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Document 52006XC0509(01)
State aid — France, Ireland and Italy — State aid No C 78/2001 (ex NN 22/2001) — Ireland — Exemption from excise duty on mineral oils used as fuel for alumina production in the Shannon region — State aid No C 79/2001 (ex NN 23/2001) — France — Exemption from excise duty on mineral oils used as fuel for alumina production in the Gardanne region — State aid No C 80/2001 (ex NN 26/2001) — Italy — Exemption from excise duty on mineral oils used as fuel for alumina production in Sardinia — Invitation to submit comments pursuant to Article 88(2) of the EC Treaty (Text with EEA relevance)
Staatliche Beihilfe — Frankreich, Irland und Italien — Staatliche Beihilfe Nr. C 78/2001 (ex NN 22/2001) — Irland — Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Shannon verwendet werden — Staatliche Beihilfe Nr. C 79/2001 (ex NN 23/2001) — Frankreich — Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne verwendet werden — Staatliche Beihilfe Nr. C 80/2001 (ex NN 26/2001) — Italien — Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung auf Sardinien verwendet werden — Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (Text von Bedeutung für den EWR)
Staatliche Beihilfe — Frankreich, Irland und Italien — Staatliche Beihilfe Nr. C 78/2001 (ex NN 22/2001) — Irland — Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Shannon verwendet werden — Staatliche Beihilfe Nr. C 79/2001 (ex NN 23/2001) — Frankreich — Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne verwendet werden — Staatliche Beihilfe Nr. C 80/2001 (ex NN 26/2001) — Italien — Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung auf Sardinien verwendet werden — Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 109 vom 9.5.2006, p. 2–2
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
9.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 109/2 |
STAATLICHE BEIHILFE — FRANKREICH, IRLAND UND ITALIEN
Staatliche Beihilfe Nr. C 78/2001 (ex NN 22/2001) — Irland
Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Shannon verwendet werden
Staatliche Beihilfe Nr. C 79/2001 (ex NN 23/2001) — Frankreich
Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne verwendet werden
Staatliche Beihilfe Nr. C 80/2001 (ex NN 26/2001) — Italien
Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung auf Sardinien verwendet werden
Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag
(2006/C 109/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2001 hat die Kommission Frankreich, Irland und Italien ihre endgültige Entscheidung zu den genannten Maßnahmen für den Zeitraum bis 31. Dezember 2003 und ihren Beschluss mitgeteilt, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 auszuweiten. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist im ABl. L 119 vom 4.5.2006 veröffentlicht.
Die Schreiben, mit denen die Kommission diesen Mitgliedstaaten ihren ursprünglichen Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens mitteilte, wurden mit einer Zusammenfassung im ABl. C 30 vom 2.2.2002, S. 17, S. 21 und S. 25 veröffentlicht.
Die Kommission fordert alle Interessierten auf, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Bekanntmachung und ihrer Entscheidung ihre Bemerkungen zu den Maßnahmen, in Bezug auf die sie das Verfahren ausweitet, an folgende Anschrift zu richten:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Kanzlei Staatliche Beihilfen |
SPA 3 6/5 |
B-1049 Brüssel |
Fax Nr.: (32-2) 296 12 42 |
Diese Bemerkungen werden Frankreich, Irland und Italien übermittelt. Eine vertrauliche Behandlung des Namens der Bemerkungen abgebenden Interessierten kann schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt werden.