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Document 62006TN0065

    Rechtssache T-65/06: Klage, eingereicht am 24. Februar 2006 — FLSmidth/Kommission

    ABl. C 96 vom 22.4.2006, p. 25–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    22.4.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 96/25


    Klage, eingereicht am 24. Februar 2006 — FLSmidth/Kommission

    (Rechtssache T-65/06)

    (2006/C 96/43)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: FLSmidth & Co. A/S (Valby, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-E. Svensson)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge der Klägerin

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2005)4634 vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/F38.354 — Industrielle Sackverpackungen), soweit sie die Klägerin betrifft;

    hilfsweise, Festsetzung der Geldbuße, die gegen die Klägerin als Gesamtschuldnerin in Artikel 2 dieser Entscheidung verhängt wird, auf 0 Euro, soweit sie die Klägerin betrifft;

    Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Klägerin dadurch gegen Artikel 81 EG verstoßen habe, dass sie an einem System aus Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor für Industriesäcke aus Kunststoff mitgewirkt habe, an dem Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, die Niederlande und Spanien beteiligt gewesen seien und das aus der Festsetzung von Preisen, Erarbeitung gemeinsamer Preisberechnungsmethoden, Aufteilung von Märkten, Zuweisung von Verkaufskontingenten, Kunden und Aufträgen, Abstimmung von Angeboten auf Ausschreibungen und dem Austausch individualisierter Informationen bestanden habe.

    Der Verstoß der Klägerin bezog sich auf das Verhalten eines anderen Unternehmens, der Trioplast Wittenheim SA (im Folgenden: TW), deren Beteiligung an dem fraglichen Kartell festgestellt worden war. Ein weiteres Unternehmen, dessen Holdinggesellschaft die Klägerin war, hatte Anteile von TW besessen, und im größten Teil der Zeit, für die die Klägerin verantwortlich gemacht wurde, war TW 100 %ige Tochtergesellschaft von FLS Plast gewesen. Es wurde eine Geldbuße gegen TW verhängt, und die Klägerin und FLS Plast wurden als Gesamtschuldnerinnen für einen Teil dieser Geldbuße verantwortlich gemacht.

    Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zunächst geltend, dass die Kommission das Kriterium für die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft nicht richtig angewandt habe, da sie nicht den Nachweis erbracht habe, dass in Bezug auf die Klägerin Umstände vorgelegen hätten, die das Vorhandensein eines beherrschenden Einflusses auf TW hätten vermuten lassen. Jedenfalls habe die Kommission nicht die richtigen rechtlichen Kriterien angewandt, da in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem TW nach Angaben der Kommission lange vor ihrem Erwerb durch die Tochtergesellschaft der Klägerin mit der Beteiligung an dem Kartell begonnen und nach ihrer Veräußerung diese fortgesetzt habe, ein strengerer Katalog von Kriterien gelte. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe jedenfalls nachgewiesen, dass TW unabhängig über ihr eigenes Verhalten auf dem Markt entschieden und keine Anweisungen ausgeführt habe, die ihr von der Klägerin erteilt worden seien.

    Außerdem sei die Zuweisung von Verantwortung an sie diskriminierend, unverhältnismäßig und willkürlich, da bei keiner anderen von der Entscheidung betroffenen Gruppe die Verantwortung der aktiv beteiligten Tochtergesellschaft, der Muttergesellschaft und der Muttergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet worden sei. Obwohl TW vorher einer anderen Gruppe angehört habe, habe die Kommission keinem Mitglied dieser anderen Gruppe irgendeine Verantwortung für die Mitwirkung von TW an dem Kartell zugeschrieben. Schließlich sei die der Klägerin zugewiesene Verantwortung unverhältnismäßig, da sie für 85,7 % der gegen TW verhängten Geldbuße verantwortlich gemacht worden sei, obwohl sie nur in acht von insgesamt zwanzig Jahren, in denen TW an dem Kartell mitgewirkt haben solle, Anteile an ihr gehalten habe.

    Die Klägerin stützt auf dieses letztgenannte Argument auch ihren Hilfsantrag auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße. Außerdem sei die gegen sie verhängte Geldbuße insofern zu hoch, als die Kommission nicht im Hinblick auf die fehlende Verantwortung der Klägerin einen getrennten Grundbetrag der Geldbuße für sie festgesetzt habe. Der Kommission sei auch ein Rechtsfehler unterlaufen, indem sie nicht bestimmte mildernde Umstände zu ihren Gunsten berücksichtigt habe.

    Schließlich habe die Kommission dadurch weitere Rechtsfehler begangen, dass sie TW für den Zeitraum von 1982 bis 1988 eine Verantwortung zugewiesen habe, dass sie gegen TW eine Geldbuße verhängt habe, die unverhältnismäßig hoch sei und die Grenze von 10 % des Umsatzes überschreite, und dass sie der Klägerin als in zweiter Linie Verantwortlicher nicht die der in erster Linie Verantwortlichen, TW, gewährte niedrigere Festsetzung habe zugute kommen lassen oder wenigstens eine unabhängige Herabsetzung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung zugestanden habe.


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