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Document 52006XC0509(01)

Staatliche Beihilfe — Frankreich, Irland und Italien — Staatliche Beihilfe Nr. C 78/2001 (ex NN 22/2001) — Irland — Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Shannon verwendet werden — Staatliche Beihilfe Nr. C 79/2001 (ex NN 23/2001) — Frankreich — Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne verwendet werden — Staatliche Beihilfe Nr. C 80/2001 (ex NN 26/2001) — Italien — Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung auf Sardinien verwendet werden — Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 109 vom 9.5.2006, p. 2–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

9.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/2


STAATLICHE BEIHILFE — FRANKREICH, IRLAND UND ITALIEN

Staatliche Beihilfe Nr. C 78/2001 (ex NN 22/2001) — Irland

Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Shannon verwendet werden

Staatliche Beihilfe Nr. C 79/2001 (ex NN 23/2001) — Frankreich

Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne verwendet werden

Staatliche Beihilfe Nr. C 80/2001 (ex NN 26/2001) — Italien

Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung auf Sardinien verwendet werden

Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(2006/C 109/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2001 hat die Kommission Frankreich, Irland und Italien ihre endgültige Entscheidung zu den genannten Maßnahmen für den Zeitraum bis 31. Dezember 2003 und ihren Beschluss mitgeteilt, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 auszuweiten. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist im ABl. L 119 vom 4.5.2006 veröffentlicht.

Die Schreiben, mit denen die Kommission diesen Mitgliedstaaten ihren ursprünglichen Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens mitteilte, wurden mit einer Zusammenfassung im ABl. C 30 vom 2.2.2002, S. 17, S. 21 und S. 25 veröffentlicht.

Die Kommission fordert alle Interessierten auf, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Bekanntmachung und ihrer Entscheidung ihre Bemerkungen zu den Maßnahmen, in Bezug auf die sie das Verfahren ausweitet, an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Staatliche Beihilfen

SPA 3 6/5

B-1049 Brüssel

Fax Nr.: (32-2) 296 12 42

Diese Bemerkungen werden Frankreich, Irland und Italien übermittelt. Eine vertrauliche Behandlung des Namens der Bemerkungen abgebenden Interessierten kann schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt werden.


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