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Document C2006/096/50

Rechtssache T-75/06: Klage, eingereicht am 27. Februar 2006 — Bayer Crop Science u. a./Kommission

ABl. C 96 vom 22.4.2006, p. 31–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/31


Klage, eingereicht am 27. Februar 2006 — Bayer Crop Science u. a./Kommission

(Rechtssache T-75/06)

(2006/C 96/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Bayer Crop Science AG (Monheim am Rhein, Deutschland), Makhteshim-Agan Holding BV (Amsterdam, Niederlande), Teko AE (Athen, Griechenland) und Aragonesas Agro SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/864/EG (1) der Kommission vom 2. Dezember 2005 über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung sämtlicher Kosten und Auslagen im vorliegenden Verfahren.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die (als „Pflanzenschutzmittel-Richtlinie“ bekannte) Richtlinie 91/414/EWG (2) des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ein Pflanzenschutzmittel nur dann zulassen dürfen, wenn es in Anhang I der Richtlinie eingetragen ist. Die Klägerinnen, die Endosulfan herstellen, beantragen die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, mit der die Aufnahme von Endosulfan in diesen Anhang abgelehnt wurde.

Zur Begründung ihrer Klage rügen sie zunächst eine Reihe von Verfahrensfehlern, nämlich dass die Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung auf anderen Kriterien als den in der Richtlinie 91/414 genannten beruhe, unvollständig sei und die von den Klägerinnen vorgelegten Angaben nur selektiv verwende, dass von der Kommission aufgestellte neue Leitlinien und Kriterien rückwirkend nach der Mitteilung und der Vorlage von Angaben durch die Klägerinnen angewandt worden seien und dass die Kommission es abgelehnt habe, im Zusammenhang mit den sich ändernden Bewertungskriterien und -methoden die Klägerinnen zu informieren und sich mit ihnen zu beraten.

Außerdem verstoße die angefochtene Entscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen Artikel 95 Absatz 3 EG und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/414. Die Kommission sei ihrer Verpflichtung aus diesen Bestimmungen, Wirkstoffe nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse und nur gemäß den in Artikel 5 aufgeführten Voraussetzungen zu beurteilen und in Anhang I aufzunehmen, nicht nachgekommen.

Die Klägerinnen machen darüber hinaus einen Verstoß gegen eine Reihe allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts geltend, nämlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, die Pflicht zu sorgfältiger und unparteiischer Beurteilung, den Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren (die Verteidigungsrechte und das Recht auf rechtliches Gehör), den Grundsatz der höchsten Fachkompetenz und Unabhängigkeit von wissenschaftlichen Gutachten, den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz, dass allgemeinere Vorschriften hinter einer speziellen Vorschrift zurückträten, und schließlich den Grundsatz des „estoppel“.


(1)  ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 25.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


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