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Document 52006AB0021

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 26. April 2006 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (EZB/2006/21)

ABl. C 109 vom 9.5.2006, p. 10–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

9.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/10


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. April 2006

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt

(EZB/2006/21)

(2006/C 109/05)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 19. Januar 2006 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG“ (KOM(2005) 603 endgültig) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, da der Richtlinienvorschlag die grundlegende Aufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) betrifft, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern (1). Die Zuständigkeit der EZB beruht auch auf Artikel 105 Absatz 5 des Vertrags, wonach das ESZB zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beiträgt. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.1

Der Richtlinienvorschlag ist eine Initiative, die sehr zu begrüßen ist, da sie einen umfassenden Rechtsrahmen für Zahlungsdienste in der EU schafft. Gegenwärtig erschwert die Vielzahl verschiedener nationaler Rechtsvorschriften zum Zahlungsverkehr die Umsetzung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area (SEPA)). Die Harmonisierung der nationalen rechtlichen Anforderungen für den Zahlungsverkehr wird daher den Bankensektor bei seinen Bemühungen zur Schaffung des SEPA unterstützen. Darüber hinaus sollte die Schaffung des Konzepts der „Zahlungsinstitute“ die Harmonisierung der Regelungen über den Zugang zu den Märkten für Zahlungsdienste bewirken. Um die Vorteile harmonisierter Rechtsvorschriften jedoch in vollem Umfang nutzen zu können, sollte erwogen werden, den Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags mit dem der E-Geld-Richtlinie (2) in Einklang zu bringen. Dabei sollte insbesondere die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen auf Zahlungskonten beruhenden Zahlungsdiensten und auf zentraler Rechnungslegung basierenden E-Geld-Zahlungsdiensten berücksichtig werden. Sollte sich die Verabschiedung des Richtlinienvorschlags verzögern, könnte dies die Einführung nationaler SEPA-konformer Verfahren zum 1. Januar 2008 und deren vollständige Migration bis 2010 gefährden. In diesem Zusammenhang sind die Titel III und IV des Richtlinienvorschlags von entscheidender Bedeutung, da sie harmonisierte Vorschriften über Informationsanforderungen, Zulassung, Ausführung und Haftung bei Zahlungsvorgängen einführen. Es scheint, dass die in diesen Titeln des Richtlinienvorschlags enthaltenen Grundsatz- und Rechtsfragen innerhalb eines relativ kurzen Zeitrahmens gelöst werden könnten. Sollten die Verhandlungen andauern, könnte jedoch die Möglichkeit erwogen werden, den Richtlinienvorschlag aufzuteilen, wobei der Verabschiedung der für eine erfolgreiche Umsetzung des SEPA erforderlichen Teile Vorrang eingeräumt werden sollte.

1.2

Hinsichtlich bestimmter Aspekte des Richtlinienvorschlags bestehen jedoch einige Bedenken, die im Folgenden näher dargelegt werden.

Spezifische Anmerkungen

2   Tätigkeit der Zahlungsinstitute

2.1

Die Einführung des neuen Konzepts der „Zahlungsinstitute“ ist ein Schritt zur Harmonisierung der gegenwärtigen Vielzahl der im nationalen Recht enthaltenen Regelungen für Rechtssubjekte, die Zahlungsdienste erbringen ohne Kreditinstitute, E-Geld-Institute oder Postgiro-Institute zu sein. Der Richtlinienvorschlag stellt jedoch nicht hinreichend klar, welche Arten von Tätigkeiten diese Zahlungsinstitute ausführen dürfen. Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass Zahlungsinstitute Geldbeträge des Publikums für die Erbringung von Zahlungsdiensten entgegennehmen dürfen. Diese Geldbeträge sollten jedoch keine Einlagen oder andere rückzahlbaren Gelder im Sinne des Artikels 3 der Konsolidierten Bankenrichtlinie (3), oder E-Geld im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der E-Geld-Richtlinie sein (siehe Artikel 10 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags).

2.2

In diesem Zusammenhang ist aus dem Wortlaut des Richtlinienvorschlags nicht ersichtlich, ob Zahlungsinstitute Geldbeträge halten dürfen, die ähnliche wirtschaftliche und rechtliche Merkmale wie Einlagen oder E-Geld haben. Die Tatsache, dass Zahlungsinstitute die Möglichkeit haben, Zahlungskonten zur Verfügung zu stellen, bedeutet, dass sie Geldbeträge länger halten könnten als zur Abwicklung eines Zahlungsvorgangs notwendig ist. Dies ist bedenklich, da in Artikel 65 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags „Sparkonten“ genannt werden, ohne zu erklären, wo und zu welchem Zweck diese Konten geführt werden. Die Erwägungsgründe 8 und 9 des Richtlinienvorschlags sehen hingegen vor, dass Zahlungsinstitute keine Einlagen entgegennehmen dürfen. Diese Punkte werden nachstehend näher ausgeführt.

2.3

Es wird auch darauf hingewiesen, dass Zahlungsinstitute gemäß Absatz 4 des Anhangs des Richtlinienvorschlags Zahlungsvorgänge ausführen können, wenn die Geldbeträge durch einen Kreditrahmen gedeckt sind und die Fähigkeit zur Kreditgewährung keinen Einschränkungen hinsichtlich der Kredithöhe und/oder Kreditlaufzeit unterliegt.

3   Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder

3.1

In Bezug auf das Halten von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern sollte daran erinnert werden, dass es Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, gemäß Artikel 3 der Kodifizierten Bankenrichtlinie untersagt ist, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmäßig zu betreiben. Obwohl die Entgegennahme von Einlagen in der Kodifizierten Bankenrichtlinie nicht definiert wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften das Konzept der „Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder“ im Sinne dieser Richtlinie weit ausgelegt und darauf hingewiesen, dass „sich der Begriff ‚andere rückzahlbare Gelder‘ […] nicht nur auf Finanzierungsinstrumente bezieht, deren Wesensmerkmal die Rückzahlbarkeit ist, sondern auch auf solche, die dieses Merkmal nicht besitzen und bei denen die Rückzahlung der eingezahlten Gelder vertraglich vereinbart wird“ (4). Es ist gleich, ob die Entgegennahme dieser Gelder in Form Einlagen oder in anderer Form erfolgt, wie z. B. „die laufende Ausgabe von Schuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren“ (5), die in einem Vorläufer der Kodifizierten Bankenrichtlinie genannt wird. Somit „kann jede Entgegennahme von Geldern eine gewerbsmäßige Entgegennahme von Einlagen (im weiteren Sinne) darstellen, wenn mit ihr die Rückzahlung der entgegengenommenen Gelder verbunden ist. Dabei ist unwichtig, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung schon zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Gelder besteht (und einen ‚wesentlichen‘ Bestandteil dieser Transaktion darstellt), oder ob diese Verpflichtung erst als Ergebnis der Schaffung eines vertraglichen Forderung entsteht“ (6). Eine sachgemäße Auslegung der Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen „sollte sich am Umfang der zu schützenden Sparguthaben orientieren und die Merkmale des ‚Kreditgewerbes‘ im Lichte der Risiken berücksichtigen, die im Hinblick auf den Schutz bzw. die Rückforderung von Einlagen als erheblich angesehen werden. Das Ergebnis ist eine Tendenz zu einer weiten Auslegung sowohl von der gewerbsmäßigen Entgegennahme von Einlagen als von Kredit“ (7).

3.2

Im Hinblick auf Vorstehendes scheint es, dass Zahlungsinstitute im Grunde Einlagen von ihren Kunden entgegennehmen. Sollte dies der Fall sein, würden — bei einer Insolvenz des Zahlungsinstituts — somit grundsätzlich alle Guthaben, die das Zahlungsinstitut zum Zeitpunkt der Insolvenz hält, Teil der Insolvenzmasse sein, und stünden zur Befriedigung der Forderungen aller seiner Gläubiger zur Verfügung. Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Kodifizierten Bankenrichtlinie (8) festgelegte Begriffsbestimmung des „Kreditinstituts“ stellt klar, dass die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern zum Kern des Konzepts des Bankgeschäfts gehört. Eine Änderung dieses grundlegenden Konzepts sollte sorgfältig unter den Gesichtspunkten der Geldpolitik, der Stabilität und Sicherheit von Zahlungssystemen, der Stabilität des Finanzsystems sowie der Statistik erwogen werden, d. h. unter Berücksichtigung der Bereiche, in denen das ESZB weit reichende Befugnisse hat. Die Tätigkeiten der Zahlungsinstitute umfassen zwangsläufig das Halten von Publikumsgeldern, selbst wenn dies nur für einen begrenzten Zeitraum der Fall ist. Deshalb müssen bei der Festlegung von aufsichtsrechtlichen Anforderungen Fragen des Verbraucherschutzes und der Stabilität des Finanzsystems berücksichtigt werden.

4   Aufsichtsrechtliche Anforderungen

4.1

Insgesamt wären die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für Zahlungsinstitute gemäß dem Richtlinienvorschlag geringer als die gemäß der Kodifizierten Bankenrichtlinie geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Zusätzlich zu einem auf qualitativen Anforderungen beruhenden Zulassungsverfahren müssten Zahlungsinstitute aufsichtsrechtliche Anforderungen erfüllen, die i) im Wesentlichen auf einer Reihe allgemein formulierter Offenlegungspflichten beruhen würden, und ii) keine Eigenkapitalanforderungen gegen quantifizierbare Risiken umfassen würden (siehe Artikel 5 des Richtlinienvorschlags). Diese geringen aufsichtsrechtlichen Anforderungen geben Anlass zu Bedenken, die dadurch verstärkt werden, dass der Richtlinienvorschlag — im Gegensatz zum aufsichtsrechtlichen Ansatz, der in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Aufnahme und Ausübung der Erbringung von Finanzdienstleistungen gewählt wird, — die vollständige Harmonisierung vorschreibt (siehe Artikel 78 des Richtlinienvorschlags).

4.2

Nach Ansicht der EZB bestehen in drei zentralen Bereichen Möglichkeiten zur Verbesserung der im Richtlinienvorschlag vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Regelungen für Zahlungsinstitute. Erstens ist es aufgrund der unklaren Unterscheidung zwischen Zahlungsinstituten und anderen Zahlungsdienstleistern äußerst schwierig, Risiken und die entsprechenden Absicherungen zu beurteilen. Dies betrifft nicht nur die Frage, ob und in welchem Umfang Zahlungsinstitute Guthaben halten können, die ähnliche Merkmale wie Einlagen aufweisen, sondern auch die Tatsache, dass sie die Möglichkeit haben, Kredite zu gewähren, die mit Kundengeldern finanziert werden (siehe Absatz 4 des Anhangs des Richtlinienvorschlags). Zweitens werden die verschiedenen Risikokategorien, die mit Zahlungsdiensten verbunden sind, nicht im Richtlinienvorschlag behandelt. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass Zahlungsdienste, die Kreditinstitute erbringen, aufgrund des mit diesen Diensten verbundenen operationellen Risikos spezifischen Eigenkapitalanforderungen unterliegen werden müssen (9). Drittens kann ebenso angeführt werden, dass das in dem Richtlinienvorschlag festgelegte Zulassungsverfahren auf Kriterien beruht, die einen zu weiten Spielraum für unterschiedliche Auslegungen auf nationaler Ebene gewähren. Außerdem können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen von einigen Zulassungsanforderungen ausgenommen werden (10).

4.3

Im Hinblick auf diese Erwägungen scheint im Richtlinienvorschlag ein Ungleichgewicht zwischen dem Umfang der Tätigkeiten der Zahlungsinstitute und dem Aufsichtsrahmen zu bestehen, innerhalb dessen diese Tätigkeiten ausgeführt werden. Nachdem der tatsächliche Umfang der Tätigkeiten der Zahlungsinstitute klargestellt ist, sollte die Auferlegung angemessener Eigenkapitalanforderungen und/oder vergleichbarer Absicherungen (z. B. Anforderungen an das Anfangskapital, Sicherheiten) auf der Grundlage einer Beurteilung der betreffenden Risiken erwogen werden.

4.4

Das Fehlen von Eigenkapitalanforderungen für Zahlungsinstitute könnte möglicherweise zu Aufsichtsarbitrage führen. Unabhängig davon, ob Kreditinstitute ihr Zahlungsgeschäft direkt oder über Tochtergesellschaften betreiben, die Zahlungsinstitute sind, werden sie hinsichtlich der operationellen Risiken und der Kreditrisiken einer konsolidierten Aufsicht unterliegen. Dagegen werden unabhängige Zahlungsinstitute, die nicht Teil einer Bankengruppe sind, keinen Eigenkapitalanforderungen unterliegen, obwohl sie dasselbe Geschäft betreiben.

4.5

Darüber hinaus bestehen im Richtlinienvorschlag grundsätzlich Unklarheiten im Hinblick auf die Aufgaben der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bzw. die der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats. Ein Beispiel hierfür ist Artikel 6 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags, in dem die Gewährung Europäischer Pässe an Zahlungsinstitute geregelt wird, ohne dass klargestellt wird, welche Behörde aus welchem Mitgliedstaat für die Aufsicht solcher Zahlungsinstitute zuständig ist. Es wäre sinnvoll, diese Fragen eingehender zu prüfen.

4.6

Den Befugnissen des ESZB und der nationalen Zentralbanken im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme sowie gegebenenfalls den Befugnissen der nationalen Zentralbanken im Aufsichtsbereich in den jeweiligen Mitgliedstaaten ist bei der Anwendung von Artikel 15 des Richtlinienvorschlags in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

4.7

Die aufsichtlichen Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 des Richtlinienvorschlags könnten in einigen Punkten verdeutlicht werden. Erstens könnte der Umfang der „Inspektionen vor Ort“ (Artikel 16 Buchstabe b) genauer spezifiziert werden. Zweitens könnte auch die genaue Bedeutung der Zuständigkeit, „angemessene Sanktionen“ zu verhängen (Artikel 16 Buchstabe d) klargestellt werden. Drittens könnten die Voraussetzungen für die Aussetzung oder den Entzug einer Zulassung (Artikel 16 Buchstabe e) definiert werden, wenn möglich durch eine gesonderte Bestimmung. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des europäischen Raums und genügend Effizienz bei der Aufsicht über die Institute herzustellen, die von der ungehinderten Niederlassung und der ungehinderten Erbringung von Dienstleistungen profitieren, sollte Artikel 16 des Richtlinienvorschlags geändert werden, um sicherzustellen, dass sämtliche zuständigen Behörden alle in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse haben, insbesondere die Befugnisse zur Aufsicht und zur Vollstreckung.

4.8

Artikel 19 des Richtlinienvorschlags sieht vor, dass Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden, Zentralbanken, dem ESZB und der EZB gestatten können. Obgleich diese Bestimmung grundsätzlich zu begrüßen ist, wird vorgeschlagen, dass sie — wenn die zuständige Behörde ein anderes Rechtssubjekt als eine Zentralbank ist, und die Zentralbank auch für die Überwachung der Zahlungssysteme zuständig ist — um weitere Bestimmungen ergänzt wird, die Folgendes vorsehen: i) vor Erteilung oder Aussetzung/Entzug einer Zulassung muss die zuständige Behörde die betreffende Zentralbank konsultieren, und ii) die zuständigen Behörden sind zum Informationsaustausch mit der betreffenden Zentralbank verpflichtet. Solche Bestimmungen wären im Hinblick auf die Verantwortung der Zentralbanken insgesamt im Bereich des Zahlungsverkehrs sinnvoll.

5   Bankzulassung oder Zulassung von E-Geld-Instituten

5.1

Wenn Zahlungsinstitute Guthaben halten dürfen, die sowohl im wirtschaftlichen als auch im rechtlichen Sinne Einlagen sind, im Richtlinienvorschlag jedoch nicht als solche bezeichnet werden, wird der Grad des Risikos derselbe sein wie bei Kredit- oder E-Geld-Instituten. Dementsprechend sollte auch der Grad der Risikoabsicherung dem entsprechen, der für Kredit und/oder E-Geld-Institute gilt. Somit sollte die Erbringung von Zahlungsdiensten vorzugsweise auf Kredit- oder E-Geld-Institute beschränkt werden. Dies würde einen hinreichenden Schutz von Verbrauchergeldern und solider Finanzgeschäfte gewährleisten und stellt deshalb den Ansatz dar, der von der EZB bevorzugt wird.

5.2

Wenn der für Kredit- und/oder E-Geld-Institute geltende Grad der Risikoabsicherung auch für Zahlungsinstitute gelten soll, so muss Titel II des Richtlinienvorschlags grundlegend umformuliert werden.

6   Beschränkung der Tätigkeiten der Zahlungsinstitute

6.1

Wenn — wie von der Kommission vorgeschlagen — die Kategorie der in geringerem Maße beaufsichtigten Zahlungsinstitute eingeführt wird, sollte der Richtlinienvorschlag geändert werden, um klarzustellen, dass Zahlungsinstitute Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer nicht länger als während der begrenzten Zeit halten dürfen, in der die Geldbeträge vom Zahler an den Zahlungsempfänger überwiesen werden. Es sollte den Zahlungsinstituten ebenso wenig gestattet sein, diese Geldbeträge zu reinvestieren. Aus dem gegenwärtigen Wortlaut des Artikels 10 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags ließe sich sonst schließen, dass die Einrichtung von Konten durch Zahlungsinstitute in ihrer Buchführung impliziert, dass die entgegengenommenen Geldbeträge zugunsten des betreffenden Zahlungsinstituts reinvestiert werden könnten. Dies ließe sich zum Beispiel dadurch klarstellen, dass die Tätigkeiten der Zahlungsinstitute im Bereich der Zahlungsdienste auf die in Absatz 7 des Anhangs des Richtlinienvorschlags aufgeführten Tätigkeiten beschränkt werden. Die in Absatz 5 des Anhangs genannte Tätigkeit könnte den Tätigkeiten der Zahlungsinstitute zugerechnet werden, sofern klargestellt wird, dass die Ausgabe von Zahlungskarten mit der Verpflichtung verbunden ist, das Konto des Karteninhabers bei einem Kreditinstitut zu führen. Darüber hinaus sollte Zahlungsinstituten nicht gestattet werden, Kredite gemäß Absatz 4 des Anhangs des Richtlinienvorschlags zu gewähren.

6.2

Um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden, könnte es darüber hinaus sinnvoll sein, aufzuführen, welche Art von Instituten welche Dienstleistungen erbringen dürfen, und die Absätze des Anhangs des Richtlinienvorschlags in folgender Weise umzustellen: i) Absätze 1 bis 7: Kreditinstitute; ii) Absätze 1 bis 3 sowie 5 bis 7: E-Geld-Institute; und iii) Absatz 7: Zahlungsinstitute. Darüber hinaus könnte — wie oben dargelegt — die in Absatz 5 genannte Tätigkeit auch als eine von Zahlungsinstituten ausgeübte Tätigkeit angesehen werden (11). Dasselbe könnte für die in Absatz 4 des Anhangs genannte Tätigkeit gelten, sofern sichergestellt wird, dass Geldbeträge, die von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten entgegengenommen wurden, nicht zur Kreditgewährung an andere Zahlungsdienstnutzer verwendet werden können.

6.3

Es könnten weitere Mindestabsicherungen zum Schutz der Gelder der Zahlungsdienstnutzer erwogen werden. Im Rahmen spezieller Clearingverfahren für Termingeschäfte werden Geldbeträge, die Kunden bei Maklern anlegen, die Clearingdienstleistungen für Termingeschäfte anbieten, nach dem Recht einiger Mitgliedstaaten (z. B. Deutschland und Vereinigtes Königreich) und dem Recht der Vereinigten Staaten nicht als Bareinlage, sondern als Eigentum des Kunden angesehen. Dieser Ansatz ist meistens in speziellen Rechtvorschriften festgelegt oder wird durch die Rechtsprechung bestätigt. Ohne auf die Frage der dinglichen Rechtsnatur dieser Geldbeträge einzugehen — diese könnte nach dem Recht einiger Mitgliedstaaten umstritten sein — wäre die Möglichkeit zu erwägen, die in Artikel 10 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags enthaltenen Absicherungen in der Weise zu erweitern, dass die Zahlungsinstitute verpflichtet werden, die Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gesondert in ihrer Buchführung auszuweisen. Der Richtlinienvorschlag könnte in diesem Sinne geändert werden, um sicherzustellen, das den Zahlungsinstituten ausdrücklichere Verpflichtungen auferlegt werden, und zwar i) entgegengenommene Geldbeträge bestimmten Transaktionen zuzuweisen, ii) im Rahmen eines Zahlungsvorgangs entgegengenommene Geldbeträge von anderen Geldbeträgen zu trennen, die für Geschäftstätigkeiten ohne Verbindung zu Zahlungsdiensten entgegengenommen wurden, iii) die Geldbeträge von Zahlungsdienstnutzern auf einem Konto zu halten, das in der Weise gekennzeichnet ist, dass diese Geldbeträge eindeutig als solche erkennbar sind, iv) die Geldbeträge von Zahlungsdienstnutzern nicht mit den Geldbeträgen des Zahlungsdienstleisters oder den Geldbeträgen eines anderen Zahlungsdienstnutzers oder den einer sonstigen Person zu vermischen, v) die Geldbeträge von Zahlungsdienstnutzern vor Forderungen Dritter gegen das Zahlungsinstitut zu schützen, vi) im Fall der Insolvenz des Zahlungsinstituts die Geldbeträge von Zahlungsdienstnutzern unverzüglich und vorrangig gegenüber allen anderen Forderungen zurückzuzahlen, und vii) falls nicht genügend Mittel zur Rückzahlung an die Zahlungsdienstnutzer eines insolventen Zahlungsdienstleisters zur Verfügung stehen, die verbleibenden Mittel anteilig zur Hauptsumme ihrer jeweiligen Forderungen an die Zahlungsdienstnutzer auszuzahlen.

6.4

Darüber hinaus bedarf die Bezugnahme in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b auf Nebendienstleistungen wie „die Garantie über die Durchführung von Zahlungstransaktionen“ weiterer Erklärungen, um klarzustellen, dass diese Dienstleistungen lediglich den an der Transaktion beteiligten Zahlungsdienstnutzern zugute kommen.

6.5

Schließlich sieht Artikel 10 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags vor, dass die Geschäftstätigkeit der Zahlungsinstitute nicht auf Zahlungsdienste beschränkt ist und unter Berücksichtigung nationaler und gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erfolgt. Dieser Wortlaut impliziert, dass der Umfang der Tätigkeiten der Zahlungsinstitute über die im Anhang des Richtlinienvorschlags genannten Tätigkeiten hinausgehen kann, und dies ist in zweifacher Hinsicht bedenklich. Erstens werden im Richtlinienvorschlag nicht alle Arten der gestatteten Tätigkeiten aufgeführt. Eine vollständige Beurteilung all dieser Tätigkeiten unter den Gesichtpunkten des Verbraucherschutzes und der Stabilität des Finanzsystems kann nur dann vorgenommen werden, wenn alle möglichen Tätigkeiten bekannt sind. Zweitens, wenn diese Tätigkeiten auf nationalen Rechtsvorschriften beruhen, wird das im Richtlinienvorschlag vorgesehene Ziel der Gewährleistung vollständiger Harmonisierung nicht erreicht. Deshalb sollte Artikel 10 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags gestrichen werden.

7   Schaffung des SEPA

7.1

Der Bankensektor arbeitet gegenwärtig intensiv an Dienstleistungen, die die Anforderungen des SEPA erfüllen werden. Ziel des Bankensektors ist es, den Bürgern, öffentlichen Stellen und Unternehmen bereits ab 1. Januar 2008 paneuropäische Zahlungsinstrumente für nationale und grenzüberschreitende Zahlungen zur Verfügung zu stellen. Die Schaffung des SEPA könnte jedoch innerhalb des gegenwärtigen Rechtsrahmens der Gemeinschaft aufgrund der Vielzahl verschiedener nationaler Rechtsvorschriften erschwert werden. Somit ist der Harmonisierung des Rechtsrahmens für den Zahlungsverkehr große Bedeutung beizumessen, da sie den Bankensektor bei seinen Bemühungen zur Schaffung des SEPA unterstützen wird. Die Teile des Richtlinienvorschlags, die für den SEPA relevant sind (insbesondere die Titel III und IV), scheinen weniger umstritten zu sein als der Titel II. Sollte sich die Verabschiedung des Richtlinienvorschlags aufgrund der oben beschriebenen Unklarheiten verzögern, könnte dies auch zu Verzögerungen bei der Umsetzung des SEPA führen. Um Letzteres zu vermeiden, wäre es somit sinnvoll, den Titel II vom Richtlinienvorschlag abzutrennen. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass Zahlungsinstitute rechtzeitig gesonderten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen. In diesem Zusammenhang wäre es sinnvoll, die Rolle der Zahlungsinstitute im Rahmen der geplanten Überarbeitung der E-Geld-Richtlinie zu erörtern, um einen einheitlichen regulatorischen und aufsichtlichen Rahmen für verschiedene Kategorien von Zahlungsdienstleistern zu schaffen.

7.2

Eine weitere Möglichkeit wäre, dass der EZB-Rat gemäß Artikel 105 Absatz 2 des Vertrags und Artikel 22 der Satzung eine EZB-Verordnung erlässt, in der die in den Zuständigkeitsbereich des ESZB fallenden SEPA-spezifischen Bestimmungen des Richtlinienvorschlags aufgenommen wären. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht alle SEPA-relevanten Bestimmungen auf dieser Grundlage verabschiedet werden könnten.

7.3

Eine spezifisch SEPA-bezogene Frage betrifft die in Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags festgelegte maximale Ausführungszeit „T+1“. Es wird erwartet, dass die meisten Zahlungsdienstleister diese Anforderung zum 1. Januar 2010 erfüllen können. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Bankensektor nicht zu den Auswirkungen der Verpflichtung zu „T+1“ konsultiert wurde und dass es für bestimmte Bankengemeinschaften schwierig sein könnte, diese Anforderung rechtzeitig zu erfüllen.

8   Die Ausnahme der Zentralbanken

Artikel 1 letzter Gedankenstrich des Richtlinienvorschlags sieht vor, dass Zentralbanken, die als Währungsbehörden fungieren, und öffentliche Stellen, die Zahlungsdienste erbringen, nicht als Zahlungsdienstleister anzusehen sind. Um mögliche Unklarheiten hinsichtlich der Bedeutung dieser Vorschrift auszuräumen, wäre die Klarstellung sinnvoll, dass alle durch Zentralbanken ausgeübten Tätigkeiten vom Richtlinienvorschlag ausgenommen sind, und nicht — wie im Richtlinienvorschlag wenig klar formuliert — nur Zahlungsdienste, die durch Zentralbanken in der Funktion von Währungsbehörden oder von öffentlichen Stellen erbracht werden. Darüber hinaus sollte die Grundsatzerklärung der EZB vom 4. August 2005 über die Bereitstellung von Dienstleistungen für Kreditinstitute im Euro-Massenzahlungsverkehr durch die Zentralbanken (12) von dieser Ausnahme unberührt bleiben. Nach der Grundsatzerklärung tragen die nationalen Zentralbanken den Anforderungen sowie dem wettbewerbsintensiven Umfeld des Marktes (einschließlich der Kostendeckung) Rechnung, um Wettbewerbsverzerrungen und eine Verdrängung von Marktinitiativen zu vermeiden. In seiner gegenwärtigen Formulierung würde Artikel 1 letzter Gedankenstrich des Richtlinienvorschlags wahrscheinlich in den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt werden und damit zu unnötiger Unsicherheit bei Zentralbanken und Marktteilnehmern führen.

9   Betrieb von und Zugang zu Zahlungssystemen

9.1

Der Richtlinienvorschlag sollte klarstellen, dass Betreiber von Zahlungssystemen hinsichtlich der Bedingungen, die Zahlungsdienstleister erfüllen müssen, um Zugang zu Zahlungssystemen zu erhalten, berechtigt sind, zwischen verschiedenen Arten von Zahlungdienstleistern zu differenzieren. Diese Differenzierung sollte anhand von objektiven Kriterien erfolgen, mit dem Ziel, die mit den Zahlungsdienstleistern verbundenen Risiken zu steuern. Darüber hinaus sollte der Anwendungsbereich von Artikel 23 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags eingeschränkt werden, um einen nicht diskriminierenden Zugang von Zahlungsinstituten zu Zahlungssystemen sicherzustellen. Artikel 23 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags sollte entsprechend geändert werden.

9.2

Es wird davon ausgegangen, dass Artikel 23 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags darauf abzielt, Systeme im Sinne der Finalitätsrichtlinie (13) von den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Zugangsbedingungen auszunehmen. In dieser Hinsicht ist der Wortlaut noch nicht eindeutig genug, und es wird vorgeschlagen, eine klar formulierte Ausnahmeregelung vorzusehen.

9.3

Darüber hinaus sollte der Richtlinienvorschlag klarstellen, dass für die Erbringung von Clearing- und Abwicklungsdiensten die Überwachungsstandards gelten, die das Eurosystem gemäß Artikel 105 Absatz 2 des Vertrags festgelegt hat. Dies könnte z. B. durch eine entsprechende Änderung des Erwägungsgrundes 12 und des Artikels 23 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags erreicht werden. In diesem Zusammenhang wird das Eurosystem im Rahmen seiner Aufgabe der Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme des Euro-Währungsgebiets prüfen, ob die Teilnahme der Zahlungsinstitute an Zahlungssystemen sicher genug ist und keine übermäßigen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems birgt.

9.4

Schließlich sieht Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags ausdrücklich vor, dass Zahlungsinstitute Zahlungssysteme betreiben dürfen. Da das Gemeinschaftsrecht das Konzept des „Zahlungssystembetreibers“ gegenwärtig weder definiert noch die Rechtsnatur dieser Betreiber festlegt, besteht keine Notwendigkeit, für Zahlungsinstitute (oder andere Kategorien von Zahlungsdienstleistern, auf die der Richtlinienvorschlag Anwendung findet) ein Recht zum Betreiben von Zahlungssystemen einzuführen. Dementsprechend sollte die Bezugnahme auf den „Betrieb von Zahlungssystemen“ im Titel und in Artikel 23 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags gestrichen werden.

10   Zahlungsverkehrsausschuss

Gemäß Artikel 76 des Richtlinienvorschlags kann die Kommission die im Anhang enthaltene Liste von Zahlungsdiensten anpassen, wobei sie gemäß Artikel 77 von einem Zahlungsverkehrsausschuss unterstützt wird, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Im Hinblick auf die Bedeutung der Liste und die Auswirkungen, die eine Änderung dieser Liste auf Zahlungsverkehrsmärkte haben könnte, sollte der Auftrag des Zahlungsverkehrsausschusses eindeutig sein, um Konflikte mit den im Vertrag und der Satzung festgelegten Kompetenzen des Eurosystems zu vermeiden. Angesichts ihrer spezifischen Zuständigkeiten in diesem Bereich sollte die EZB als Beobachterin im Zahlungsverkehrsausschuss vertreten sein.

11   Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags

11.1

Der in den Artikeln 2 und 3 festgelegte Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags könnte zu unterschiedlichen Auslegungen führen. Gemäß Artikel 2 gilt der Richtlinienvorschlag für eine erschöpfende Liste gewerblicher Tätigkeiten, die als Zahlungsdienste definiert werden und im Anhang des Richtlinienvorschlags enthalten sind. Artikel 3 sieht auch eine Liste von Ausnahmen vom Richtlinienvorschlag vor, die abschließend zu sein scheint. Es könnte jedoch sinnvoll sein, dies klarzustellen. Um den Zusammenhang zwischen den Artikeln 2 und 3 des Richtlinienvorschlags zu verdeutlichen, schlägt die EZB vor, den gegenwärtigen Titel des Artikels 3 durch den Begriff „Ausnahmen“ zu ersetzen [dieser Vorschlag betrifft nicht die deutsche Fassung].

11.2

Darüber hinaus sind einige in Artikel 3 geregelte Punkte fraglich. Erstens scheint der Richtlinienvorschlag in technologischer Hinsicht nicht neutral zu sein, da zwischen physischen und elektronischen Zahlungsformen unterschieden wird. Dies könnte zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung von beleghaften Zahlungsdiensten führen. Abhängig von den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften könnte es aus Sicht von Zahlungsdienstleistern, die gegenwärtig beleghafte Dienste anbieten, teurer sein, effizientere elektronische Versionen ihrer Produkte anzubieten, da sie dann unter den Richtlinienvorschlag fallen würden, was somit zu einer Verzögerung der grundsätzlich wünschenswerten Einführung von elektronischen Zahlungsdiensten führen würde.

11.3

Zweitens kann die in Artikel 3 Buchstabe j des Richtlinienvorschlags vorgesehene Ausnahme für bestimmte Zahlungsdienste, die von Telekommunikations-, IT-System- oder Netzwerkdienstleistern angeboten werden, in unterschiedlicher Weise ausgelegt werden. Diese Bestimmung ist in technologischer Hinsicht nicht neutral und kann entweder zu eng oder zu weit ausgelegt werden (z. B. könnten Zahlungen über Online-Handelsplattformen wie eBay ausgeschlossen sein, obwohl diese sich nicht wesentlich von Dienstleistungen unterscheiden, die vom Richtlinienvorschlag erfasst werden). Demzufolge könnte der Richtlinienvorschlag uneinheitlich umgesetzt werden. Darüber hinaus ist der Zusammenhang zwischen dieser Ausnahme und den Absätzen 8 und 9 des Anhangs des Richtlinienvorschlags nicht deutlich. Deshalb schlägt die EZB vor, Artikel 3 Buchstabe j des Richtlinienvorschlags und die Absätze 8 und 9 des Anhangs vollständig zu streichen.

11.4

Insoweit in Artikel 3 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags auf beleghafte Schuldscheine Bezug genommen wird, sollte auch eine generelle Bezugnahme auf Wechsel vorgesehen werden, die sowohl Wechsel, die dem Genfer Abkommen von 1930 (14) unterliegen, als auch nicht unter dieses Abkommen fallende Wechsel erfasst.

12   Begriffsbestimmungen

12.1

Die Begriffsbestimmungen werden im Richtlinienvorschlag nach zwei verschiedenen Ansätzen festgelegt. Während manche Begriffsbestimmungen durch spezielle Vorschriften in Artikel 4 festgelegt werden, sind andere Begriffsbestimmungen über verschiedene Teile des Richtlinienvorschlags verteilt (z. B. in Artikel 1 („Kreditinstitute“, „E-Geld-Institute“, „Postscheckämter“ und „Zahlungsinstitute“), Artikel 2 („Zahlungsdienste“ und „Zahlungsvorgang“), Artikel 29 („Rahmenvertrag“) und Artikel 51 („Kleinstunternehmen“). Es wird vorgeschlagen, alle Begriffsbestimmungen in einem einzigen, für Begriffsbestimmungen vorgesehenen Artikel des Richtlinienvorschlags aufzuführen, z. B. im ersten Artikel. Diese Vorgehensweise wäre vergleichbar mit dem Ansatz, der in der Kodifizierten Bankenrichtlinie gewählt wurde.

12.2

Außerdem stellt sich die Frage nach der Übereinstimmung mit den Begriffsbestimmungen und Konzepten im bestehenden Gemeinschaftsrecht, z. B. in der Finalitätsrichtlinie. Dies betrifft z. B. die Begriffsbestimmung des „Zahlungssystems“ in Artikel 4 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags, die mit dem in der Finalitätsrichtlinie verwendeten Konzept des „Systems“ in Einklang gebracht werden sollte, da möglicherweise Wechselwirkungen zwischen den in der Finalitätsrichtlinie genannten Systemen und anderen Zahlungssystemen bestehen könnten. Weitere Konsistenz könnte dadurch hergestellt werden, dass die in Artikel 3 der vorgeschlagenen Verordnung über die Ermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (15) enthaltenen Begriffsbestimmungen des „Auftraggebers“ [„Zahler“ im Richtlinienvorschlag] und des „Begünstigten“ [„Zahlungsempfänger“ im Richtlinienvorschlag] in den Richtlinienvorschlag aufgenommen werden.

12.3

Das Konzept des „Zahlungsinstituts“ bedarf der Klarstellung, um die Möglichkeit auszuschließen, dass natürliche Personen als Zahlungsinstitute tätig sind, da damit das Risiko verbunden ist, dass die Geldbeträge des Zahlungsinstituts mit denen der betreffenden natürlichen Person vermischt werden könnten.

12.4

Das in Artikel 4 Absatz 7 des Richtlinienvorschlags enthaltene Konzept des „Zahlungskontos“ ist zu unbestimmt und bedarf der Klärung, da es für die Auslegung des Konzepts der Zahlungsdienste und des Umfangs der Tätigkeit der Zahlungsinstitute von grundlegender Bedeutung ist. Aus der gegenwärtigen Formulierung geht nicht eindeutig hervor, ob alle Kategorien von Zahlungsdienstleistern Zahlungskonten zur Verfügung stellen dürfen. Wenn Zahlungsinstituten gestattet wird, Zahlungskonten zur Verfügung zu stellen, müssen die Unterschiede zwischen „herkömmlichen“ Bankkonten und Zahlungskonten klargestellt werden. Darüber hinaus sind die Eigenschaften dieser Konten eindeutig zu definieren. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wer berechtigt ist, diese Konten zur Verfügung zu stellen, wer sie führen darf und welche Rechtsnatur und Wirkung sie haben.

12.5

Ein weiterer Punkt betrifft die Klarstellung der in der Begriffsbestimmung der Zahlungskonten enthaltenen Formulierung, dass das Konto „ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt wird“. Schließt dies zum Beispiel die Möglichkeit aus, dass Konten verzinslich sind, oder dass Geldbeträge länger gehalten werden können, als streng genommen für die Transaktion erforderlich ist? Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass Zahlungsinstitute dem Kontoinhaber weder Zinsen zahlen noch sonstige finanzielle Anreize anbieten dürfen.

12.6

Die in Artikel 4 Absatz 8 des Richtlinienvorschlags enthaltene Begriffsbestimmung der „Geldbeträge“ sollte unter anderem in der Weise geändert werden, dass das Wort „Bargeld“ durch eine Bezugnahme auf Banknoten und Münzen ersetzt wird.

12.7

In Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 15 des Richtlinienvorschlags enthaltene Begriffsbestimmung des „Kundenidentifikators“ wird darauf hingewiesen, dass in der Stellungnahme CON/2005/56 der EZB vom 15. Dezember 2005 zu einem Vorschlag für eine EG-Verordnung über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (16) eine bestimmte Formulierung für die Begriffsbestimmung des „Kundenidentifikators“ vorgeschlagen wird [„kundenbezogene Kennung“ im Verordnungsvorschlag], die jetzt in die aktuelle Fassung des Verordnungsvorschlags aufgenommen zu sein scheint. Es wird vorgeschlagen, die Begriffsbestimmung des „Kundenidentifikators“ bzw. der „kundenbezogenen Kennung“ im Verordnungsvorschlag und im Richtlinienvorschlag zu harmonisieren.

12.8

Das Konzept der „Ausführungszeit“ wird in verschiedenen Erwägungsgründen sowie in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 35 und Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 des Richtlinienvorschlags verwendet, ohne definiert zu werden. Es wäre sinnvoll, die Ausführungszeit als bestimmte Zeitspanne zu definieren (die z. B. in Arbeitstagen oder Öffnungszeiten gemessen werden könnte), da somit die maximale Ausführungszeit definiert werden könnte. Darüber hinaus gibt es viele Transaktionen, die ohne Verwendung eines Zahlungskontos abgewickelt werden (z. B. Finanztransferdienstleistungen an Nichtbankenkunden). Die im Richtlinienvorschlag enthaltene Begriffsbestimmung der „Ausführungszeit“ sollte auch diese Fälle erfassen.

12.9

Es gibt keinen gemeinsamen Kalender der „Arbeitstage“ in der EU, und obwohl dieser Begriff an mehreren Stellen in Titel VI Kapitel 2 Abschnitt 2 des Richtlinienvorschlags verwendet wird, wird er nicht definiert. Für die Zwecke der Abwicklung und aus operationalen Gründen sowie zur Sicherstellung, dass der Umfang der Verpflichtungen eindeutig ist, wäre es sinnvoll, eine Definition des „Arbeitstags“ in den Richtlinienvorschlag aufzunehmen (in dem für Begriffsbestimmungen vorgesehenen Artikel).

12.10

Der Begriff „Giralgeld“ wird im Richtlinienvorschlag verwendet, ohne dass er definiert wird, z. B. in Artikel 3 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 8 und Absatz 7 des Anhangs des Richtlinienvorschlags. Es wird vorgeschlagen, eine Begriffsbestimmung für Giralgeld festzulegen (in dem für Begriffsbestimmungen vorgesehenen Artikel), wobei berücksichtigt werden sollte, dass nur Zentralbanken und Kreditinstitute (die E-Geld-Institute mit einschließen) diese Art von Guthaben halten dürfen.

12.11

Gleichermaßen wird der Begriff „Zweigniederlassung“ in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 20 des Richtlinienvorschlags verwendet, ohne dass er definiert wird. Es wird vorgeschlagen, eine Begriffsbestimmung der „Zweigniederlassung“ in den Richtlinienvorschlag aufzunehmen, die mit der in Artikel 1 Absatz 3 der Kodifizierten Bankenrichtlinie enthaltenen Begriffsbestimmung übereinstimmt.

12.12

Die Begriffsbestimmung des „Rahmenvertrags“ sollte von Artikel 29 in den für Begriffsbestimmungen vorgesehenen Artikel übertragen werden. Darüber hinaus sollte der Begriff „Rahmenvertrag“ aus Gründen der Einheitlichkeit im gesamten Richtlinienvorschlag verwendet werden, und den alternativ in Erwägungsgrund 18 und den Artikeln 32 und 33 des Richtlinienvorschlags verwendeten Begriff „Vertrag“ bzw. „Rahmenvertrag“ ersetzen [In der deutschen Fassung betrifft dies lediglich den Begriff „Vertrag“ in Erwägungsgrund 18].

13   Weitere Anmerkungen rechtlicher und technischer Art

13.1

Es ist klarzustellen, ob Aufnahmemitgliedstaaten für statistische Berichtszwecke verlangen dürfen, dass alle Zahlungsinstitute, die Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet haben, den zuständigen statistischen Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten — z. B. der nationalen Zentralbank und/oder dem nationalen Statistikamt — über die Tätigkeiten ihrer Zweigniederlassungen berichten müssen.

13.2

Es könnte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Bezugnahme auf „gleich welche Währung“ in Artikel 2 des Richtlinienvorschlags auf alle Währungen von Ländern außerhalb der Gemeinschaft Anwendung finden soll.

13.3

Artikel 1 des Richtlinienvorschlags mit dem Titel „Gegenstand“ sollte lediglich eine kurze Darstellung des Gegenstandes des Richtlinienvorschlags enthalten. Es wäre sinnvoll, die vier Kategorien von Zahlungsdienstleistern in einer einzigen Definition des „Zahlungsdienstleisters“ in dem für Begriffsbestimmungen vorgesehenen Artikel zusammenzufassen, insbesondere im Hinblick darauf, dass in diesem Artikel auch das Konzept des „Zahlungsdienstnutzers“ definiert wird.

13.4

Artikel 11 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags über die Inanspruchnahme von Bevollmächtigten, ausgelagerten Betrieben oder Tochtergesellschaften bezieht sich darauf, dass „Tätigkeiten ganz […]“ ausgelagert werden. Dies ist bedenklich, da auf diese Weise die Gründung von Scheingesellschaften ermöglicht würde, die formell mit den Bestimmungen des Richtlinienvorschlags im Einklang stünden, während ihre tatsächlichen Geschäftstätigkeiten durch einen Dritten ausgeführt würden, der nicht den Anforderungen des Richtlinienvorschlags unterliegt. Um solche Folgen zu verhindern, schlägt die EZB eine Änderung des Artikels 11 vor.

13.5

In Artikel 12 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags wird auf den Begriff des „operationellen Risikos“ Bezug genommen, ohne dass dieses Konzept definiert wird. Dies könnte durch Verwendung der in Artikel 4 Absatz 22 der vorgeschlagenen Kapitaladäquanzrichtlinie (17) enthaltenen Definition des „operationellen Risikos“ verdeutlicht werden.

13.6

Die in den Artikeln 13 und 44 des Richtlinienvorschlags enthaltenen Bestimmungen über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen könnten in der Weise verstanden werden, dass die Dauer der Aufbewahrungspflichten eines Zahlungsinstituts höchstens ein Jahr beträgt. Diese Pflichten sollten ausdrücklicher mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Einklang gebracht werden, z. B. mit Artikel 30 der dritten Geldwäscherichtlinie (18), in dem eine Mindestaufbewahrungspflicht von fünf Jahren vorgesehen ist.

13.7

Das in Artikel 41 des Richtlinienvorschlags enthaltene Konzept der „Zustimmung“ ist nicht hinreichend deutlich. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, auf den „Widerruf der Zustimmung“ und eine Definition dieses Begriffs Bezug zu nehmen.

13.8

Der Wortlaut des Artikels 52 des Richtlinienvorschlags über Erstattungen ist zweideutig, z. B. die Bezugnahme auf das Recht auf Rückerstattung, wenn der Betrag der ausgeführten Zahlung nicht dem Betrag entspricht, „den ein normaler Zahler, wenn er sich in der Lage des betreffenden Zahlers befände, erwarten würde“. Dieser Wortlaut ermöglicht eine weite Auslegung, wodurch die Unsicherheit im Bereich des Zahlungsverkehrs erhöht wird, und dies könnte eine Zunahme von Rechtsstreitigkeiten sowie unzureichenden Verbraucherschutz zur Folge haben. Um das Risiko künftiger Rechtsstreitigkeiten so gering wie möglich zu halten, sollte eine Klarstellung des Wortlauts des Artikels 52 näher erwogen werden.

13.9

Die Finalität einer Zahlung ist für den Zahlungsempfänger von entscheidender Bedeutung, und deshalb ist das in Artikel 53 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags enthaltene Konzept des „In-Kenntnis-Gesetzt-Werdens“ zu unbestimmt. Der Zeitrahmen könnte sich nämlich wesentlich unterscheiden, je nach dem, ob die Angaben über die Internet-Bank des Zahlenden oder einen öffentlich zugänglichen Kontoauszugsdrucker zur Verfügung stehen, oder ob der Zahler beleghafte Kontoauszüge per Post erhält. Ein festgelegter Zeitpunkt, der auf die eigentliche Zahlung abstellt, wäre deshalb zu bevorzugen. Die zulässige Frist könnte von vier auf sechs Wochen verlängert werden, um dem Zahler mehr Zeit zur Reaktion einzuräumen.

13.10

Die in den Artikeln 54 und 56 des Richtlinienvorschlags enthaltenen Konzepte der „Annahme“ und „Ablehnung“, die an sich eindeutig und sinnvoll sind, sollten mit den in der Finalitätsrichtlinie enthaltenen Konzepten des „Einbringens […] in ein System“ und der „Unwiderruflichkeit“ übereinstimmen.

13.11

Artikel 54 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass die Zeitspanne zwischen dem Zahlungseingang und der Annahme der Zahlung sich nicht unnötig verlängert.

13.12

Artikel 65 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags über die Verfügbarkeit von Geldbeträgen sieht vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem die Beträge zur Verfügung stellt, sobald sie seinem Konto gutgeschrieben sind. Es ist offensichtlich, dass Geldbeträge zur Verfügung stehen, wenn sie dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurden. Deshalb wäre die Klarstellung angebracht, dass die Geldbeträge dem Zahlungsempfänger sofort nachdem diese beim Zahlungsdienstleister eingegangen sind zur Verfügung gestellt werden müssen.

13.13

Damit in Zahlungssystemen eine vollautomatisierte Abwicklung möglich ist, sollte Artikel 66 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags dahingehend geändert werden, dass eine Bezugnahme auf die internationale Kontonummer für Banken (International Bank Account Number (IBAN)) eingefügt wird, die in allen Fällen der bevorzugte Kundenidentifikator ist. Auf diese Weise könnte eine harmonisierte Vorgehensweise bei der Verwendung von Kundenidentifikatoren sichergestellt werden.

14   Redaktionsvorschläge

Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen sind Änderungsvorschläge im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. April 2006.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Darüber hinaus beruht die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme auf Artikel 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Dieser Artikel betrifft die Aufgabe der EZB und der nationalen Zentralbanken, unter anderem effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und mit dritten Ländern zu gewährleisten.

(2)  Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39).

(3)  Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/29/EG der Kommission (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 50).

(4)  Siehe Randnummer 17 des Urteils vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-366/97 (Massimo Romanelli, Slg. 1999, I-855).

(5)  Erwägungsgrund 5 der Ersten Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. L 322 vom 17.12.1977, S. 30 ff. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2000/12/EG.

(6)  Siehe Alexander Bornemann, „Abridged Opinion on the Concept of the Credit Institution in the Directives of the European Community Relating to Bank Regulation and Supervision“, S. 11. Als PDF-Datei unter

„http://www.money-advice.net/media.php?id=234“ abrufbar.

(7)  Ibd.

(8)  Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ist ein „Kreditinstitut ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.“

(9)  Siehe Teil 2 des Anhangs X des „Vorschlag[s] der Kommission für Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten“ (KOM(2004) 486 endgültig).

(10)  Die Voraussetzungen für die Anwendung der entsprechenden Ausnahmeregelungen sind in Artikel 21 des Richtlinienvorschlags festgelegt.

(11)  Es wird darauf hingewiesen, dass die Tätigkeiten der Postscheckämter nicht berücksichtigt werden, da die Zulassung der Postscheckämter, und somit die Art der Tätigkeiten, die diese ausüben dürfen, den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterliegt.

(12)  Auf der Website der EZB unter www.ecb.int abrufbar.

(13)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45) (Finalitätsrichtlinie).

(14)  Genfer Übereinkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts vom 7. Juni 1930.

(15)  „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers“ (KOM(2005) 343 endgültig).

(16)  ABl. L 336 vom 31.12.2005, S. 109.

(17)  Siehe Fußnote 9 bezüglich der vollständigen Referenz.

(18)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).


ANHANG

Redaktionsvorschläge (1)

Kommissionsvorschlag  (2)

Änderungsvorschläge der EZB  (3)

Änderung 1

Erwägungsgrund 12

(12)

Um seine Aufgaben erfüllen zu können, sollte ein Zahlungsdienstleister in Zahlungsverkehrssystemen arbeiten können oder Zugang zu solchen Systemen haben. Um zwischen den einzelnen Kategorien von Zahlungsdienstleistern ihrer aufsichtsbehördlichen Zulassung entsprechend eine gemeinschaftsweite Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Zulassungsvoraussetzungen für Zahlungsdienstleister und die Regeln für den Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen präzisiert werden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass es zwischen Zahlungsinstituten und Kreditinstituten bei ihrer Tätigkeit innerhalb von Zahlungsverkehrssystemen und ihrem Zugang zu diesen Systemen zu keinerlei Diskriminierung kommt.

(12)

Um seine Aufgaben erfüllen zu können, sollte ein Zahlungsdienstleister in Zahlungsverkehrssystemen arbeiten können oder Zugang zu solchen Systemen haben. Um zwischen den einzelnen Kategorien von Zahlungsdienstleistern ihrer aufsichtsbehördlichen Zulassung entsprechend eine gemeinschaftsweite Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Zulassungsvoraussetzungen für Zahlungsdienstleister und die Regeln für den Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen präzisiert werden. Gemäß Artikel 105 Absatz 2 des Vertrags sowie den Artikeln 3.1 und 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“) ist eine der grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme. Die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten können Einrichtungen zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten. Die Zuständigkeiten der EZB und des ESZB, die in den Mitgliedstaaten gelten, die den Euro eingeführt haben, bleiben von den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Zulassungsvoraussetzungen für Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen unberührt. Es sollte dafür gesorgt werden, dass es zwischen Zahlungsinstituten und Kreditinstituten bei ihrer Tätigkeit innerhalb von Zahlungsverkehrssystemen und ihrem Zugang zu diesen Systemen zu keinerlei Diskriminierung kommt.

Begründung — Siehe Nummer 9.3 der Stellungnahme

Änderung 2

Artikel 1, Gegenstand

In dieser Richtlinie werden die Vorgaben festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden vier Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden:

a)

Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG;

b)

E-Geld-Institute im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG;

c)

die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG genannten Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem oder Gemeinschaftsrecht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;

d)

andere natürliche oder juristische Personen, die nach Artikel 6 eine Zulassung für die gemeinschaftsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erhalten haben, nachstehend „Zahlungsinstitute“ genannt.

Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie Transparenzvorgaben gesteckt und die Rechte und Pflichten der Nutzer und Dienstleister bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten bestimmt.

Nicht als Zahlungsdienstleister anzusehen sind Zentralbanken, die als Währungsbehörden fungieren, und öffentliche Stellen, die Zahlungsdienste erbringen.

In dieser Richtlinie werden die Vorgaben festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel [4] [für Begriffsbestimmungen vorgesehener Artikel] vier Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden.

Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie Transparenzvorgaben gesteckt und die Rechte und Pflichten der Nutzer und Dienstleister bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten bestimmt.

Begründung — Siehe Nummer 13.3 der Stellungnahme

Änderung 3

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

Diese Richtlinie gilt ausschließlich für die im Anhang aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten, die in der Ausführung von Zahlungsvorgängen im Namen einer natürlichen oder juristischen Person bestehen, nachstehend „Zahlungsdienste“ genannt, und bei denen mindestens einer der Zahlungsdienstleister seinen Sitz in der Gemeinschaft hat.

Diese Richtlinie gilt ausschließlich für Zahlungsdienste.

Begründung — Siehe Nummer 12.1 der Stellungnahme

Änderung 4

Artikel 1, Ausnahmebestimmung für Zentralbanken — Hinzufügung zu Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Nicht als Zahlungsdienstleister anzusehen sind Zentralbanken, die als Währungsbehörden fungieren, und öffentliche Stellen, die Zahlungsdienste erbringen.

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Zahlungsdienste, die von Zentralbanken erbracht werden.

Begründung — Siehe Nummer 8 der Stellungnahme

Änderung 5

Artikel 3, Titel

Vom Anwendungsbereich ausgenommene Tätigkeiten

Vom Anwendungsbereich ausgenommene Tätigkeiten [Dieser Änderungsvorschlag betrifft die deutsche Sprachfassung nicht]

Begründung — Siehe Nummer 11.1 der Stellungnahme

Änderung 6

Artikel 3 Buchstabe j

(j)

Zahlungsvorgänge, die über ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn dabei alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

der Dienstleister, der das Telekommunikations- oder IT-System oder –netz betreibt, ist intensiv an der Entwicklung der gelieferten digitalen Waren oder elektronischen Kommunikationsdienste beteiligt;

ii)

die Waren und Dienstleistungen können ohne den Dienstleister nicht geliefert werden;

iii)

es gibt keine andere Zahlungsmöglichkeit.

[Streichung]

Begründung — Siehe Nummer 11.3 der Stellungnahme

Änderung 7

Artikel 4 Absatz 3

„Zahlungssystem“: System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für Verarbeitung, Clearing und/oder Abwicklung von Zahlungsvorgängen.

„Zahlungssystem“: System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für Verarbeitung, Clearing und/oder Abwicklung von Zahlungsvorgängen,  einschließlich der Systeme, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (4) als Zahlungssysteme bezeichnet und der Kommission gemeldet worden sind.

Begründung — Siehe Nummer 12.2 der Stellungnahme

Änderung 8

Artikel 4 Absatz 8

„Geldbetrag“: Bargeld, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG.

„Geldbetrag“: Banknoten und Münzen sowie Giralgeld.

Begründung — Siehe Nummer 12.6 der Stellungnahme

Änderung 9

Für Begriffsbestimmungen vorgesehener Artikel

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden die Vorgaben festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden vier Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden:

[…]

d)

andere natürliche oder juristische Personen, die nach Artikel 6 eine Zulassung für die gemeinschaftsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erhalten haben, nachstehend „Zahlungsinstitute“ genannt.

„Zahlungsinstitut“: jede juristische Person, bei der es sich nicht um a) ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG, b) ein E-Geld-Institut im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG oder c) ein Postscheckamt im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG handelt, das nach einzelstaatlichem oder Gemeinschaftsrecht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt ist, und das nach Artikel 6 eine Zulassung für die gemeinschaftsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erhalten hat.

Begründung — Siehe Nummern 12.1 und 12.3 der Stellungnahme

Änderung 10

Für Begriffsbestimmungen vorgesehener Artikel

[Einfügung]

„Zahlungsdienst“: eine im Anhang aufgeführte gewerbliche Tätigkeit, die in der Ausführung von Zahlungsvorgängen im Namen einer natürlichen oder juristischen Person besteht, und bei der mindestens einer der Zahlungsdienstleister seinen Sitz in der Gemeinschaft hat.

Begründung — Siehe Nummer 12.1 der Stellungnahme

Änderung 11

Für Begriffsbestimmungen vorgesehener Artikel

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden die Vorgaben festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden vier Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden:

a)

Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG;

b)

E-Geld-Institute im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG;

c)

die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG genannten Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem oder Gemeinschaftsrecht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;

d)

andere natürliche oder juristische Personen, die nach Artikel 6 eine Zulassung für die gemeinschaftsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erhalten haben, nachstehend „Zahlungsinstitute“ genannt.

„Zahlungsdienstleister“: a) ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG, b) ein E-Geld-Institut im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG, c) ein Postscheckamt im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG, das nach einzelstaatlichem oder Gemeinschaftsrecht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt ist, oder d) unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 21, ein Zahlungsinstitut.

Begründung — Siehe Nummer 12.1 der Stellungnahme

Änderung 12

Für Begriffsbestimmungen vorgesehener Artikel

[Einfügung]

„Zahlungsvorgang“: die vom Zahler oder Zahlungsempfänger angewiesene Einzahlung, Abhebung oder Transferierung eines Geldbetrags eines Zahlers zugunsten eines Zahlungsempfängers, unabhängig davon, welche Verpflichtungen ansonsten zwischen den Zahlungsdienstnutzern bestehen.

Begründung — Siehe Nummer 12.1 der Stellungnahme

Änderung 13

Für Begriffsbestimmungen vorgesehener Artikel

[Einfügung]

„Ausführungszeit“: der Zeitraum zwischen der Annahme einer Zahlungsanweisung durch einen Zahlungsdienstleister und dem Zeitpunkt, zu dem der gemäß der Zahlungsanweisung zu zahlende Betrag dem Zahlungsempfänger zur Verfügung gestellt wird.

Begründung — Siehe Nummer 12.8 der Stellungnahme

Änderung 14

Für Begriffsbestimmungen vorgesehener Artikel

[Einfügung]

„Giralgeld“: auf einem Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank gehaltene Guthaben oder elektronisches Geld im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG.

Begründung — Siehe Nummer 12.10 der Stellungnahme

Änderung 15

Für Begriffsbestimmungen vorgesehener Artikel

[Einfügung]

„Rahmenvertrag“: Eine Zahlungsdienstvereinbarung, die einen Zahlungsdienstleister zur künftigen Ausführung einzelner oder aufeinander folgender Zahlungsanweisungen des Zahlers verpflichtet.

Begründung — Siehe Nummer 12.12 der Stellungnahme

Änderung 16

Neuer Artikel 6, Konsultation von Zentralbanken

[Einfügung]

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats konsultieren die betreffende Zentralbank, bevor sie einen Antrag auf Zulassung, Aussetzung oder Entzug einer Zulassung genehmigen oder ablehnen.

Begründung — Siehe Nummer 4.8 der Stellungnahme

Änderung 17

Artikel 10 Absätze 1 und 2

1.   Zahlungsinstitute dürfen folgenden Tätigkeiten nachgehen:

a)

Erbringung von Zahlungsdiensten;

b)

Erbringung operationeller und verbundener Nebendienstleistungen, wie Garantie über die Durchführung von Zahlungstransaktionen, Devisengeschäfte, Datenschutzleistungen sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;

c)

Nutzung und Betrieb von Zahlungssystemen sowie die damit verbundenen Instrumente und Verfahren für den Transfer, das Clearing und die Abwicklung von Zahlungen.

Der Eingang der von Zahlungsdienstnutzern geleisteten Zahlungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne von Buchstabe a gilt nicht als Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2000/12/EG oder von elektronischem Geld im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG.

2.   Das Zahlungsinstitut verwendet die in Verbindung mit einem Zahlungsdienst entgegengenommenen Geldbeträge eines Zahlungsdienstnutzers nicht für andere Geschäftsfelder ohne Verbindung zu Zahlungsdiensten. Ein Zahlungsinstitut weist die von Zahlungsdienstnutzern für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträge in seiner Buchführung separat von anderen Geldbeträgen, welche es für Geschäftsfelder ohne Verbindung zu Zahlungsdiensten entgegengenommen hat, aus.

1.   Zahlungsinstitute dürfen ausschließlich folgenden Tätigkeiten nachgehen:

a)

Erbringung zugelassener Zahlungsdienste, die im Anhang aufgeführt sind;

b)

Erbringung operationeller und verbundener Nebendienstleistungen, wie die Garantie über die Durchführung von Zahlungstransaktionen, Devisengeschäfte, Datenschutzleistungen sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;

c)

Nutzung von Zahlungssystemen sowie die damit verbundenen Instrumente und Verfahren für den Transfer, das Clearing und die Abwicklung von Zahlungen, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 23.

2.   Erbringen Zahlungsinstitute Zahlungsdienste gemäß Absatz 1 Buchstabe a, gilt der Eingang der von Zahlungsdienstnutzern geleisteten Zahlungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten nicht als Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2000/12/EG oder von elektronischem Geld im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG. Von einem Zahlungsinstitut entgegengenommene Geldbeträge werden innerhalb der in Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ausführungszeit an den Zahlungsempfänger transferiert oder, wenn eine Zahlungsanweisung nicht ausgeführt wird, an den Zahler oder einen sonstigen, hinsichtlich der Geldbeträge anspruchsberechtigten Dritten ausbezahlt;

3.   Die Zahlungsinstitute müssen die in Verbindung mit einem Zahlungsdienst entgegengenommenen Geldbeträge eines Zahlungsdienstnutzers der spezifischen Transaktion zuordnen, aufgrund der sie dem Zahlungsinstitut zur Verfügung gestellt wurden und die Zahlungsinstitute dürfen diese Geldbeträge nicht für andere Geschäftsfelder verwenden als die vom Zahlungsdienstnutzer verlangten Zahlungsdienste.

 

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zum Schutz der Zahlungsdienstnutzer die nachfolgenden geeigneten Maßnahmen zur Absicherung gewährleistet sind:

 

a)

Ein Zahlungsinstitut führt die von Zahlungsdienstnutzern für Zahlungszwecke entgegengenommenen Geldbeträge getrennt von anderen Geldbeträgen, die es für Geschäftsfelder ohne Verbindung zu Zahlungsdiensten entgegengenommen hat, und weist die betreffenden Geldbeträge in seiner Buchführung gesondert aus;

 

b)

Ein Zahlungsinstitut führt die Geldbeträge eines Zahlungsdienstnutzers unter einer Kontobezeichnung, aus der der Zahlungsdienstnutzer eindeutig hervorgeht;

 

c)

Geldbeträge eines Zahlungsdienstnutzers dürfen nicht mit den Geldbeträgen eines Zahlungsdienstleisters bzw. eines anderen Zahlungsdienstnutzers oder den Geldbeträgen einer sonstigen Personen als dem Zahlungsdienstnutzer vermischt werden, für den die betreffenden Geldbeträge gehalten werden;

 

d)

Die Geldbeträge eines Zahlungsdienstnutzers sind geschützt vor Forderungen Dritter gegen das Zahlungsinstitut;

 

e)

Wenn eine Sanierungsmaßnahme oder ein Liquidationsverfahren bzw. mehrere solche Maßnahmen oder Verfahren gegen ein Zahlungsinstitut beschlossen oder eröffnet wird bzw. werden, zahlen die jeweils zuständigen Behörden oder Gerichte bzw. zahlt der jeweils zuständige Verwalter oder Liquidator die Geldbeträge aller Zahlungsdienstnutzer unverzüglich und vorrangig vor allen anderen Forderungen gegen das jeweilige Zahlungsinstitut an die betreffenden Zahlungsdienstnutzer zurück;

 

f)

Wenn eine Sanierungsmaßnahme oder ein Liquidationsverfahren bzw. mehrere solche Maßnahmen oder Verfahren gegen ein Zahlungsinstitut beschlossen oder eröffnet wird bzw. werden und nicht ausreichende Mittel zur Rückzahlung aller den Zahlungsdienstnutzern zustehenden Geldbeträge zur Verfügung stehen, zahlen die jeweils zuständigen Behörden oder Gerichte bzw. zahlt der jeweils zuständige Verwalter oder Liquidator unverzüglich die Geldbeträge aller Zahlungsdienstnutzer anteilig im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Forderungen und vorrangig vor allen anderen Ansprüchen gegen das jeweilige Zahlungsinstitut an die betreffenden Zahlungsdienstnutzer aus;

 

Anmerkung:Es wird vorgeschlagen, die oben genannte Bestimmung durch die Aufnahme der folgenden Begriffsbestimmungen in den für Begriffsbestimmungen vorgesehenen Artikel des Richtlinienvorschlags zu ergänzen. All diese Begriffsbestimmungen sind Artikel 2 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (5) unmittelbar entnommen:

 

1)

„Verwalter“: Jede Person oder Stelle, die von den Behörden oder Gerichten zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestellt wird.

 

2)

„Behörden oder Gerichte“: Die Behörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind.

 

3)

„Sanierungsmaßnahmen“: Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage eines Zahlungsinstituts gesichert oder wiederhergestellt werden soll, und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben.

 

4)

„Liquidator“: Jede Person oder Stelle, die von den Behörden oder Gerichten zur Abwicklung eines Liquidationsverfahrens bestellt wird.

 

5)

„Liquidationsverfahren“: Ein von einer Behörde oder einem Gericht eines Mitgliedstaats eröffnetes und unter deren bzw. dessen Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die Vermögenswerte unter Aufsicht der genannten Behörden oder Gerichte zu verwerten; dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Vergleich oder eine ähnliche Maßnahme abgeschlossen werden.

Begründung — Siehe Nummern 6.3, 6.4 und 9.4 der Stellungnahme

Änderung 18

Artikel 10 Absatz 3

3.   Die Geschäftstätigkeit zugelassener Zahlungsinstitute ist nicht allein diesen Instituten vorbehalten und nicht auf Zahlungsdienste beschränkt, sie erfolgt in Berücksichtigung einzelstaatlicher und gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften.

[Streichung]

Begründung — Siehe Nummer 6.5 der Stellungnahme

Änderung 19

Artikel 11 Absatz 2

2.   Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, seine Tätigkeiten ganz oder teilweise auszulagern, setzt es die zuständigen Behörden hiervon in Kenntnis.

2.   Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, seine Tätigkeiten teilweise auszulagern, setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaates hiervon in Kenntnis. Die betreffende Auslagerung erfolgt unbeschadet der Anwendung dieser Richtlinie auf den Betrieb, an den eine teilweise Auslagerung erfolgt, sofern der betreffende Betrieb selbst als Zahlungsdienstleister anzusehen ist.

Begründung — Siehe Nummer 13.4 der Stellungnahme

Änderung 20

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kontrollen der zuständigen Behörden, mit denen sie die kontinuierliche Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels überprüfen, verhältnismäßig, geeignet und den Risiken von Zahlungsinstituten angemessen sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kontrollen der zuständigen Behörden, mit denen sie die kontinuierliche Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels überprüfen, verhältnismäßig, geeignet und den Risiken von Zahlungsinstituten angemessen sind.

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu überprüfen, dürfen die zuständigen Behörden nur die nachstehenden Handlungen vornehmen:

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu überprüfen, haben die zuständigen Behörden die Befugnisse die nachstehenden Handlungen vorzunehmen:

a)

Aufforderung an das Zahlungsinstitut, die Angaben zu übermitteln, die notwendig sind, um die Einhaltung der in diesem Titel niedergelegten Anforderungen überprüfen zu können;

a)

Aufforderung an das Zahlungsinstitut, die Angaben zu übermitteln, die notwendig sind, um die Einhaltung der in diesem Titel niedergelegten Anforderungen überprüfen zu können;

b)

Inspektionen vor Ort bei dem Zahlungsinstitut, einem ausgelagerten Betrieb, einem Bevollmächtigten oder einer Tochtergesellschaft des Zahlungsinstituts;

b)

Inspektionen vor Ort bei dem Zahlungsinstitut, einem ausgelagerten Betrieb, einem Bevollmächtigten oder einer Tochtergesellschaft des Zahlungsinstituts;

c)

Veröffentlichung von Empfehlungen und Leitlinien;

c)

Veröffentlichung von Empfehlungen und Leitlinien;

d)

Aussprechen von Warnungen und Verhängung angemessener Sanktionen bei Nichteinhaltung der in diesem Titel niedergelegten Anforderungen;

d)

Aussprechen von Warnungen und Verhängung angemessener Sanktionen bei Nichteinhaltung der in diesem Titel niedergelegten Anforderungen;

e)

Aussetzung oder Entzug der Zulassung, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 5 nicht mehr erfüllt sind.

e)

Aussetzung oder Entzug der Zulassung, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 5 nicht mehr erfüllt sind.

Begründung — Siehe Nummer 4.7 der Stellungnahme

Änderung 21

Artikel 19 Absatz 1

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen unter anderem Informationen aus, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen unter anderem Informationen sowohl untereinander als auch mit den Zentralbanken des ESZB aus, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Begründung — Siehe Nummer 4.8 der Stellungnahme

Änderung 22

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b

b)

den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind;

den Zentralbanken in Drittländern sowie gegebenenfalls anderen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind;

Begründung — Siehe Nummer 4.8 der Stellungnahme

Änderung 23

Artikel 23 Absatz 1

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften für den Zugang zu Zahlungssystemen und deren Betrieb objektiv und angemessen sind und den Zugang zu diesen Systemen nicht mehr als nötig einschränken, um bestimmte Risiken abzusichern und die finanzielle Sicherheit des Zahlungssystems zu schützen.

Zahlungssysteme dürfen keine der folgenden Beschränkungen vorsehen:

a)

Verbot der Teilnahme an anderen Zahlungssystemen;

b)

eine Regelung, die zugelassene Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte, Pflichten und Berechtigungen als Teilnehmer eines Zahlungssystems unterschiedlich behandelt;

c)

auf die Art des Instituts abstellende Beschränkungen.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugang eines Zahlungsinstituts zu einem Zahlungssystem nicht

a)

in diskriminierender Weis eingeschränkt ist, sofern die finanzielle und operationelle Sicherheit des Zahlungssystems sichergestellt ist,

b)

aufgrund der Art des Instituts eingeschränkt ist.

Begründung — Siehe Nummern 9.1 und 9.4 der Stellungnahme

Änderung 24

Artikel 23 Absatz 2

2.   Absatz 1 gilt unbeschadet der den Teilnehmern eines Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystem durch Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch dieRichtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, auferlegten Verpflichtungen  (6) .

2.   Absatz 1 gilt nicht für Systeme im Sinne der Richtlinie 98/26/EG und unbeschadet der Zuständigkeiten der EZB und des ESZB gemäß Artikel 105 Absatz 2 des Vertrages sowie den Artikeln 3.1 und 22 der Satzung des ESZB hinsichtlich des Zugangs zu Zahlungssystemen und der Erbringung von Zahlungsdiensten.

Begründung — Siehe Nummern 9.2 und 9.3 der Stellungnahme

Änderung 25

Artikel 41

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Zahlung nur als autorisiert gilt, wenn der Zahler der betreffenden Zahlungsanweisung an den Zahlungsdienstleister zugestimmt hat.

Eine solche Zustimmung besteht in der ausdrücklichen Autorisierung des Zahlungsdienstleisters zur Ausführung einer oder mehrerer Zahlungen.

Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang vor oder nach Ausführung der Zahlung autorisieren.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Zahlung nur als autorisiert gilt, wenn der Zahler der betreffenden Zahlungsanweisung an den Zahlungsdienstleister zugestimmt hat.

Eine solche Zustimmung besteht in der ausdrücklichen Autorisierung des Zahlungsdienstleisters zur Ausführung einer oder mehrerer bestimmter Zahlungen.

Die Zustimmung kann gemäß den zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahler vereinbarten vertraglichen Bedingungen widerrufen werden; die Möglichkeit des Widerrufs besteht jedoch nicht mehr nach dem Zeitpunkt der Annahme einer Zahlungsanweisung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Zahlungsanweisung gemäß den Artikeln 54 oder 56 unwiderruflich wird.

Fehlt diese Zustimmung oder wurde die Zustimmung wirksam widerrufen, so gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang vor oder nach Ausführung der Zahlung autorisieren.

Begründung — Siehe Nummer 13.7 und 13.10 der Stellungnahme

Änderung 26

Artikel 53 Absatz 1

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zahler innerhalb von vier Wochen, nachdem er vom Zahlungsdienstleister über den betreffenden Zahlungsvorgang in Kenntnis gesetzt worden ist, die Rückerstattung der Zahlung beantragt. […]

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zahler innerhalb von sechs Wochen, ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffenden Geldbeträge belastet worden sind, die Rückerstattung der Zahlung beantragt. […]

Begründung — Siehe Nummer 13.9 der Stellungnahme

Änderung 27

Artikel 54 Absatz 2

2.   Bei elektronisch angewiesenen Zahlungen setzt der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer von der Annahme der Zahlungsanweisung in Kenntnis. Dies muss unverzüglich, auf jeden Fall aber vor Ablauf des auf die Annahme nach Absatz 1 folgenden Arbeitstags geschehen.

2.   Bei elektronisch angewiesenen Zahlungen setzt der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer von der Annahme der Zahlungsanweisung in Kenntnis. Dies muss unverzüglich nach Eingang der Zahlungsanweisung, auf jeden Fall aber vor Ablauf des auf die Annahme nach Absatz 1 folgenden Arbeitstags geschehen.

Begründung — Siehe Nummer 13.11 der Stellungnahme

Änderung 28

Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 1

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Empfänger die Beträge zur Verfügung stellt, sobald sie seinem Zahlungskonto gutgeschrieben sind.

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Empfänger die Beträge sofort nachdem sie bei ihm eingegangen sindzur Verfügung stellt.

Begründung — Siehe Nummer 13.12 der Stellungnahme

Änderung 29

Artikel 66 Absatz 1

[…] Wo die IBAN als Kundenidentifikator spezifiziert wurde, hat sie Vorrang vor dem Namen des Zahlungsempfängers, so dieser ebenfalls angeführt wurde. Der Zahlungsdienstleister prüft jedoch, wo dies möglich ist, die Übereinstimmung der Ersteren mit dem Letzteren.

[…] Wo die IBAN als Kundenidentifikator spezifiziert wird, hat sie Vorrang vor jedem anderen Kundenidentifikator, einschließlich des Namens des Zahlungsempfängers, sofern ein solcher anderer Identifikator zusätzlich zur IBAN angeführt wird. Der Zahlungsdienstleister prüft jedoch, wo dies möglich ist, die Übereinstimmung der angeführten Kundenidentifikatoren.

Begründung — Siehe Nummer 13.13 der Stellungnahme

Änderung 30

Artikel 77 Absatz 1

Die Kommission wird von einem Zahlungsverkehrsausschuss, nachstehend „der Ausschuss“, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Die Kommission wird von einem Zahlungsverkehrsausschuss, nachstehend „der Ausschuss“, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und Beobachtern der EZB zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Begründung — Siehe Nummer 10 der Stellungnahme

Änderung 31

Anhang

(1)

Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Nutzers oder eines anderen Zahlungsdienstleisters sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.

(2)

Barabhebungen von einem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Nutzers oder eines anderen Zahlungsdienstleisters sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.

(3)

Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen, wenn die Geldbeträge als Guthaben auf einem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Nutzers oder eines anderen Zahlungsdienstleisters zur Verfügung stehen:

Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;

Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;

Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.

(4)

Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen gedeckt sind, der für den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit und anderer anwendbarer Gemeinschaftsrechtsakte bereitgestellt wurde:

Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;

Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;

Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.

(5)

Ausgabe von Zahlungskarten, mit denen der Zahlungsdienstnutzer Geldbeträge transferieren kann.

(6)

Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Geldtransfers, wenn das elektronische Geld im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG vom Zahlungsdienstleister ausgegeben wird.

(7)

Finanztransferdienste, wenn der Zahlungsdienstleister Bargeld, Giralgeld oder elektronisches Geld vom Zahlungsdienstnutzer nur zur Vornahme eines Zahlungsvorgangs und zum Transfer des Gelds an den Empfänger annimmt.

(8)

Ausführung von Zahlungsvorgängen mit Hilfe eines Fernkommunikationsmittels z. B. eines Mobiltelefons oder eines anderen digitalen Geräts oder IT-Geräts, wenn der Dienstleister, der das Telekommunikations- oder IT-System oder das Telekommunikations- oder IT-Netz betreibt, die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen erleichtert, bei denen es sich nicht um digitale Waren oder elektronische Kommunikationsdienste handelt und die somit nicht durch das Fernkommunikationsmittel selbst bereitgestellt werden.

(9)

Ausführung von Zahlungsvorgängen mit Hilfe eines Fernkommunikationsmittels z. B. eines Mobiltelefons oder eines anderen digitalen Geräts oder IT-Geräts, wenn der Dienstleister, der das Telekommunikations- oder IT-System oder das Telekommunikations- oder IT-Netz betreibt, lediglich einen Geldtransfer für die Bezahlung von durch das Fernkommunikationsmittel bereitgestellten digitalen Waren oder elektronischen Kommunikationsdiensten vornimmt, ohne weiter tätig zu werden.

1.   Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG, einschließlich E-Geld-Institute gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG, können folgende Zahlungsdienste erbringen:

i)

Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Nutzers oder eines anderen Zahlungsdienstleisters sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.

ii)

Barabhebungen von einem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Nutzers oder eines anderen Zahlungsdienstleisters sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.

iii)

Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen, wenn die Geldbeträge als Guthaben auf einem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Nutzers oder eines anderen Zahlungsdienstleisters zur Verfügung stehen:

Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;

Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;

Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.

iv)

Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Geldtransfers, wenn das elektronische Geld im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG vom Zahlungsdienstleister ausgegeben wird.

2.   Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG, ausgenommen E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG können folgende Zahlungsdienste erbringen:

i)

Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen gedeckt sind, der für den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe der der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (7) und anderer anwendbarer Gemeinschaftsrechtsakte bereitgestellt wurde:

Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;

Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;

Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.

3.   Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG, einschließlich E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG, und Zahlungsinstitute können folgende Zahlungsdienste erbringen:

i)

Ausgabe von Zahlungskarten, mit denen der Zahlungsdienstnutzer Geldbeträge transferieren kann, sofern das Konto des Karteninhabers bei einem Kreditinstitut geführt wird.

ii)

Finanztransferdienste, wenn der Zahlungsdienstleister Banknoten und Münzen, Giralgeld oder elektronisches Geld vom Zahlungsdienstnutzer nur zur Vornahme eines Zahlungsvorgangs und zum Transfer des Gelds an den Empfänger annimmt.

Begründung — Siehe Nummern 6.2 und 11.3 der Stellungnahme


(1)  Die Redaktionsvorschläge beruhen auf dem Text des Richtlinienvorschlags und beschränken sich auf Änderungen, die zur Wiedergabe der in dieser Stellungnahme enthaltenen Vorschläge der EZB vorgenommen wurden.

(2)  Der Wortlaut, der nach den Änderungsvorschlägen der EZB gestrichen werden soll, erscheint in Kursivschrift.

(3)  Der neue Wortlaut, der nach den Änderungsvorschlägen der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift.

(4)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(5)  ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15.

(6)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(7)  ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17).


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