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Document C2006/096/33

Rechtssache T-41/06: Klage, eingereicht am 6. Februar 2006 — Republik Polen/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 96 vom 22.4.2006, p. 17–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/17


Klage, eingereicht am 6. Februar 2006 — Republik Polen/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-41/06)

(2006/C 96/33)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: Paweł Szałamacha)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der Entscheidung vom 18. Oktober 2005 in der Sache COMP/M.3894, mit der der Zusammenschluss der Unicredito Italiano SpA und der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. Oktober 2005 in der Sache COMP/M.3894, mit der der Zusammenschluss der Banken Unicredito Italiano SpA (UCI) und Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG (HVB) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird. Beide Banken sind an Bankinstituten in Polen beteiligt, und nach den Ausführungen der Klägerin führt der beabsichtigte Zusammenschluss dazu, dass die UCI die Kontrolle über den von der HVB gehaltenen Anteil am polnischen Bankenmarkt übernimmt.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Rügen:

Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über Zusammenschlüsse (1) durch eine nach Ansicht der Klägerin unzutreffende Beurteilung des beabsichtigten Zusammenschlusses, weil die Kommission die Geschichte des Bankensektors in Polen, den Umfang ausländischer Investitionen und die Gründe, aus denen die polnische Regierung Beschränkungen für Investitionen bei der Privatisierung staatlicher Banken eingeführt habe, nicht berücksichtigt habe. Außerdem habe die Kommission dadurch gegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung verstoßen, dass sie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des beabsichtigten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt die Existenz und die Wirkungen von Artikel 3 § 9 des Privatisierungsvertrags (2), der eine rechtliche Marktzutrittsschranke im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über Zusammenschlüsse darstelle, außer Acht gelassen habe. Ferner habe die Kommission die Konzentration auf dem polnischen Bankenmarkt unrichtig beurteilt und die Folgen des beabsichtigten Zusammenschlusses für den Wettbewerb auf dem Markt der Investmentfonds sowie für einige einschlägige Märkte im polnischen Bankensektor falsch eingeschätzt.

Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über Zusammenschlüsse, weil der beabsichtigte Zusammenschluss ernsthafte Bedenken der Kommission hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hätte wecken und daher zur Einleitung eines Verfahrens hätte führen müssen, d. h. zur zweiten Phase der Prüfung, ob der geplante Vorgang unter die Verordnung über Zusammenschlüsse fällt.

Verstoß gegen Artikel 11 der Verordnung über Zusammenschlüsse, Verstoß gegen Artikel 5 der Durchführungsverordnung (3) und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung; die Anmeldung des Zusammenschlusses, so wie sie von den Betroffenen vorgenommen worden sei, sei unvollständig gewesen, da sie keine Informationen zu den Bedingungen des Privatisierungsvertrags und insbesondere zu dessen Artikel 3 enthalten habe, und dürfe insoweit von der Kommission überhaupt nicht berücksichtigt werden.

Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Artikel 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, da die berechtigten Interessen der Republik Polen, deren Schutz in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung über Zusammenschlüsse vorgesehen sei, vor dem Erlass der Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien; vor dem Erlass der Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sei, hätte die Kommission Schritte unternehmen müssen, um vollständige Informationen über alle berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten einzuholen, was umso mehr gelte, als sie bei der Beobachtung des polnischen Bankenmarkts in der Zeit vor dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union die Gelegenheit gehabt habe, sich mit der Struktur dieses Marktes vertraut zu machen, und sich dessen hätte bewusst sein müssen, dass es ein berechtigtes öffentliches Interesse der polnischen Regierung gebe, die Anwendung und Durchführung der Monopolsauflösungs- und Privatisierungsstrategie sicherzustellen.

Verstoß gegen Artikel 253 EG und gegen die Pflicht zur angemessenen Begründung der Entscheidung, wodurch das Nachvollziehen und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Prozesses der Rechtsanwendung durch die Kommission erschwert werde.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1).

(2)  Am 23. Juni 1999 zwischen dem Fiskus der Republik Polen, der Unicredito Italiano SpA und der Allianz AG geschlossener Vertrag über den Verkauf von Aktien der Bank Polska Kasa Opieki Spółka Akcyjna – Grupa Pekao S. A.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1).


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