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Document 62006TN0054

Rechtssache T-54/06: Klage, eingereicht am 22. Februar 2006 — Kendrion/Kommission

ABl. C 96 vom 22.4.2006, p. 20–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/20


Klage, eingereicht am 22. Februar 2006 — Kendrion/Kommission

(Rechtssache T-54/06)

(2006/C 96/36)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kendrion N.V. (Zeist, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Glazener und C. C. Meijer)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der an die Klägerin gerichteten Entscheidung;

Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/F/38.354 — Industrielle Sackverpackungen), in der sie für einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln verantwortlich gemacht und gegen sie eine Geldbuße verhängt worden ist.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, es liege ein Verstoß gegen die Artikel 81 EG, 253 EG und 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vor, da der verfügende Teil der Entscheidung den Entscheidungsgründen widerspreche. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung werde ihr keine eigene Teilnahme an dem Verstoß vorgeworfen, während ihr im verfügenden Teil ein Verstoß gegen Artikel 81 EG zur Last gelegt werde.

Außerdem sei dadurch gegen die Artikel 81 EG, 253 EG und 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen worden, dass die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass die Klägerin und die Fardem Packaging B.V. eine wirtschaftliche Einheit bildeten, wodurch gegen die Klägerin zu Unrecht eine Geldbuße infolge eines Verstoßes von Fardem Packaging verhängt worden sei.

Ferner habe die Kommission außer den Artikeln 81 EG, 253 EG und 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auch allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt, darunter das Sorgfaltsprinzip, das Willkürverbot, den Gleichheitsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die Kommission habe die Klägerin für einen Verstoß von Fardem Packaging abweichend von anderen Entscheidungen der Kommission verantwortlich gemacht, in denen die Muttergesellschaft nicht zur Verantwortung gezogen worden sei. Außerdem sei gegen die Klägerin als Muttergesellschaft eine höhere Geldbuße verhängt worden als gegen die Tochtergesellschaft, die den Verstoß begangen habe. Die Klägerin sei auch anders behandelt worden als andere Muttergesellschaften, die gesamtschuldnerisch für die Verstöße ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich gemacht worden seien. Die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße verletzte zudem den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Sorgfaltsprinzip.

Schließlich beruft sich die Klägerin auf eine Verletzung der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen insbesondere dadurch, dass deren Nummer 5 Buchstabe b nicht angewandt worden sei. Die Kommission habe nicht die besonderen Merkmale des Unternehmens berücksichtigt.


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