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Document C2006/108/43
Case T -73/06: Action brought on 28 February 2006 — Cassegrain v OHIM
Rechtssache T-73/06: Klage, eingereicht am 28. Februar 2006 — Cassegrain/HABM
Rechtssache T-73/06: Klage, eingereicht am 28. Februar 2006 — Cassegrain/HABM
ABl. C 108 vom 6.5.2006, p. 23–24
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
6.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/23 |
Klage, eingereicht am 28. Februar 2006 — Cassegrain/HABM
(Rechtssache T-73/06)
(2006/C 108/43)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Kläger: Jean Cassegrain (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Coursin und T. van Innis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Amt die Kosten aufzuerlegen; |
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hilfsweise, einen oder mehrere Gutachter zu bestellen, um vor dem Gericht die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Form eines Produkts oder die Darstellung seines Umrisses ebenso gut wie ein das Produkt begleitender Buchstabe geeignet sind, sich dem Publikum als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen, und die Kostenentscheidung vorzubehalten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die eine Tasche darstellt, für Waren der Klasse 18 (Anmeldung Nr. 3598571).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 4 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates. Die Klägerin macht geltend, dass die Marke hinreichend unterscheidungskräftig sei, um eine Tasche oder ein Sortiment von Taschen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und sie zu individualisieren.