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Document C2006/121/13

Rechtssache C-150/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. März 2006 von der Arizona Chemical BV, der Eastman Belgium BVBA und der Cray Valley Iberia, SA, gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2005 in der Rechtssache T-369/03, Arizona Chemical BV, Eastman Belgium BVBA, Resinall Europe BVBA, Cray Valley Iberia, SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Finnland

ABl. C 121 vom 20.5.2006, p. 7–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

20.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/7


Rechtsmittel, eingelegt am 17. März 2006 von der Arizona Chemical BV, der Eastman Belgium BVBA und der Cray Valley Iberia, SA, gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2005 in der Rechtssache T-369/03, Arizona Chemical BV, Eastman Belgium BVBA, Resinall Europe BVBA, Cray Valley Iberia, SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Finnland

(Rechtssache C-150/06 P)

(2006/C 121/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Arizona Chemical BV, Eastman Belgium BVBA, Cray Valley Iberia, SA (Prozessbevollmächtigte: K. Van Maldegem und C. Mereu, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Finnland, Resinall Europe BVBA

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2005 in der Rechtssache T-369/03 aufzuheben;

die von ihnen in der Rechtssache T-369/03 gestellten Anträge für zulässig zu erklären;

in der Sache zu entscheiden oder hilfsweise die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die gesamten Kosten dieser Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ist der Beschluss des Gerichts erster Instanz aus folgenden Gründen aufzuheben:

1.

Widersprüchlichkeit der Begründung und fehlerhafte Anwendung des rechtlichen Zulässigkeitskriteriums, das auf den Adressaten eines verbindlichen Rechtsakts, der Rechtswirkungen erzeuge, anwendbar sei

Das Gericht erster Instanz habe einen Rechtsfehler begangen, indem es seiner Würdigung nicht die Tatsache zugrunde gelegt habe, dass die angefochtene Entscheidung ein verbindlicher Rechtsakt sei, der Rechtswirkungen erzeuge, die zu einer deutlichen Veränderung der rechtlichen Lage der Rechtsmittelführerinnen führten.

2.

Fehlerhafte Auslegung des rechtlichen Rahmens, der auf die Bewertung der von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Daten nach der Richtlinie 67/548/EWG anwendbar sei

Das Gericht erster Instanz habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die Bewertung der von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Daten und die abschließende Entscheidung der Kommission über die Bedeutung dieser Daten als Grundlage für die Rücknahme der Einstufung kein Verwaltungsvorgang sei, der angefochten werden könne.

3.

Fehlerhafte Auslegung des rechtlichen Rahmens und der entsprechenden Rechte der Rechtsmittelführerinnen aus der Richtlinie 67/548/EWG

Das Gericht erster Instanz habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die Rechtsmittelführerinnen keine Anfechtungsklage erheben könnten, weil sie eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung anzufechten versuchten.

4.

Verletzung des Rechts der Rechtsmittelführerinnen auf effektiven Rechtsschutz

Das Gericht erster Instanz habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die Rechtsmittelführerinnen die angefochtene Entscheidung auf nationaler Ebene anfechten könnten.

5.

Rechtsirrtum hinsichtlich der Annahme, dass die Klage der Rechtsmittelführerinnen verjährt sei

Die Schadensersatzklage sei nicht verjährt, da die Frist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen frühestens ab der Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1999, die Einstufung nicht zurückzunehmen, und spätestens ab der angefochtenen Entscheidung zu laufen begonnen habe.


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