Izberite preskusne funkcije, ki jih želite preveriti.

Dokument je izvleček s spletišča EUR-Lex.

Dokument C2006/121/03

Rechtssache C-64/06: Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 3 (Bezirksgericht Prag 3), eingegangen am 6. Februar 2006 — Český Telecom a.s./Czech On Line as

ABl. C 121 vom 20.5.2006, str. 2–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

20.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/2


Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 3 (Bezirksgericht Prag 3), eingegangen am 6. Februar 2006 — Český Telecom a.s./Czech On Line as

(Rechtssache C-64/06)

(2006/C 121/03)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Obvodní soud pro Prahu 3 (Bezirksgericht Prag 3)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Český Telecom a.s.

Beklagte: Czech On Line a.s.

Vorlagefragen

1.

War die nationale Telekommunikationsregulierungsbehörde (Český Telekomunikační Úřad [tschechische Telekommunikationsbehörde]) berechtigt, einer Telekommunikationsgesellschaft mit beträchtlicher (beherrschender) Marktmacht auf dem Telekommunikationsmarkt nach dem 1. Mai 2004, also nach dem Tag des Beitritts der Tschechischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft, in Form einer Verwaltungsentscheidung die Verpflichtung aufzuerlegen, einen Vertrag über die Zusammenschaltung ihres Netzes mit einem anderen Betreiber zu schließen?

2.

Sofern Frage 1 bejaht wird:

War die nationale Regulierungsbehörde berechtigt, nur unter den in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Zugangsrichtlinie) festgelegten Bedingungen, d. h. auf der Grundlage einer nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) durchgeführten vorherigen Marktanalyse und eines in den Artikeln 6 und 7 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG beschriebenen vorherigen Verfahrens in dieser Weise zu handeln,

oder konnte sie (z. B. nach der 15. Begründungserwägung, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4, Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG) auch ohne vorherige Marktanalyse so handeln?

3.

Kann der Umstand, dass ein Antrag eines konkreten Betreibers auf Erlass einer Entscheidung über die zwangsweise Zusammenschaltung seines Netzes mit dem Netz eines Betreibers mit beträchtlicher (beherrschender) Marktmacht bei der nationalen Regulierungsbehörde gestellt wurde und das Verfahren über diesen Antrag vor ihr hinsichtlich des verfügenden Teils der Entscheidung vor dem 1. Mai 2004, d. h. vor dem Tag des Beitritts der Tschechischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft, stattfand, Einfluss auf die Beantwortung von Frage 2 haben?

4.

Ist es, soweit die Tschechische Republik im entscheidungserheblichen Zeitraum — in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 — die oben genannten Richtlinien nicht hinreichend umgesetzt hat, möglich, die Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und die Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) unmittelbar anzuwenden,

a)

sind also diese Richtlinien (oder eine von ihnen) unbedingt und hinreichend bestimmt in dem Maß, dass sie (vom Gericht) anstelle eines innerstaatlichen Gesetzes angewendet werden können?

b)

ist der Betreiber mit beträchtlicher (beherrschender) Marktmacht auf dem Telekommunikationsmarkt berechtigt (aktiv subjektiv legitimiert), sich infolge der unzureichenden Umsetzung der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) auf deren unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Frage zu berufen, ob diese Richtlinien (oder eine von ihnen) überhaupt den Schutz der Interessen desjenigen sicherstellen, der sich weigert, (im Umfang der ADSL-Dienstleistung) Zusammenschaltungsvereinbarungen mit anderen inländischen Telekommunikationsbetreibern einzugehen (und nach Auffassung der nationalen Telekommunikationsregulierungsbehörde, der das Gericht ebenfalls Rechnung zu tragen hat, daher den Zielen des neuen Rechtsrahmens zuwider handelt)?

c)

kann sich dieser Betreiber auf die unmittelbare Wirkung der nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinien (oder einer von ihnen) berufen, wenn im Verfahren vor der nationalen Telekommunikationsregulierungsbehörde (auch wenn die in den Richtlinien aufgeführten Bedingungen erfüllt sind) stets über konkrete Bedingungen der Zusammenschaltung der Netze der Betreiber entschieden wird, es also darum geht, Einzelnen konkrete Pflichten aufzuerlegen?


Na vrh