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Document C2006/109/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4173 — Nippon Sheet Glas/Pilkington) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 109 vom 9.5.2006, p. 9–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

9.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4173 — Nippon Sheet Glas/Pilkington)

(2006/C 109/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 28. April 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Nippon Sheet Glass Co., Ltd („NSG“, Japan) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Pilkington plc („Pilkington“, Vereinigtes Königreich) durch ein öffentliches Übernahmeangebot vom 27. Februar 2006.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

NSG: Herstellung von Floatglas und Glasfasern, vor allem in Ostasien tätig;

Pilkington: Herstellung von Glass and verglasten Produkten, weltweit tätig, jedoch hauptsächlich in Europa.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4173 — Nippon Sheet Glas/Pilkington, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


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