Bestimmungsgrenzwerts festgesetzt.

    3.

    Bei der Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Konzentrationstrends bei natürlicherweise und infolge menschlicher Tätigkeiten vorkommenden Stoffen werden, soweit vorhanden, auch Daten berücksichtigt, die vor Beginn des Überwachungsprogramms erfasst wurden, damit über die Trendermittlung im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG Bericht erstattet werden kann.

    TEIL B:   AUSGANGSPUNKTE FÜR DIE TRENDUMKEHR

    Nach Artikel 5 bewirken die Mitgliedstaaten bei festgestellten signifikanten und anhaltenden steigenden Trends eine Trendumkehr, wenn diese Trends eine Gefahr für die verbundenen aquatischen Ökosysteme, die unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosysteme, die menschliche Gesundheit oder die — tatsächliche oder potenzielle — legitime Nutzung der Gewässer darstellen; hierfür gelten die folgenden Bedingungen:

    1.

    Der Ausgangspunkt für Durchführungsmaßnahmen zur Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends ist gegeben, wenn die Konzentration des Schadstoffs 75 % der Parameterwerte der in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen und der gemäß Artikel 3 festgelegten Schwellenwerte erreicht, es sei denn,

    a)

    ein früherer Ausgangspunkt ist erforderlich, um durch Maßnahmen zur Trendumkehr auf kosteneffizienteste Weise jegliche ökologisch signifikante nachteilige Veränderungen der Grundwasserqualität verhindern oder zumindest so weit wie möglich abmildern zu können;

    b)

    ein anderer Ausgangspunkt ist gerechtfertigt, wenn die Nachweisgrenze es nicht ermöglicht, einen Trend in Höhe von 75 % der Parameterwerte festzustellen, oder

    c)

    die Anstiegsrate und die Umkehrbarkeit des Trends sind so beschaffen, dass es bei einem späteren Ausgangspunkt für Maßnahmen zur Trendumkehr noch möglich wäre, auf die kosteneffizienteste Weise jegliche ökologisch signifikanten nachteiligen Veränderungen der Grundwasserqualität durch solche Maßnahmen zu verhindern oder zumindest so weit wie möglich abzumildern.

    Bei Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/676/EWG fallen, ist der Ausgangspunkt für Durchführungsmaßnahmen zur Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends im Einklang mit der genannten Richtlinie und mit der Richtlinie 2000/60/EG festzulegen.

    2.

    Ist für einen Grundwasserkörper, der gemäß Anhang V Nummer 2.4.4 der Richtlinie 2000/60/EG als gefährdet eingestuft wird, gemäß Teil B Nummer 1 des vorliegenden Anhangs ein Ausgangspunkt festgelegt worden, so wird dieser während der sechsjährigen Laufzeit des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG nicht mehr geändert.

    3.

    Eine Trendumkehr wird unter Berücksichtigung einschlägiger, in Teil A Nummer 2 enthaltener Überwachungs- und Kontrollbestimmungen belegt.


    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I.   EINLEITUNG

    Die Kommission hat am 28. Oktober 2003 ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung angenommen.

    Das Europäische Parlament hat am 28. April 2005 in erster Lesung Stellung genommen (1).

    Der Ausschuss der Regionen hat am 12. Februar 2004 Stellung genommen (2).

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 31. März 2004 abgegeben (3).

    Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 23. Januar 2006 festgelegt.

    II.   ZIEL

    Das Grundwasser ist eine wichtige natürliche Ressource, die sowohl Trinkwasser als auch Wasser für die Landwirtschaft und die Industrie liefert. Außerdem spielt es insbesondere in Zeiten der Trockenheit eine Schlüsselrolle bei der Erhaltung aquatischer und terrestrischer Ökosysteme. Daher ist der Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung wesentlich, wobei der Vorbeugung besondere Bedeutung zukommt, da es selbst nach Beseitigung der Verschmutzungsquelle langwierig und schwer ist, die Qualität des Grundwassers wiederherzustellen.

    Der Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung wird derzeit nach der Richtlinie 80/68/EWG (4), die 2013 aufgehoben wird, und nach der Richtlinie 2000/60/EG (5), der Wasserrahmenrichtlinie (WRR), geregelt.

    Mit diesem Vorschlag soll der allgemeinen Anforderung gemäß Artikel 17 der WRR entsprochen werden, dem zufolge das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung erlassen, um sicherzustellen, dass die ökologischen Ziele der Rahmenrichtlinie für Grundwasser erreicht werden.

    III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

    Allgemein

    Eine Reihe der vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen sind wörtlich, teilweise oder sinngemäß in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen worden. Dadurch wird der Richtlinienvorschlag verbessert oder klarer gefasst.

    Andere Abänderungen wurden jedoch nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen, weil der Rat darin übereinstimmte, dass sie unnötig oder unakzeptabel waren oder weil in mehreren Fällen Bestimmungen aus dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag gestrichen oder völlig umformuliert worden waren. Dies gilt insbesondere für die Anhänge, die der Rat so weit wie möglich vereinfachen und klarer gestalten wollte, um eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten.

    Mehrere Abänderungen wurden nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen, weil sie nach Ansicht des Rates nicht mit dem Leitfaden für die Abfassung von Gemeinschaftsrechtstexten im Einklang standen und Bestimmungen aus der Richtlinie 2000/60/EG, der Wasserrahmenrichtlinie, entweder wiederholten, auslegten oder ihnen widersprachen.

    Mehrere Abänderungen wurden verworfen, weil hiermit offenbar Bestimmungen aufgenommen werden sollten, die über den von der Rahmenrichtlinie definierten Anwendungsbereich des Vorschlags hinausgehen oder von anderen geltenden Rechtsakten abgedeckt werden.

    Der Gemeinsame Standpunkt enthält auch Änderungen, die nicht in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments aus erster Lesung vorgesehen sind. Insbesondere hat der Rat versucht, den Aufbau des vorgeschlagenen Rechtsakts so logisch wie möglich zu gestalten, damit die zuständigen Behörden und die Bürger die den Mitgliedstaaten auferlegten Anforderungen besser verstehen können. Außerdem wurden entweder um der Klarheit oder um der Gesamtlogik der Richtlinie willen einige Passagen umformuliert.

    Im Besonderen

    Der Rat war sich insbesondere über Folgendes einig:

    Abänderung 1 und der erste Teil von Abänderung 2 hinsichtlich der Unterscheidung zwischen „Verschmutzung“ und „Verschlechterung“ sind begrifflich unklar. In Artikel 1 wurde im Einklang mit der WRR ein Verweis auf die Notwendigkeit aufgenommen, wonach einer Verschlechterung des Zustands der Grundwasserkörper vorgebeugt werden muss.

    Abänderung 3 hätte für alle Grundwasserkörper die Normen auferlegt, die Grundwasserkörper erfüllen müssen, die für die Gewinnung von Trinkwasser genutzt werden; dies wäre praktisch nicht durchführbar. Das Gleiche gilt für den ersten Teil von Abänderung 62 (deren zweiten Teil der Rat akzeptiert hat), für Absatz 2 Buchstabe b von Abänderung 65 und für Abänderung 68.

    Die in den Abänderungen 95 und 100 dargelegten Ziele lassen sich am besten mit den gemeinschaftlichen Forschungsrahmenprogrammen verfolgen.

    Abänderung 4 steht nicht im Einklang mit der WRR, die klar zwischen dem Schutzniveau für Grundwasser und für Oberflächengewässer unterscheidet.

    Die Abänderungen 7, 10 und 80 sowie Buchstabe aa von Abänderung 15 betreffen den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers. Dies liegt außerhalb des Anwendungsbereichs der Tochterrichtlinie, die sich ausschließlich mit dem qualitativen Zustand befasst, wie er in Artikel 17 der WRR niedergelegt ist.

    Die Abänderungen 8 und 9, die sich auf andere Politikbereiche beziehen, stehen nicht im Einklang mit dem Leitfaden für die Abfassung von Rechtstexten; das Gleiche gilt für Abänderung 13, die eher eine Auslegung der WRR als eine Begründung der Grundwasserrichtlinie darstellt.

    Abänderung 11 erübrigt sich, weil in Artikel 6 des Gemeinsamen Standpunkts eine Regelung festgelegt wird, die der Regelung der Richtlinie 80/68/EWG entspricht.

    Abänderung 16 überschneidet sich mit Artikel 5 der WRR, in dem die Zuständigkeiten hinsichtlich der Merkmale klar festgelegt sind.

    Abänderung 17 ist nicht akzeptabel, weil nach Ansicht des Rates eine sowohl begrifflich als auch terminologisch klare Abgrenzung zwischen den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Qualitätsnormen und den in den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen hydrogeologischen Besonderheiten festzulegenden Schwellenwerten einen wesentlichen Bestandteil der vorgeschlagenen Richtlinie darstellt. Eine Abschwächung oder Ablehnung dieses Ansatzes würde die Umsetzung erschweren und hinsichtlich der Ergebnisse ineffizienter machen. Das Gleiche gilt durchweg ganz oder teilweise für die Abänderungen 30, 31, 34, 36, 65, 66, 67, 69, 70, 71, 89 und 90.

    Abänderung 18 ist grundsätzlich annehmbar, wurde jedoch klarer formuliert, um dem Begriff der möglicherweise zu einer Gefährdung der Umwelt führenden Trends besser gerecht zu werden.

    Die Abänderungen 19 und 20 sind teilweise akzeptabel, stehen jedoch in der derzeitigen Fassung nicht im Einklang mit der WRR. Teile aus beiden Abänderungen wurden in Artikel 2 Absatz 4 kombiniert.

    Abänderung 21, die einen in der WRR bestehenden Begriff neu definiert, könnte Verwirrung stiften. Nicht die Qualität, sondern der Zustand der Grundwasserkörper soll nach der WRR nicht verschlechtert werden.

    Die Abänderungen 22 und 24 sowie der erste Teil von Abänderung 38 beziehen sich auf Begriffe, die als solche nicht im Gemeinsamen Standpunkt verwendet werden, und werfen ernste praktische Schwierigkeiten auf. Die Frage der natürlich auftretenden Konzentrationen (auf die auch in Abänderung 91 angespielt wird) wird jedoch in Erwägungsgrund 7 behandelt.

    Durch die Abänderungen 23, 49 und 93 wurde ein neuer, komplizierter und unnötiger Begriff eingeführt, der zu weit verbreiteten Missverständnissen hätte führen können. Die historischen Altlasten werden durch allgemeinere Bestimmungen im Gemeinsamen Standpunkt und in der WRR abgedeckt.

    Abänderung 56 ist angesichts des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Richtlinie nicht relevant.

    Abänderung 27 ist nicht mit der Auffassung des Rates vereinbar, wonach die Werte, die für Qualitätsnormen und Schwellenwerte festgesetzt werden, dem Ausmaß der Gefahr für die Grundwasserkörper entsprechen müssen.

    Die Abänderungen 57 und 59 sind überflüssig, da aus dem Gemeinsamen Standpunkt hervorgeht, was ein guter und ein schlechter chemischer Zustand ist.

    Abänderung 37 ist angesichts der Definitionen von Schadstoff und Verschmutzung in der WRR unnötig.

    Abänderung 40 ist nicht akzeptabel, weil die Mitgliedstaaten für die Durchführung des Maßnahmenprogramms zuständig sind.

    Die in den Abänderungen 41 und 58 behandelten Fragen sind durch Anhang IV bzw. Anhang III des Gemeinsamen Standpunkts abgedeckt.

    Abänderung 46 ist nicht akzeptabel, da sie eine aus der Richtlinie 80/68/EWG hergeleitete Bestimmung in einem ganz anderen Kontext verwendet, wodurch sie undurchführbar wird.

    Die Abänderungen 51, 52 und 54 überschneiden sich mit Bestimmungen aus der WRR. Was Abänderung 50 anbelangt, so hat der Rat in Artikel 6 Absatz 4 eine an die Richtlinie 80/68/EWG (Artikel 15) angelehnte Formulierung übernommen und dabei darauf geachtet, dass der bürokratische Aufwand so gering wie möglich gehalten wird.

    Abänderung 55 schließt Anhang III in ungebührlicher Weise von der Möglichkeit einer technischen Anpassung aus.

    Die in Abänderung 60 vorgeschlagene Streichung würde eine Unvereinbarkeit dieser Grundwasserrichtlinie mit der Richtlinie 91/676/EWG zur Folge haben. Der Gemeinsame Standpunkt stellt das Verhältnis zwischen diesen beiden Richtlinien klar.

    Abänderung 64 ist nicht mehr sinnvoll, weil im Gemeinsamen Standpunkt die Frage der Einhaltung auf andere Weise angesprochen wird, wobei angestrebt wird, dass das Überschreiten der Werte an einer einzigen Überwachungsstelle nicht bedeutet, dass die Werte für den gesamten Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern überschritten werden (vgl. Artikel 4 und Anhang III).

    Die Abänderungen 73, 75, 77, 78, 79 (erster Teil), 83, 84 und 85 sind nicht mehr relevant. Insbesondere hielt der Rat den Ansatz der festgelegten Zeitreihen im ursprünglichen Vorschlag angesichts der Unterschiedlichkeit der hydrogeologischen Bedingungen in der EU für nicht anwendbar und war der Auffassung, dass gemeinsame Kriterien nur für die Trendermittlung und für den Ausgangspunkt der Trendumkehr (Anhang IV) festgelegt werden sollten. Der zweite Teil von Abänderung 79 (ähnlich wie Abänderung 89) wurde sinngemäß in Anhang IV Abschnitt 1.3 aufgenommen.

    Abänderung 81 ist missverständlich und mit der WRR unvereinbar. In Artikel 5 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts wird nunmehr klargestellt, was geschützt werden muss.

    IV.   FAZIT

    Für den Rat stellt der Gemeinsame Standpunkt ein ausgewogenes Maßnahmenpaket dar, das zur Verfolgung der in Artikel 174 Absatz 1 EG-Vertrag umrissenen umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft beitragen, den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung fördern, zugleich die Einhaltung der in der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen Anforderungen für das Grundwasser sicherstellen und somit den Mitgliedstaaten eine effiziente Umsetzung der Richtlinie unter gebührender Berücksichtigung der besonderen nationalen hydrogeologischen Gegebenheiten ermöglichen wird.

    Der Rat sieht konstruktiven Gesprächen mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf eine rasche Annahme der Richtlinie erwartungsvoll entgegen.


    (1)  ABl. C 45 E vom 23.2.2006, S. 75.

    (2)  ABl. C 109 vom 30.4.2004, S. 29.

    (3)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 40.

    (4)  ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.

    (5)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.


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