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Document C2006/106/07

    F-Cayenne: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Region Französisch-Guayana gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen — Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cayenne und Maripasoula, Saül sowie Grand-Santi via Saint-Laurent-du-Maroni

    ABl. C 106 vom 5.5.2006, p. 7–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    5.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 106/7


    F-Cayenne: Durchführung von Linienflugdiensten

    Ausschreibung der Region Französisch-Guayana gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

    Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cayenne und Maripasoula, Saül sowie Grand-Santi via Saint-Laurent-du-Maroni

    (2006/C 106/07)

    1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Cayenne und Maripasoula, Saül sowie Grand-Santi via Saint-Laurent-du-Maroni gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 83 vom 5.4.2005 veröffentlicht.

    Sofern am 1. Dezember 2006 kein Luftfahrtunternehmen den betreffenden Linienflugverkehr entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu diesen Strecken einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1. Januar 2007 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

    2.   Auftraggeber: Région Guyane, Cité administrative régionale, route de Montabo, rond-point de Suzini, BP 7025, F-97307 Cayenne Cedex. Tel. (594) 27 11 93, Fax (594) 27 12 88.

    3.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf den folgenden Strecken ab dem 1. Januar 2007 entsprechend den im Amtsblatt der Europäischen Union C 83 vom 5.4.2005 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

    Cayenne - Maripasoula,

    Cayenne - Saül,

    Cayenne - Grand-Santi via Saint-Laurent-du-Maroni.

    4.   Hauptmerkmale der Flugdienste:

    1)

    Zwischen Cayenne und Maripasoula:

     

    Mindestfrequenzen: ganzjährig zwei Hin- und Rückflüge täglich.

     

    Mindestkapazität:

     

    33 000 Sitze jährlich;

     

    440 Tonnen Fracht jährlich.

    2)

    Zwischen Cayenne und Saül:

     

    Mindestfrequenzen: ganzjährig ein Hin- und Rückflug täglich.

     

    Mindestkapazität:

     

    8 000 Sitze jährlich;

     

    100 Tonnen Fracht jährlich.

    3)

    Zwischen Cayenne und Grand-Santi via Saint-Laurent du Maroni:

     

    Mindestfrequenzen: ganzjährig ein Hin- und Rückflug täglich.

     

    Mindestkapazität:

     

    8 000 Sitze jährlich;

     

    300 Tonnen Fracht jährlich.

    5.   Hauptmerkmale des Vertrag: Einheitlicher Vertrag zwischen dem Luftfahrtunternehmen, der Region Französisch-Guayana und dem Staat über die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 2005-473 vom 16.5.2005 über Vorschriften zur Gewährung staatlicher Ausgleichsleistungen.

    Der Auftragnehmer erhält die Einnahmen aus den Flugdiensten. Er erhält außerdem von der Region Französisch-Guayana und dem Staat einen Beitrag in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Betriebskosten ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben) und den erzielten Einnahmen ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben). Dieser Beitrag übersteigt in keinem Fall die im Gebot geforderte maximale Ausgleichsleistung abzüglich eventueller Strafgelder gemäß Abschnitt 10-4.

    6.   Laufzeit: Die Laufzeit des Vertrags (Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen) beträgt drei Jahre ab 1. Januar 2007.

    7.   Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

    8.   Vergabeverfahren und Auswahlkriterien: Diese Ausschreibung unterliegt den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, den Bestimmungen der Artikel L. 1411-1 ff. der Vergabeordnung (Code général des collectivités territoriales relatives aux délégations de service public) und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen (insbesondere Dekret Nr. 97-638 vom 31.5.1997 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 97-210 vom 11.3.1997 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) sowie des Dekrets Nr. 2005-473 vom 16.5.2005 über Vorschriften zur Gewährung staatlicher Ausgleichsleistungen und der drei zugehörigen Durchführungserlässe vom 16.5.2005.

    8-1.   Nachweise: Die Bewerber müssen folgende Unterlagen einreichen:

    ein vom Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Bewerbungsschreiben mit Nachweis der Unterschriftsvollmacht (bei Konsortien die Namen der Mitglieder, die Identität des Bevollmächtigten und dessen Ermächtigungsnachweis);

    eine Beschreibung des Unternehmens mit Angaben über die fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers im Bereich des Luftverkehrs, gegebenenfalls mit entsprechenden Nachweisen. Die Unterlagen müssen die Fähigkeit des Bewerbers belegen, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten. Als Orientierung kann hierfür das Musterformular DC5 für die Vergabe öffentlicher Aufträge verwendet werden;

    der Gesamtumsatz und der Umsatz in der ausgeschriebenen Leistungsart in den letzen drei Jahren oder, falls vom Bewerber gewünscht, die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der letzten drei Geschäftsjahre. Können diese Unterlagen nicht beigebracht werden, so hat der Bewerber dies zu begründen;

    Erläuterung der Methodik zur Bearbeitung der Konsultationsunterlagen, sofern der Bewerber von der Region Französisch-Guayana zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Insbesondere sind anzugeben:

    die technischen und personellen Mittel, die der Bewerber zur Bedienung der betreffenden Strecken einzusetzen beabsichtigt;

    die Anzahl, Qualifikation und Einsatzgebiete der Mitarbeiter sowie gegebenenfalls beabsichtigte Neueinstellungen;

    das eingesetzte Fluggerät und gegebenenfalls die entsprechenden Zulassungen;

    eine Kopie der Betriebsgenehmigung des Bieters;

    bei Betriebsgenehmigungen, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich ausgestellt wurden, ist darüber hinaus Folgendes anzugeben:

    das Ausstellungsland der Luftfahrzeugführerlizenz,

    das den Arbeitsverträgen zugrunde liegende Arbeitsrecht,

    die zuständigen Sozialversicherungsträger;

    die Bestimmungen zur Einhaltung der Artikel L. 341-5 und D. 341-5 ff. des Arbeitsgesetzes betreffend die befristete Entsendung von Angestellten zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland;

    die Bescheinigungen bzw. eidesstattlichen Erklärungen gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 97-638 vom 31.5.1997 und dem zugehörigen Durchführungserlass vom 31.1.2003, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber seine Verpflichtungen gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern erfüllt hat, insbesondere in Bezug auf:

    Körperschaftsteuer,

    Mehrwertsteuer,

    Beiträge zur Sozial-, Unfall- und Krankenversicherung sowie zur Familienbeihilfe,

    Luftverkehrssteuern,

    Flughafensteuern.

    Bei Bietern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich sind diese Bescheinigungen oder gleichwertigen Erklärungen von den Behörden und Einrichtungen des Herkunftslandes auszustellen;

    eine eidesstattliche Erklärung, wonach keine im Bulletin Nr. 2 eingetragene Verurteilung wegen eines der in den Artikeln L. 324-9, L. 324-10, L. 341-6, L. 125-1 und L. 125-3 des Arbeitsgesetzes aufgeführten Vergehen vorliegt;

    eine eidesstattliche Erklärung und/oder ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzes;

    ein Auszug „K bis“ aus dem Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument;

    eine höchstens drei Monate alte Versicherungsbescheinigung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vom 23.7.1992, aus der hervorgeht, dass gegen die im Rahmen der Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die insbesondere Fluggästen, an Gepäck, an Fracht, an Post und Dritten durch Unfälle entstehen können, ein Versicherungsschutz im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 vom 21.4.2004, insbesondere Artikel 4, besteht;

    im Fall von Schutz- oder Kollektivmaßnahmen eine Kopie des/der diesbezüglichen Urteils bzw. Urteile.

    Bei Gruppenanträgen muss das betreffende Konsortium solidarisch handeln und einen einzigen Bevollmächtigten benennen. Die oben aufgeführten Unterlagen sind von jedem Unternehmen des Konsortiums beizubringen. Gegebenenfalls ist der Bewerbung die zwischen den Unternehmen getroffene Vereinbarung über die Bildung eines Konsortiums beizufügen. Darüber hinaus ist Folgendes anzugeben:

    die Identität, die Aufgaben und, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Fähigkeiten, die Komplementarität der Mitglieder des Konsortiums im Rahmen des Projekts;

    die Art und Weise, in der das Konsortium die Kontinuität und Leitung der Dienste, insbesondere in organisatorischer Hinsicht, zu gewährleisten beabsichtigt.

    8-2.   Prüfung der Bewerbungen: Die Auswahl der Bewerbungen erfolgt aufgrund nachstehender Kriterien gemäß Artikel L. 1411-1 dritter Absatz der Vergabeordnung (Code général des collectivités territoriales):

    die beruflichen und finanziellen Garantien der Bewerber;

    ihre Fähigkeit, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten;

    Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzes.

    9.   Zuschlagskriterien: Anschließend werden die Luftfahrtunternehmen, deren Bewerbung ausgewählt wurde, aufgefordert, ihr Gebot zu den ihnen dann übermittelten Ausschreibungsbedingungen abzugeben.

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erfolgt die Auswahl unter den vorgelegten Angeboten unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Dienstes und insbesondere der Preise und Bedingungen, die den Nutzern auferlegt werden können, sowie der verlangten finanziellen Ausgleichsleistung.

    10.   Wichtige zusätzliche Angaben:

    10-1.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten der ausgewählten Bewerber muss ausdrücklich der Höchstbetrag der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der einzelnen Strecken über einen Zeitraum von drei Jahren ab 1. Januar 2007 (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Der zu leistende Ausgleich wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Einnahmen des Flugdienstes festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag. Dieser Höchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste auf unvorhersehbare Weise ändern.

    Die jährlichen Zahlungen werden in Vorauszahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß nachstehendem Abschnitt 10-2 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffenden Strecken bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

    Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags kommt baldmöglichst das Verfahren von Abschnitt 10-2 zur Anwendung, damit dem Luftfahrtunternehmen der ihm zustehende Ausgleichsbetrag überwiesen werden kann. Dabei ist der im ersten Absatz genannte Höchstbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Durchführung des Dienstes zu verringern.

    10-2.   Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstes und Bestätigung der Buchführung des Luftfahrtunternehmens: Die Durchführung des Dienstes und die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffenden Strecken werden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen mindestens einmal jährlich geprüft.

    10-3.   Änderung und Kündigung des Vertrags: Ist nach Auffassung des Luftfahrtunternehmens aufgrund einer unvorhergesehenen Veränderung der Betriebsbedingungen eine Änderung des Höchstbetrags des finanziellen Ausgleichs gerechtfertigt, kann es den anderen Vertragsparteien, die sich innerhalb zweier Monate dazu äußern können, einen begründeten Antrag vorlegen. Der Vertrag kann daraufhin entsprechend geändert werden.

    Beide Vertragsparteien müssen bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Kommt das Luftfahrtunternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so gilt der Vertrag als durch dieses Unternehmen fristlos gekündigt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst entsprechend diesen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

    10-4.   Sanktionen und sonstige Vertragsstrafen: Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 10-3 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen wird gemäß Artikel R.330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes mit einer Vertragsstrafe oder mit einer Strafe belegt, die sich errechnet aus der Zahl der Karenzmonate und dem tatsächlichen Defizit der Dienste in dem betreffenden Jahr, das höchstens bis zu der in Abschnitt 10-1 vorgesehenen maximalen Ausgleichsleistung berücksichtigt wird.

    Im Falle begrenzter Versäumnisse bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird die in Abschnitt 10-1 vorgesehene Ausgleichszahlung unbeschadet der Anwendung des Artikels R.330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes gekürzt.

    Bei diesen Kürzungen wird gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt: die Zahl der Flüge, die aus Gründen annulliert wurden, die vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten sind, die Zahl der Flüge, die mit einer geringeren als der erforderlichen Kapazität durchgeführt wurden, sowie die Zahl der Flüge, bei denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zwischenlandungen oder der angewandten Tarife nicht erfüllt wurden.

    11.   Einreichung von Bewerbungen: Die Bewerbungen sind in französischer Sprache zu verfassen. Behördliche Dokumente, die in einer offiziellen Sprache der Europäischen Union abgefasst sind, sind gegebenenfalls ins Französische zu übersetzen.

    Der französischen Fassung kann auch eine in einer anderen offiziellen Sprache der Europäischen Union erstellte Fassung beigefügt werden, die nicht verbindlich ist.

    Die Bewerbungen, deren Inhalt in den besonderen Rechtsvorschriften für die Ausschreibung festgelegt ist, sind spätestens bis 30. Juni 2006, 12.00 Uhr Ortszeit (UTC – 3 h) per Einschreiben mit Rückschein (es gilt das Datum der Empfangsbestätigung) an nachstehende Anschrift zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort zu hinterlegen:

    Région Guyane, Cité administrative régionale, direction du développement, de l'économie et de l'aménagement, service de l'aménagement et du développement du territoire, route de Montabo, rond-point de Suzini, BP 7025, F-97307 Cayenne Cedex.

    12.   Weiteres Verfahren: Die Region Französisch-Guayana übermittelt den ausgewählten Bewerbern spätestens bis zum 13. Juli 2006 Konsultationsunterlagen, die die Ausschreibungsbedingungen, eine genaue Leistungsbeschreibung und einen Vertragsentwurf enthalten

    Die Gebote sind bis spätestens 16. August 2006, 12.00 Uhr Ortszeit (UTC – 3 h) einzureichen.

    Ab dem Tag der Einreichung ist der Bieter für 280 Tage an sein Gebot gebunden.

    13.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor dem 1. Dezember 2006 ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecke ab dem 1. Januar 2007 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

    14.   Zusätzliche Auskünfte: Zusätzliche Auskünfte können per Brief oder Fax beim Leiter der Dienststelle für Raumplanung und Entwicklung der Region Französisch-Guayana unter der in Abschnitt 2 angegebenen Adresse angefordert werden.


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