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Document C2006/108/26

Rechtssache T-26/02: Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. März 2006 — Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Wettbewerb — Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte — Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen — Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße — Mildernde Umstände — Mitteilung über Zusammenarbeit)

ABl. C 108 vom 6.5.2006, p. 16–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/16


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. März 2006 — Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-26/02) (1)

(Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße - Mildernde Umstände - Mitteilung über Zusammenarbeit)

(2006/C 108/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buhart und P.-M. Louis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. Wainwright und L. Pignataro-Nolin)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße, die durch Artikel 3 Buchstabe f der Entscheidung 2003/2/EG der Kommission vom 21. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 — Vitamine) (ABl. 2003, L 6, S. 1) gegen die Klägerin verhängt wurde

Tenor des Urteils

1.

Die durch Artikel 3 Buchstabe f der Entscheidung 2003/2/EG der Kommission vom 21. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 — Vitamine) gegen die Klägerin verhängte Geldbuße wird auf 18 000 000 Euro herabgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission; diese trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Klägerin.


(1)  ABl. C 97 vom 30. 4. 2002.


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