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Document C2006/092E/02

PROTOKOLL
Dienstag, 10. Mai 2005

ABl. C 92E vom 20.4.2006, p. 13–108 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

20.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 92/13


PROTOKOLL

(2006/C 92 E/02)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Janusz ONYSZKIEWICZ

Vizepräsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.05 Uhr eröffnet.

2.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)   Rat und Kommission:

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Bürger/innen für Europa für den Zeitraum 2007-2013 zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (KOM(2005)0116 — C6-0101/2005 — 2005/0041 (COD)).

Ausschussbefassung:

federführend: CULT

mitberatend: BUDG, LIBE, AFCO

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen (2007 bis 2011) (KOM(2005)0119 [02] — C6-0112/2005 — 2005/0044(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: ITRE

mitberatend: BUDG, ENVI

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Geltungsdauer des Mindestnormalsatzes (KOM(2005)0136 — C6-0113/2005 — 2005/0051 (CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: ECON

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (KOM(2005)0127 [01] — C6-0114/2005 — 2005/0029(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

mitberatend: BUDG, ECON

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ausweitung der Anwendung des Beschlusses des Rates zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (KOM(2005)0127 [02] — C6-0115/2005 — 2005/0030(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

mitberatend: BUDG, ECON

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden (KOM(2005)0151 — C6-0116/2005 — 2005/0058(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: AGRI

Initiative des Königreichs Niederlande im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Rates über die Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei Veranstaltungen, bei denen eine große Anzahl von Menschen aus mehreren Mitgliedstaaten zusammenkommen und das Einschreiten der Polizei in erster Linie auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen abzielt sowie bei Großkatastrophen (06930/2005 — C6-0117/2005 — 2005/0804(CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

Vorschlag für eine Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Partnerschaftsund Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits (12475/2004 — C6-0118/2005 — 2004/0176(AVC).

Ausschussbefassung:

federführend: AFET

mitberatend: INTA

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2005)0155 — C6-0120/2005 — 2005/0061 (CNS)).

Ausschussbefassung:

federführend: ECON

mitberatend: BUDG

2)   Abgeordnete: Schriftliche Erklärungen zur Eintragung ins Register (Artikel 116 GO)

Andreas Mölzer zur geplanten Aufstockung des EURATOM-Forschungsprogramms 2007-2011 (26/2005),

Frank Vanhecke, Philip Claeys und Koenraad Dillen zum gleichberechtigten Zugang aller politischen Parteien zum flämischen öffentlichen Rundfunk und Fernsehen (27/2005).

3.   Debatte über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (eingereichte Entschließungsanträge)

Folgende Abgeordnete oder Fraktionen haben gemäß Artikel 115 GO Entschließungsanträge mit Antrag auf eine Debatte eingereicht:

I.   TOGO

Marie-Arlette Carlotti und Pasqualina Napoletano im Namen der PSE-Fraktion zur Lage in Togo (B6-0282/2005),

Marie-Hélène Aubert, Frithjof Schmidt und Margrete Auken im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu Togo (B6-0285/2005),

Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Lage in Togo (B6-0288/2005),

Thierry Cornillet und Johan Van Hecke im Namen der ALDE-Fraktion zur politischen Lage in Togo (B6-0311/2005),

Michael Gahler und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Lage in Togo (B6-0312/2005),

Roberts Zīle im Namen der UEN-Fraktion zur Lage in Togo (B6-0314/2005).

II   VERLETZUNG DER MENSCHENRECHTE UND DER DEMOKRATIE IN DER REPUBLIK MARIJ EL DER RUSSISCHEN FÖDERATION

Pasqualina Napoletano, Csaba Sándor Tabajdi und Reino Paasilinna im Namen der PSE-Fraktion zur Verletzung der Menschenrechte und der Demokratie in der Republik Marij El der Russischen Föderation (B6-0283/2005),

Vittorio Agnoletto und Esko Seppänen im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Verletzung der Menschenrechte und der Demokratie in der Republik Marij El der Russischen Föderation (B6-0286/2005),

Satu Hassi, Bart Staes und Marie Anne Isler Béguin im Namen der Verts/ALE-Fraktion zur Verletzung der Menschenrechte und der Demokratie in der Republik Marij El der Russischen Föderation (B6-0291/2005),

Toomas Savi, István Szent-Iványi, Paavo Väyrynen und Henrik Lax im Namen der ALDE-Fraktion zur Verletzung der Menschenrechte und der Demokratie in der Republik Marij El der Russischen Föderation (B6-0292/2005),

Anna Elzbieta Fotyga im Namen der UEN-Fraktion zur Verletzung der Menschenrechte und der Demokratie in der Republik Marij El der Russischen Föderation (B6-0294/2005),

György Schöpflin, Tunne Kelam und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Verletzung der Menschenrechte und der Demokratie in der Republik Marij El der Russischen Föderation (B6-0316/2005).

III.   LAGE DER MENSCHENRECHTE IN BIRMA/MYANMAR

Pasqualina Napoletano und Glenys Kinnock im Namen der PSE-Fraktion zu Birma (B6-0284/2005),

Vittorio Agnoletto und Jonas Sjöstedt im Namen der GUE/NGL-Fraktion zum mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen durch die Regierung von Birma gegen nationale Minderheiten (B6-0287/2005),

Frithjof Schmidt und Hélène Flautre im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu Birma (B6-0289/2005),

Johan Van Hecke im Namen der ALDE-Fraktion zur Lage der Menschenrechte in Myanmar (B6-0293/2005),

Bernd Posselt und Charles Tannock im Namen der PPE-DE-Fraktion zu den Menschenrechten in Birma (B6-0313/2005),

Gintaras Didžiokas im Namen der UEN-Fraktion zur Lage in Birma/Myanmar (B6-0315/2005).

Die Redezeit wird gemäß Artikel 142 GO aufgeteilt.

4.   Finanzierung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (Aussprache)

Mündliche Anfrage von Paolo Costa im Namen des TRAN-Ausschusses an den Rat: Finanzierung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (B6-0238/2005)

Mündliche Anfrage von Paolo Costa im Namen des TRAN-Ausschusses an die Kommission: Finanzierung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (B6-0239/2005)

Paolo Costa erläutert die mündlichen Anfragen (B6-0238/2005) und (B6-0239/2005).

Nicolas Schmit (amtierender Präsident des Rates) und Jacques Barrot (Vizepräsident der Kommission) beantworten die Anfragen.

Es sprechen Luis de Grandes Pascual im Namen der PPE-DE-Fraktion, Willi Piecyk im Namen der PSE-Fraktion, Michael Cramer im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Seán Ó Neachtain im Namen der UEN-Fraktion, Stanisław Jałowiecki, Inés Ayala Sender, Adam Jerzy Bielan, Nicolas Schmit und Jacques Barrot.

Die Aussprache wird geschlossen.

5.   Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen ***I (Aussprache)

Bericht: Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen (KOM(2004)0393 — C6-0072/2004 — 2004/0031 (COD)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatterin: Jeanine Hennis-Plasschaert (A6-0031/2005).

Es spricht Jacques Barrot (Vizepräsident der Kommission).

Jeanine Hennis-Plasschaert erläutert den Bericht.

VORSITZ: Dagmar ROTH-BEHRENDT

Vizepräsidentin

Es sprechen Giles Chichester (Verfasser der Stellungnahme ITRE), Romano Maria La Russa (Verfasser der Stellungnahme LIBE), Philip Bradbourn im Namen der PPE-DE-Fraktion, Marta Vincenzi im Namen der PSE-Fraktion, Sylwester Chruszcz im Namen der IND/DEM-Fraktion, Philip Claeys, fraktionslos, Willi Piecyk, Johannes Blokland, Bogusław Liberadzki, Georgios Karatzaferis, Nikolaos Sifunakis und Jacques Barrot.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 9.4 des Protokolls vom 10.05.2005.

6.   Arbeitszeitgestaltung ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (KOM(2004)0607 — C6-0122/2004 — 2004/0209(COD)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatter: Alejandro Cercas (A6-0105/2005).

Es spricht Vladimír Špidla (Mitglied der Kommission).

Alejandro Cercas erläutert den Bericht.

Es sprechen Nils Lundgren (Verfasser der Stellungnahme ITRE), Věra Flasarová (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), José Albino Silva Peneda im Namen der PPE-DE-Fraktion, Stephen Hughes im Namen der PSE-Fraktion, Bernard Lehideux im Namen der ALDE-Fraktion, Jean Lambert im Namen der Verts/ALE-Frak-tion, Dimitrios Papadimoulis im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Derek Roland Clark im Namen der IND/DEM-Fraktion, Mogens N.J. Camre im Namen der UEN-Fraktion, Jan Tadeusz Masiel, fraktionslos, Ria Oomen-Ruijten, Jan Andersson, Luigi Cocilovo, Elisabeth Schroedter, Ilda Figueiredo, Thomas Mann, Karin Jöns, Danutė Budreikaitė, Claude Turmes, Jacky Henin, Philip Bushill-Matthews, Pier Antonio Panzeri, Chris Davies, Anna Ibrisagic, Jean Louis Cottigny, Herbert Reul, Anne Van Lancker, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Richard Falbr, Simon Busuttil, Ole Christensen, Anja Weisgerber, Magda Kósáné Kovács und Vladimír Špidla.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.6 des Protokolls vom 11.05.2005.

Es spricht Chris Davies über die Organisation der Aussprachen.

VORSITZ: Antonios TRAKATELLIS

Vizepräsident

7.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage I zu diesem Protokoll enthalten.

7.1.   Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen: Rahmenabkommen EG/Albanien — EG/Bosnien und Herzegowina — EG/Kroatien — EG/ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien — EG/Serbien und Montenegro *** (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Empfehlung: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss:

1.

eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an den Programmen der Gemeinschaft

[5532/2005 — KOM(2004)0809 — C6-0039/2005 — 2004/0276(AVC)]

2.

eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme von Bosnien und Herzegowina an den Programmen der Gemeinschaft

[5532/2005 — KOM(2004)0809 — C6-0040/2005 — 2004/0277(AVC)]

3.

eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme von Kroatien an den Programmen der Gemeinschaft

[5532/2005 — KOM(2004)0809 — C6-0041/2005 — 2004/0278(AVC)]

4.

des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an den Programmen der Gemeinschaft

[5532/2005 — KOM(2004)0809 — C6-0042/2005 — 2004/0279(AVC)]

5.

eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme von Serbien und Montenegro an den Programmen der Gemeinschaft

[5532/2005 — KOM(2004)0809 — C6-0043/2005 — 2004/0280(AVC)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatter: Elmar Brok (A6-0122/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 1)

1.

Republik Albanien

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

2.

Bosnien und Herzegowina

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

3.

Republik Kroatien

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

4.

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ENTWURF EINER

LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

5.

Serbien und Montenegro

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0155, P6_TA(2005)0156, P6_TA(2005)0157, P6_TA(2005)0158 und P6_TA(2005)0159)

Das Parlament erteilt somit seine Zustimmung.

7.2.   Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen ***I (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (KOM(2005)0028 — C6-0034/2005 — 2005/0004(COD)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

BerichterstatterBerichterstatterin: Ottaviano Del Turco (A6-0107/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 2)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0160)

7.3.   Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 in Genf angenommenen Neufassung (KOM(2004)0798 — C6-0010/2005 — 2004/0275(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Joseph Daul (A6-0052/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 3)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0161)

7.4.   Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ***I (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (KOM(2004)0775 — C6-0223/2004 — 2004/0270(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Dagmar Roth-Behrendt (A6-0098/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Funkt 4)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0162)

7.5.   Abkommen EG/Schweiz: Teilnahme an der Europäischen Umweltagentur und am Europäischen Informations- und Beobachtungsnetz * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (KOM(2004)0658 — C6-0173/2004 — 2004/0233 (CNS)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Karl-Heinz Florenz (A6-0088/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 5)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0163)

7.6.   Gemeinsames Mehrwertsteuersystem * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung) (KOM(2004)0246 — C6-0009/2004 — 2004/0079(CNS)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Ian Hudghton (A6-0097/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 6)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Ian Hudghton (Berichterstatter) gibt eine Erklärung gemäß Artikel 131 Absatz 4 GO ab.

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0164)

7.7.   Besondere Marktstützungsmaßnahmen * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75, der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75, der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 hinsichtlich der besonderen Marktstützungsmaßnahmen (KOM(2004)0712 — C6-0220/2004 — 2004/0254(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Niels Busk (A6-0126/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 7)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Abgelehnt durch einzige Abstimmung

Es spricht Louis Michel (Mitglied der Kommission).

Gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Geschäftsordnung wird die Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

8.   Feierliche Sitzung — Afghanistan

Von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr tritt das Parlament zu einer feierlichen Sitzung anlässlich des Besuchs des Präsidenten von Afghanistan, Hamid Karzaï, zusammen.

VORSITZ: Antonios TRAKATELLIS

Vizepräsident

Es sprechen Nicola Zingaretti, der gegen die Fahnen im Sitzungssaal protestiert, Alexander Radwan, der dem afghanischen Präsidenten für seinen Beitrag dankt, Mario Borghezio zur Wortmeldung von Nicola Zingaretti (der Präsident erklärt, dass sich das Präsidium mit dieser Frage befassen wird).

9.   Abstimmungsstunde (Fortsetzung)

9.1.   Qualität der Badegewässer ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (12884/1/2004 — C6-0006/2005 — 2002/0254(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Jules Maaten (A6-0102/2005)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 8)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P6_TA(2005)0165)

9.2.   Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (KOM(2003)0703 — C5-0561/2003 — 2003/0277(COD)) — Rechtsausschuss.

Berichterstatter: Klaus-Heiner Lehne (A6-0089/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 9)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0166)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0166)

9.3.   Filmerbe und Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige (KOM(2004)0171 — C5-0133/2004 — 2004/0066 (COD)) — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatter: Gyula Hegyi (A6-0101/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 10)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0167)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0167)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Gyula Hegyi (Berichterstatter) schlägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 59 vor, der angenommen wird.

9.4.   Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen ***I (Abstimmung)

Bericht: Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen (KOM(2004)0393 — C6-0072/2004 — 2004/0031 (COD)) — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatterin: Jeanine Hennis-Plasschaert (A6-0031/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 11)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0168)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0168)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Romano Maria La Russa zieht Änderungsantrag 10 zurück.

9.5.   Gerechtigkeit für die Familie von Robert McCartney (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0279/2005 und B6-0281/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 12)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B6-0279/2005

Abgelehnt.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B6-0281/2005

Angenommen (P6_TA(2005)0169)

10.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

11.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Bericht Jules Maaten — A6-0102/2005

Änderungsantrag 42

dafür: Elisa Ferreira

Änderungsantrag 44

dafür: Pervenche Berès

Änderungsantrag 35, 1. Teil und 2. Teil

dagegen: Inger Segelström, Åsa Westlund, Ewa Hedkvist Petersen, Jan Andersson

Änderungsantrag 45, 53, 46 und 54

dafür: Marie-Arlette Carlotti

*

* *

Dagmar Roth-Behrendt erklärt, dass sie für den Bericht Karl-Heinz Florenz — A6-0088/2005 und den Bericht Joseph Daul — A6-0052/2005 stimmen wollte.

(Die Sitzung wird von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Manuel António dos SANTOS

Vizepräsident

12.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Mario Mantovani hat mitgeteilt, dass er in der Sitzung vom 09.05.2005 anwesend war, sein Name in der Anwesenheitsliste jedoch nicht aufgeführt ist.

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

13.   Weiterbehandlung der Entschließungen des Parlaments

Die Mitteilung der Kommission über die Weiterbehandlung der vom Parlament während der Januar-Tagung 2005 angenommenen nichtlegislativen Entschließungen ist verteilt worden.

14.   Klimawandel (Aussprache)

Mündliche Anfrage von Karl-Heinz Florenz im Namen des ENVI-Ausschusses an den Rat: Strategie des Rates für das Regierungsexpertentreffen zum Klimawandel (B6-0234/2005)

Mündliche Anfrage von Karl-Heinz Florenz im Namen des ENVI-Ausschusses an die Kommission: Strategie der Kommission für das Regierungsexpertentreffen zum Klimawandel (B6-0235/2005)

Karl-Heinz Florenz erläutert die mündlichen Anfragen (B6-0234/2005 und B6-0235/2005).

Nicolas Schmit (amtierender Präsident des Rates) beantwortet die Anfrage (B6-0234/2005).

Stavros Dimas (Mitglied der Kommission) beantwortet die Anfrage (B6-0235/2005).

Es sprechen Anders Wijkman im Namen der PPE-DE-Fraktion, Dorette Corbey im Namen der PSE-Fraktion, Vittorio Prodi im Namen der ALDE-Fraktion, Satu Hassi im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Kartika Tamara Liotard im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Hélène Goudin im Namen der IND/DEM-Fraktion, Luca Romagnoli, fraktionslos, Antonios Trakatellis, Åsa Westlund, Jonas Sjöstedt, Eija-Riitta Korhola, Nicolas Schmit und Stavros Dimas.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 108 Absatz 5 GO eingereichter Entschließungsantrag

Anders Wijkman im Namen des ENVI-Ausschusses zu dem Regierungsexpertentreffen zum Klimawandel (B6-0278/2005).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.2 des Protokolls vom 12.05.2005.

15.   Leichtwaffen (UN-Vorbereitungskommission) (Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Leichtwaffen (UN-Vorbereitungskommission): Im Hinblick auf die nächste UN-Konferenz im Juli 2005

Nicolas Schmit (amtierender Präsident des Rates) gibt die Erklärung ab.

VORSITZ: Miroslav OUZKÝ

Vizepräsident

Louis Michel (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es sprechen Karl von Wogau im Namen der PPE-DE-Fraktion, Richard Howitt im Namen der PSE-Fraktion, Raül Romeva i Rueda im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Vittorio Agnoletto im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Willy Meyer Pleite, Bart Staes, Nicolas Schmit und Louis Michel.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.18 des Protokolls vom 26.05.2005.

16.   EZB: Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums (Aussprache)

Bericht: Entwurf einer Empfehlung des Rates betreffend die Ernennung von Lorenzo Bini Smaghi zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (6289/2005 — C6-0054/2005 — 2005/0802 (CNS)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Pervenche Berès (A6-0094/2005)

Pervenche Berès erläutert den Bericht.

Es spricht Joaquín Almunia (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Othmar Karas im Namen der PPE-DE-Fraktion, Manuel António dos Santos im Namen der PSE-Fraktion, Luca Romagnoli, fraktionslos, Piia-Noora Kauppi, Ashley Mote und Joaquín Almunia.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.2 des Protokolls vom 11.05.2005.

17.   Aktionsplan zum Programm von Den Haag Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union (Aussprache)

Mitteilung der Kommission: Aktionsplan zum Programm von Den Haag Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union

Franco Frattini (Vizepräsident der Kommission) macht die Mitteilung.

Es sprechen folgende Mitglieder, um Fragen zu stellen, die Franco Frattini in Dreiergruppen beantwortet: Martine Roure, Cem Özdemir, Sophia in 't Veld, Giusto Catania, Sarah Ludford und Mihael Brejc.

Die Aussprache wird geschlossen.

VORSITZ: Sylvia-Yvonne KAUFMANN

Vizepräsidentin

18.   Fragestunde (Anfragen an die Kommission)

Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an die Kommission (B6-0236/2005).

Erster Teil

Anfrage 29 (Eoin Ryan): Textilimporte.

Charlie McCreevy (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Eoin Ryan, Paul Rübig und Georgios Papastamkos.

Anfrage 30 (Robert Evans): Schutz von Flugpassagieren im Falle von Insolvenz.

Charlie McCreevy beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Robert Evans und Paul Rübig.

Anfrage 31 (Giorgos Dimitrakopoulos): Gesetz über die Relevanzschwelle.

Charlie McCreevy beantwortet die Frage.

Es spricht Nirj Deva zur Antwort der Kommission (die Präsidentin entzieht ihm das Wort).

Charlie McCreevy beantwortet die Zusatzfragen von Giorgos Dimitrakopoulos und Georgios Karatzaferis.

Zweiter Teil

Anfrage 32 (Bart Staes): Kommunikation über die Europäische Union.

Margot Wallström (Vizepräsidentin der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Bart Staes, David Martin und Josu Ortuondo Larrea.

Anfrage 33 (Bernd Posselt): Öffentlichkeitsarbeit der Kommission.

Margot Wallström beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Bernd Posselt.

Anfrage 34 (Gay Mitchell): Bereitstellung von Informationen über die Verfassung für Europa.

Margot Wallström beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Gay Mitchell, David Martin und James Hugh Allister.

Anfrage 35 (Hélène Goudin): Informations- und Kommunikationsstrategie der EU.

Margot Wallström beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Hélène Goudin, Gay Mitchell und Nils Lundgren.

Anfrage 36 wird schriftlich beantwortet.

Anfrage 37 (Georgios Karatzaferis): Umwandlung des alten Flughafens Ellinikon.

Danuta Hübner (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Georgios Karatzaferis und Georgios Papastamkos.

Anfrage 38 (Markus Pieper): Reform der Europäischen Regionalpolitik.

Danuta Hübner beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Markus Pieper.

Anfrage 39 (Mairead McGuinness): Regionen des natürlichen Effekts und Konvergenz.

Danuta Hübner beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Mairead McGuinness.

Anfrage 40 (Dimitrios Papadimoulis): Revision des 3. GFK.

Danuta Hübner beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Dimitrios Papadimoulis und Panagiotis Beglitis.

Anfrage 41 (David Martin): MG Rover.

Danuta Hübner beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von David Martin und Malcolm Harbour.

Die Anfragen 42 bis 46 werden schriftlich beantwortet.

Anfrage 47 (John Bowis): Patienteninformation.

Margot Wallström (Vizepräsidentin der Kommission) beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von John Bowis.

Anfrage 48 (Othmar Karas): KMU-Strategie der Kommission.

Margot Wallström beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Othmar Karas und Malcolm Harbour.

Es spricht Othmar Karas.

Die Anfragen 49 bis 85 werden schriftlich beantwortet.

Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an die Kommission ist geschlossen.

(Die Sitzung wird von 19.20 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Jacek Emil SARYUSZ-WOLSKI

Vizepräsident

19.   Anerkennung von Berufsqualifikationen ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (13781/2/2004 — C6-0008/2005 — 2002/0061 (COD)) — Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz.

Berichterstatter: Stefano Zappalà (A6-0119/2005)

Stefano Zappalà erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung.

Es spricht Charlie McCreevy (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Marianne Thyssen im Namen der PPE-DE-Fraktion, Barbara Weiler im Namen der PSE-Fraktion, Alexander Lambsdorff im Namen der ALDE-Fraktion, Heide Rühle im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Adam Jerzy Bielan im Namen der UEN-Fraktion, Malcolm Harbour, Evelyne Gebhardt, Anneli Jäätteenmäki, Sepp Kusstatscher, Marcin Libicki, Zita Pleštinská, Phillip Whitehead, Toine Manders, Othmar Karas, Mia De Vits und Charlie McCreevy.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.4 des Protokolls vom 11.05.2005.

20.   Marktorganisation im Sektor Obst und Gemüse (Aussprache)

Bericht: Vereinfachung der Gemeinsamen Marktorganisation im Sektor Obst und Gemüse (2004/2193(INI))

— Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Berichterstatterin: María Esther Herranz García (A6-0121/2005)

María Esther Herranz García erläutert den Bericht.

Es spricht Mariann Fischer Boel (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Albert Jan Maat im Namen der PPE-DE-Fraktion, María Isabel Salinas García im Namen der PSE-Fraktion, Diamanto Manolakou im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Filip Adwent im Namen der IND/DEM-Fraktion, Jan Tadeusz Masiel, fraktionslos, Zdzisław Zbigniew Podkański, Katerina Batzeli, Jeffrey Titford, María del Pilar Ayuso González, Csaba Sándor Tabajdi, Witold Tomczak, Armando Dionisi, Béatrice Patrie, Christa Klaß, Czesław Adam Siekierski, Janusz Wojciechowski und Mariann Fischer Boel.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.5 des Protokolls vom 11.05.2005.

21.   Kartoffelstärkeerzeugung * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (KOM(2004)0772 — C6-0014/2005 — 2004/0269(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Janusz Wojciechowski (A6-0096/2005).

Es spricht Mariann Fischer Boel (Mitglied der Kommission).

Janusz Wojciechowski erläutert den Bericht.

Es sprechen Laima Liucija Andrikienė im Namen der PPE-DE-Fraktion, Bogdan Golik im Namen der PSE-Fraktion, Gintaras Didžiokas im Namen der UEN-Fraktion, Peter Baco, fraktionslos, Czesław Adam Siekierski, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk und Mariann Fischer Boel.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.3 des Protokolls vom 11.05.2005.

22.   Lage im Sudan (Aussprache)

Mündliche Anfrage von Lapo Pistelli im Namen der ALDE an die Kommission: Lage im Sudan (B6-0231/2005)

Lapo Pistelli erläutert die mündliche Anfrage.

Mariann Fischer Boel (Mitglied der Kommission) beantwortet die mündliche Anfrage.

Es sprechen Michael Gahler im Namen der PPE-DE-Fraktion, Glenys Kinnock im Namen der PSE-Fraktion, Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Kathy Sinnott im Namen der IND/DEM-Fraktion, Ryszard Czarnecki, fraktionslos, Charles Tannock, Karin Scheele, Hélène Goudin, Ursula Stenzel und Mariann Fischer Boel.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 108 Absatz 5 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Miguel Angel Martínez Martínez, Marie-Arlette Carlotti und Glenys Kinnock im Namen der PSE-Fraktion zur Lage im Sudan (B6-0300/2005)

Frithjof Schmidt, Marie-Hélène Aubert und Margrete Auken im Namen der Verts/ALE-Fraktion zur Lage im Sudan (B6-0301/2005)

Luisa Morgantini, Adamos Adamou, Marco Rizzo und Gabriele Zimmer im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Lage im Sudan (B6-0302/2005);

Michael Gahler, Mario Mauro, Nirj Deva, Maria Martens und Charles Tannock im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Lage im Sudan (B6-0303/2005);

Michał Tomasz Kamiński und Anna Elzbieta Fotyga im Namen der UEN-Fraktion zur Lage im Sudan (B6-0304/2005);

Johan Van Hecke, Fiona Hall und Lapo Pistelli im Namen der ALDE-Fraktion zur Lage im Sudan (B6-0305/2005).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 5.3 des Protokolls vom 12.05.2005.

23.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wird festgelegt (Dokument Tagesordnung PE 357.268/OJME).

24.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 23.55 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Josep Borrell Fontelles

Präsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Adamou, Adwent, Agnoletto, Albertini, Allister, Alvaro, Andersson, Andrejevs, Andria, Andrikienė, Angelilli, Antoniozzi, Arnaoutakis, Ashworth, Atkins, Attard-Montalto, Attwooll, Aubert, Auken, Ayala Sender, Aylward, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Baco, Badía i Cutchet, Batten, Battilocchio, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Beazley, Beer, Beglitis, Belder, Belet, Belohorská, Bennahmias, Beňová, Berend, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Berlinguer, Berman, Bertinotti, Bielan, Birutis, Blokland, Bobošíková, Böge, Bösch, Bonde, Bonino, Bono, Borrell Fontelles, Bourlanges, Bourzai, Bowis, Bozkurt, Bradbourn, Mihael Brejc, Brepoels, Breyer, Březina, Brie, Brok, Brunetta, Budreikaitė, van Buitenen, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Busquin, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Calabuig Rull, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casa, Casaca, Cashman, Caspary, Castex, del Castillo Vera, Catania, Cederschiöld, Cercas, Cesa, Chatzimarkakis, Chichester, Chiesa, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Cirino Pomicino, Claeys, Clark, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Cornillet, Correia, Costa, Cottigny, Coûteaux, Coveney, Cramer, Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, Daul, Davies, de Brún, Degutis, Dehaene, Demetriou, De Michelis, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, De Vits, Díaz de Mera García Consuegra, Didžiokas, Díez González, Dillen, Dimitrakopoulos, Dionisi, Di Pietro, Dobolyi, Dombrovskis, Doorn, Douay, Dover, Doyle, Drčar Murko, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duin, Duka-Zólyomi, Duquesne, Ebner, El Khadraoui, Elles, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Jonathan Evans, Robert Evans, Fajmon, Falbr, Farage, Fatuzzo, Fava, Fazakas, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Figueiredo, Fjellner, Flasarová, Flautre, Florenz, Fontaine, Ford, Fotyga, Fourtou, Fraga Estévez, Frassoni, Freitas, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gál, Gal’a, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García Pérez, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gebhardt, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gibault, Gierek, Giertych, Gill, Gklavakis, Glante, Glattfelder, Goebbels, Goepel, Golik, Gollnisch, Gomolka, Goudin, Genowefa Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Graefe zu Baringdorf, Gräßle, de Grandes Pascual, Grech, Griesbeck, Gröner, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Grossetête, Gruber, Guardans Cambó, Guellec, Guerreiro, Guidoni, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Gyürk, Hänsch, Hall, Hammerstein Mintz, Hamon, Handzlik, Hannan, Harbour, Harkin, Harms, Hasse Ferreira, Hassi, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Helmer, Henin, Hennicot-Schoepges, Hennis-Plasschaert, Herczog, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Honeyball, Hoppenstedt, Horáček, Hortefeux, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Hutchinson, Ibrisagic, Ilves, in 't Veld, Isler Béguin, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Jöns, Jørgensen, Jonckheer, Jordan Cizelj, Juknevičienė, Jelko Kacin, Kaczmarek, Kallenbach, Kamiński, Karas, Karatzaferis, Karim, Kasoulides, Kaufmann, Kauppi, Tunne Kelam, Kindermann, Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Klinz, Knapman, Koch, Kohlíček, Konrad, Korhola, Kósáné Kovács, Koterec, Kozlík, Krahmer, Krarup, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kuhne, Kułakowski, Kušķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lagendijk, Laignel, Lamassoure, Lambert, Lambrinidis, Lambsdorff, Landsbergis, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, La Russa, Laschet, Lax, Lechner, Lehideux, Lehne, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Marine Le Pen, Fernand Le Rachinel, Letta, Janusz Lewandowski, Liberadzki, Libicki, Lichtenberger, Lienemann, Liese, Liotard, Lipietz, Locatelli, López-Istúriz White, Louis, Lucas, Ludford, Lulling, Lundgren, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McDonald, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Malmström, Manders, Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Manolakou, Mantovani, Markov, Marques, Martens, David Martin, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mastenbroek, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsis, Matsouka, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Méndez de Vigo, Meyer Pleite, Miguélez Ramos, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Mölzer, Montoro Romero, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Morgantini, Morillon, Mote, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Mussolini, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Navarro, Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Obiols i Germà, Öger, Özdemir, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Ouzký, Oviir, Paasilinna, Pack, Pafilis, Borut Pahor, Paleckis, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Patrie, Peillon, Pęk, Alojz Peterle, Pflüger, Piecyk, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pinior, Piotrowski, Pirilli, Piskorski, Pistelli, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Poignant, Polfer, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Portas, Posselt, Prets, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ransdorf, Rapkay Rasmussen, Remek, Resetarits, Reul, Reynaud, Ribeiro e Castro, Riera Madurell, Ries, Riis-Jørgensen, Rizzo, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roszkowski, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rutowicz, Ryan, Saïfi, Sakalas, Salinas García, Samaras, Sánchez Presedo, dos Santos, Saryusz-Wolski, Savary, Savi, Sbarbati, Schapira, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Ingo Schmitt, Pál Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schroedter, Schulz, Schuth, Schwab, Seeber, Seeberg, Segelström, Seppänen, Siekierski, Sifunakis, Silva Peneda, Sinnott, Siwiec, Sjöstedt, Skinner, Škottová, Smith, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Spautz, Speroni, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Šťastný, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Strejček, Strož, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Svensson, Swoboda, Szájer, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tannock, Tarabella, Tarand, Tatarella, Thomsen, Thyssen, Titford, Titley, Toia, Tomczak, Toubon, Toussas, Trakatellis, Trautmann, Trüpel, Turmes, Tzampazi, Uca, Ulmer, Väyrynen, Vaidere, Vakalis, Vanhecke, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vaugrenard, Ventre, Verges, Vergnaud, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vincenzi, Virrankoski, Vlasák, Vlasto, Voggenhuber, Wagenknecht, Wallis, Walter, Watson, Henri Weber, Manfred Weber, Weiler, Weisgerber, Westlund, Whitehead, Whittaker, Wieland, Wiersma, Wierzejski, Wijkman, Wise, von Wogau, Wohlin, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Wurtz, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Ždanoka, Železný, Zieleniec, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvěřina, Zwiefka


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

z

zurückgezogen

NA (…, …, …)

namentliche Abstimmung Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (…, …, …)

elektronische Abstimmung Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

geh.

geheime Abstimmung

1.   Rahmenabkommen EG/Albanien — EG/Bosnien und Herzegowina — EG/Kroatien — EG/ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien — EG/Serbien und Montenegro ***

Empfehlung: Elmar BROK (A6-0122/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

ΝΑ/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

2.   Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) ***I

Bericht: Ottaviano DEL TURCO (A6-0107/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

ΝΑ/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

3.   Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen *

Bericht: Joseph DAUL (A6-0052/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

ΝΑ/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

NA

+

568, 17, 8

Anträge auf namentliche Abstimmung:

PPE-DE: Schlussabstimmung

4.   Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ***I

Bericht: Dagmar ROTH-BEHRENDT (A6-0098/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

ΝΑ/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

5.   Abkommen EG/Schweiz: Teilnahme an der Europäischen Umweltagentur und am Europäischen Informations- und Beobachtungsnetz *

Bericht: Karl-Heinz FLORENZ (A6-0088/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

ΝΑ/EA - Bemerkungen

einzige Abstimmung

NA

+

601, 4, 4

Anträge auf namentliche Abstimmung:

PPE-DE: Schlussabstimmung

6.   Gemeinsames Mehrwertsteuersystem *

Bericht: Ian HUDGHTON (A6-0097/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

ΝΑ/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

7.   Besondere Marktstützungsmaßnahmen *

Bericht: Niels BUSK (A6-0126/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

ΝΑ/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

EA

-

272, 334, 14

Der Vorschlag wurde abgelehnt und die Angelegenheit wird gemäß Artikel 52 Absatz 3 GO an den Landwirtschaftsausschuss zurücküberwiesen.

8.   Qualität der Badegewässer ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: Jules MAATEN (A6-0102/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses - Abstimmung en bloc

2

4

6

9-11

13

15

17

19-22

24-26

33

34

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses - gesonderte Abstimmung

1

Ausschuss

ges.

+

 

3

Ausschuss

ges.

+

 

7 entspr.

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

14

Ausschuss

NA

+

498, 109, 8

18

Ausschuss

ges.

-

 

Streichung der Einstufung als ausreichend — Abstimmung en bloc

5

7 entspr.

8

12

28-32

47

48

49

Ausschuss

Verts/ALE

Verts/ALE

Verts/ALE

EA

-

320, 291, 11

Artikel 1

39

Verts/ALE

NA

-

262, 354, 11

40

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 2 nach Nummer 7

41

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 5 § 4

42

Verts/ALE

NA

-

188, 415, 25

Artikel 12 § 1

43

Verts/ALE

NA

-

251, 367, 11

16

Ausschuss

 

+

 

Artikel 14 vor § 1

44

Verts/ALE

NA

-

279, 340, 13

Artikel 14 § 1-3

35

PSE

getr.

 

 

1/NA

-

330, 296, 6

2/NA

-

238, 384, 9

23

Ausschuss

 

+

 

Artikel 17

36

PPE-DE

 

+

 

Anhang 1

27

Ausschuss

 

-

 

45=

53=

46=

54=

Verts/ALE

ALDE

Verts/ALE

ALDE

NA

-

181, 436, 17

55

ALDE

EA

+

443, 172, 15

Anhang 3

50

Verts/ALE

 

-

 

51

Verts/ALE

 

-

 

Nach Erw. 8

37

Verts/ALE

 

-

 

38

Verts/ALE

EA

-

294, 325, 13

Änderungsantrag 52 wurde annulliert.

Anträge auf gesonderte Abstimmung:

PSE: Änd. 1, 3 und 14

Anträge auf getrennte Abstimmung:

PSE

Änd. 7

1. Teil: Text ohne die Worte und dass … erreicht werden

2. Teil: diese Worte

ALDE

Änd. 35

1. Teil: Text ohne die Worte einschließlich … Freizeittätigkeiten

2. Teil: diese Worte

Anträge auf namentliche Abstimmung:

IND/DEM: Änd. 14

Verts/ALE: Änd. 35, 39, 42, 43, 44, 46/54

9.   Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften ***I

Bericht: Klaus-Heiner LEHNE (A6-0089/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses - Abstimmung en bloc

1-17

20-36

38-39

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses - gesonderte Abstimmung

37

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

3

+

 

Artikel 3 § 1

18

Ausschuss

 

-

 

40

PPE-DE, PSE + ALDE

 

+

 

Artikel 3 § 2

41

PPE-DE, PSE + ALDE

 

+

 

19

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf getrennte Abstimmung:

GUE/NGL

Änd. 37

1. Teil: gesamter Text ohne die Worte in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung … mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und und ohne die Worte Für die Zwecke dieser Richtlinie wird jedoch … von 25 % auf 33 1/3 % angehoben;

2. Teil: die Worte in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung … mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und

3. Teil: die Worte Für die Zwecke dieser Richtlinie wird jedoch … von 25 % auf 33 1/3 % angehoben;

10.   Filmerbe und Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige ***I

Bericht: Gyula HEGYI (A6-0101/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

ΝΑ/EA — Bemerkungen

1. Block

16+29

35

39-41

44-47

51

52

55-82

Ausschuss

PSE, PPE-DE, ALDE

 

+

mündlicher Änderungsantrag zu 59

2. Block

1-15

17-28

30-34

Ausschuss

 

 

Erwägungen

§

ursprünglicher Text

 

+

geänderte Reihenfolge der Erwägungen

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Änderungsanträge 36, 37, 38, 42, 43, 48, 49, 50, 53 und 54 sind gemäß Artikel 150 Absatz 2 GO unzulässig.

Auf Antrag der Fraktionen PSE, PPE-DE und ALDE wurde die Reihenfolge der Erwägungen wie folgt geändert:

Erw. 13 wird zu Erw. 3

Erw. 14 wird zu Erw. 4

Erw. 5 wird zu Erw. 11

Erw. 7 wird zu Erw. 13

Erw. 8 wird zu Erw. 14

Erw. 10 wird zu Erw. 16

Erw. 11 wird zu Erw. 17

Erw. 12 wird zu Erw. 18

Erw. 17 wird zu Erw. 22

Erw. 18 wird zu Erw. 23

Mündlicher Änderungsantrag des Berichterstatters, wonach nach … rechtliche, verwaltungstechnische … die Worte oder sonstige eingefügt werden.

11.   Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen ***I

Bericht: Jeanine HENNIS-PLASSCHAERT (A6-0031/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

1. Block

13-47

49-75

ALDE, PPE-DE, PSE, Verts/ALE

 

+

 

2. Block

1-9

Ausschuss

 

 

Artikel 7 § 7

48

ALDE, PPE-DE, PSE, Verts/ALE

 

+

 

12

UEN

 

 

Erw. 8

10

UEN

 

z

 

Nach Erw. 8

11

UEN

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

12.   Gerechtigkeit für die Familie von Robert McCartney

Entschließungsanträge: B6-0279/2005 und B6-0281/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

ΝΑ/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag

GUE/NGL

B6-0279/2005

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

 

-

 

Entschließungsantrag

PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE und UEN

B6-0281/2005

Titel

 

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 1

1

Verts/ALE

 

-

 

§

ursprünglicher Text

NA

+

581, 31, 9

§ 3

§

ursprünglicher Text

NA

+

578, 28, 13

§ 6

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

§ 7

§

ursprünglicher Text

ges.

+

 

Erw. A

 

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

NA

+

555, 4, 48

Anträge auf namentliche Abstimmung:

PPE-DE: § 3 und Schlussabstimmung

PSE: § 1

Anträge auf getrennte Abstimmung:

Verts/ALE

1. Titel

1. Teil: Text ohne das Wort selbsternannten

2. Teil: dieses Wort

Verts/ALE

Erw. A

1. Teil: Text ohne das Wort selbsternannten

2. Teil: dieses Wort

Anträge auf gesonderte Abstimmung:

Verts/ALE: § 6 und 7


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Bericht Daul A6-0052/2005

Ja-Stimmen: 568

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Matsakis, Morillon, Newton Dunn, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Goudin, Lundgren, Sinnott, Wohlin

NI: Baco, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Resetarits, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gal'a, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Nein-Stimmen: 17

GUE/NGL: Krarup, Liotard, Sjöstedt

IND/DEM: Adwent, Chruszcz, Clark, Giertych, Grabowski, Knapman, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Wierzejski

NI: Mote

Enthaltungen: 8

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Borghezio, Coûteaux, Karatzaferis, Speroni, Železný

NI: Allister

Verts/ALE: van Buitenen

2.   Bericht Florenz A6-0088/2005

Ja-Stimmen: 601

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Karatzaferis, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Speroni, Tomczak, Wierzejski, Wohlin, Železný

NI: Baco, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Resetarits, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gal'a, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Goebbels, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Nein-Stimmen: 4

IND/DEM: Clark, Knapman, Titford

NI: Mote

Enthaltungen: 4

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Coûteaux

NI: Allister

Verts/ALE: van Buitenen

3.   Empfehlung Maaten A6-0102/2005

Ja-Stimmen: 498

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Toussas, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wierzejski

NI: Baco, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Masiel, Mölzer, Resetarits, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Belet, Berend, Böge, Brejc, Březina, Brok, Busuttil, Casa, Caspary, Cesa, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gal'a, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, van Nistelrooij, Novak, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schnellhardt, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Sudre, Sumberg, Surján, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, Berger, Berlinguer, Bösch, Bono, Bourzai, Bullmann, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Camre

Verts/ALE: Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 109

ALDE: Malmström

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Karatzaferis, Knapman, Louis, Lundgren, Sinnott, Speroni, Titford, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Allister, Mote

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bradbourn, Brepoels, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Deß, Deva, Dover, Doyle, Duchoň, Elles, Evans Jonathan, Fajmon, Fjellner, Gál, Glattfelder, Gyürk, Hannan, Harbour, Helmer, Hökmark, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Kauppi, Kirkhope, Korhola, Nicholson, Olajos, Őry, Parish, Purvis, Queiró, Ribeiro e Castro, Schmitt Pál, Schöpflin, Škottová, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Szájer, Tannock, Van Orden, Vatanen, Vlasák, Wortmann-Kool, Zahradil, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina

PSE: van den Berg, Berman, Corbey, Dobolyi, Goebbels, Hegyi, Herczog, Mastenbroek, Tabajdi

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Ryan, Szymański, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 8

IND/DEM: Železný

PSE: Bozkurt, Fazakas, Golik, Kósáné Kovács, Wiersma

Verts/ALE: van Buitenen, Hudghton

4.   Empfehlung Maaten A6-0102/2005

Ja-Stimmen: 262

ALDE: Chiesa

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wierzejski, Wohlin

NI: Baco, Belohorská, Claeys, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Resetarits, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Seeberg, Wijkman

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Guy-Quint, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

Verts/ALE: Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 354

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Borghezio, Clark, Farage, Karatzaferis, Knapman, Louis, Sinnott, Speroni, Titford, Whittaker, Wise, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Masiel, Mote

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gal'a, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Barón Crespo, Dobolyi, Fazakas, Goebbels, Gurmai, Hegyi, Herczog, Siwiec, Tabajdi

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 11

ALDE: Birutis

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Coûteaux

NI: Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Rutowicz

PSE: Hänsch, Kósáné Kovács

Verts/ALE: van Buitenen, Hudghton, Smith

5.   Empfehlung Maaten A6-0102/2005

Ja-Stimmen: 188

ALDE: Karim

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Toussas, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Speroni, Tomczak, Wierzejski

NI: Martin Hans-Peter, Resetarits, Romagnoli

PPE-DE: Seeberg

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berger, Bösch, Bono, Bourzai, Bullmann, Carlotti, Casaca, Christensen, Cottigny, De Rossa, Désir, De Vits, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Fava, Ferreira Anne, Fruteau, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Guy-Quint, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martínez Martínez, Matsouka, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Poignant, Prets, Rapkay Rasmussen, Reynaud, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sakalas, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Stockmann, Swoboda, Tarabella, Tarand, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Zingaretti

Verts/ALE: Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schroedter, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 415

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: de Brún, Krarup, McDonald, Sjöstedt

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Borghezio, Clark, Farage, Goudin, Karatzaferis, Knapman, Lundgren, Nattrass, Sinnott, Titford, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

NI: Allister, Baco, Belohorská, Bobošíková, Masiel, Mote

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, van den Berg, Berlinguer, Berman, Bozkurt, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carnero González, Cashman, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gill, Goebbels, Golik, Gurmai, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, Kósáné Kovács, McAvan, McCarthy, Martin David, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Riera Madurell, Rosati, Salinas García, Sánchez Presedo, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Tabajdi, Titley, Wynn, Yañez-Barnuevo García

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 25

ALDE: Chiesa

GUE/NGL: Liotard

IND/DEM: Coûteaux, Louis

NI: Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Hennicot-Schoepges

PSE: Hänsch, Wiersma

Verts/ALE: van Buitenen, Hudghton, Schlyter, Smith

6.   Empfehlung Maaten A6-0102/2005

Ja-Stimmen: 251

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Karatzaferis, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Speroni, Tomczak, Wierzejski

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Resetarits, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berger, Berlinguer, Bösch, Bono, Bourzai, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Guy-Quint, Hamon, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Poli Bortone

Verts/ALE: Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 367

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: de Brún, Krarup, McDonald, Sjöstedt

IND/DEM: Batten, Bonde, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

NI: Allister, Baco, Belohorská, Bobošíková, Masiel, Mote

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gal'a, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura,

Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: van den Berg, Berman, Bozkurt, Dobolyi, Fazakas, Goebbels, Golik, Gurmai, Hegyi, Herczog, Kósáné Kovács, Siwiec, Tabajdi

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 11

GUE/NGL: Toussas

IND/DEM: Coûteaux, Louis

NI: Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Kozlík, Rutowicz

PSE: Hänsch, Wiersma

Verts/ALE: van Buitenen, Hudghton

7.   Empfehlung Maaten A6-0102/2005

Ja-Stimmen: 279

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Budreikaitė, Busk, Chiesa, Cocilovo, Costa, Davies, Duff, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Riis-Jørgensen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Strož, Toussas, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Belder, Blokland, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Speroni, Tomczak, Wierzejski

NI: Martin Hans-Peter, Resetarits, Romagnoli

PPE-DE: Eurlings, Grosch, Maat, Martens, van Nistelrooij, Oomen-Ruijten, Seeberg, Wojciechowski, Wortmann-Kool

PSE: Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berger, Berlinguer, Bösch, Bono, Bourzai, Bullmann, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Correia, Cottigny, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Fava, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Guy-Quint, Hamon, Haug, Hazan, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martínez Martínez, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Muscat, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Sifunakis, Sornosa Martínez, Stockmann, Swoboda, Tarabella, Tarand, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Camre, Poli Bortone

Verts/ALE: Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schroedter, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 340

ALDE: Bourlanges, Chatzimarkakis, Cornillet, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duquesne, Fourtou, Ries, Szent-Iványi

GUE/NGL: de Brún, Krarup, McDonald, Seppänen, Sjöstedt

IND/DEM: Batten, Bonde, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

NI: Allister, Baco, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gal'a, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, Novak, Olajos, Olbrycht, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Berès, van den Berg, Berman, Bozkurt, Cashman, Corbett, Corbey, Dobolyi, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Ford, Gill, Goebbels, Golik, Gurmai, Hänsch, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, Lehtinen, McAvan, McCarthy, Martin David, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Moraes, Morgan, Myller, Paasilinna, Rosati, Segelström, Siwiec, Skinner, Stihler, Tabajdi, Titley, Westlund, Whitehead, Wynn

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 13

ALDE: Klinz, Krahmer

IND/DEM: Coûteaux, Karatzaferis

NI: Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Kozlík, Rutowicz

PSE: Kósáné Kovács, Wiersma

Verts/ALE: van Buitenen, Hudghton, Smith

8.   Empfehlung Maaten A6-0102/2005

Ja-Stimmen: 330

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Manders, Matsakis, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Toussas, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Sinnott, Speroni

NI: Baco, Belohorská, Claeys, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Resetarits, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Maat, Martens, van Nistelrooij, Seeberg

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Cottigny, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Camre

Verts/ALE: Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 296

ALDE: Malmström

GUE/NGL: de Brún, Krarup, McDonald, Sjöstedt

IND/DEM: Adwent, Batten, Bonde, Chruszcz, Clark, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise, Wohlin, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Masiel, Mote, Romagnoli

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gal'a, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Dobolyi, Fazakas, Gurmai, Hegyi, Herczog, Tabajdi

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 6

IND/DEM: Coûteaux

NI: Czarnecki Ryszard, Rutowicz

PPE-DE: Wortmann-Kool

PSE: Kósáné Kovács

Verts/ALE: van Buitenen

9.   Empfehlung Maaten A6-0102/2005

Ja-Stimmen: 238

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, Figueiredo, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Strož, Toussas, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Sinnott, Speroni

NI: Martin Hans-Peter, Resetarits

PPE-DE: Maat, van Nistelrooij, Oomen-Ruijten, Seeberg

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Grabowska, Gröner, Gruber, Guy-Quint, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

Verts/ALE: Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 384

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: de Brún, Krarup, McDonald, Seppänen, Sjöstedt

IND/DEM: Adwent, Batten, Bonde, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Karatzaferis, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise, Wohlin, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Romagnoli, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gal'a, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, Novak, Olajos, Olbrycht, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Attard-Montalto, Dobolyi, Fazakas, Goebbels, Gurmai, Hegyi, Herczog, Lehtinen, Myller, Paasilinna, Tabajdi

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 9

NI: Baco, Czarnecki Ryszard, Kozlík, Rutowicz

PPE-DE: Belet

PSE: Grech, Hänsch, Kósáné Kovács

Verts/ALE: van Buitenen

10.   Empfehlung Maaten A6-0102/2005

Ja-Stimmen: 181

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Pannella, Pistelli, Polfer, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Strož, Toussas, Uca, Verges, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Adwent, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Speroni, Tomczak, Wierzejski

NI: Belohorská, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Resetarits, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Seeberg

PSE: Castex, Christensen, Désir, Douay, Ferreira Anne, Fruteau, Guy-Quint, Hamon, Hazan, Jørgensen, Kristensen, Laignel, Lienemann, Navarro, Obiols i Germà, Poignant, Rasmussen, Reynaud, Roure, Schulz, Trautmann

UEN: Camre, Poli Bortone

Verts/ALE: Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Hassi, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schroedter, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 436

ALDE: Malmström, Newton Dunn

GUE/NGL: de Brún, Krarup, McDonald, Seppänen, Sjöstedt

IND/DEM: Batten, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Knapman, Louis, Lundgren, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Masiel, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Belet, Berend, Böge, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gal'a, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Cashman, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, De Vits, Díez González, Dobolyi, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Elisa, Ford, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jöns, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuc, Kuhne, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Prets, Rapkay, Riera Madurell, Rosati, Rothe, Rouček, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarand, Titley, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 17

ALDE: Harkin, Klinz, Krahmer

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Liotard

IND/DEM: Karatzaferis

NI: Baco, Kozlík

PPE-DE: Freitas, Landsbergis, Podkański

PSE: Roth-Behrendt, Tarabella

Verts/ALE: van Buitenen, Hudghton, Smith

11.   RC B6-0281/2005 — Familie McCartney

Ja-Stimmen: 581

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Polfer, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Brie, Kaufmann

IND/DEM: Adwent, Batten, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Clark, Farage, Giertych, Grabowski, Karatzaferis, Knapman, Krupa, Louis, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Speroni, Titford, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Resetarits, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Belet, Berend, Böge, Bowis, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gal'a, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 31

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kohlíček, Liotard, McDonald, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Toussas, Verges, Wagenknecht

NI: Romagnoli

PPE-DE: Landsbergis, Vlasák

UEN: Libicki

Enthaltungen: 9

ALDE: Watson

IND/DEM: Coûteaux, Goudin, Lundgren, Wohlin

NI: Baco, Kozlík

UEN: Camre

Verts/ALE: van Buitenen

12.   RC B6-0281/2005 — Familie McCartney

Ja-Stimmen: 578

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Polfer, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Kaufmann

IND/DEM: Adwent, Batten, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Clark, Farage, Giertych, Grabowski, Karatzaferis, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Speroni, Titford, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Resetarits, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Belet, Berend, Böge, Bowis, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Casa, Caspary, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gal'a, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Laschet, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 28

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Toussas, Verges, Wagenknecht

PPE-DE: Pomés Ruiz

Enthaltungen: 13

GUE/NGL: Brie, Liotard, Zimmer

IND/DEM: Coûteaux, Goudin, Lundgren, Wohlin

NI: Baco, Czarnecki Ryszard, Kozlík, Romagnoli, Rutowicz

Verts/ALE: van Buitenen

13.   RC B6-0281/2005 — Familie McCartney

Ja-Stimmen: 555

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Pannella, Pistelli, Polfer, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Kaufmann

IND/DEM: Adwent, Belder, Blokland, Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Karatzaferis, Krupa, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Speroni, Tomczak, Wierzejski, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Mote, Resetarits, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Ashworth, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Belet, Berend, Böge, Bowis, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Cederschiöld, Cesa, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gal'a, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lechner, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, Désir, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kinnock, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Liberadzki, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 4

GUE/NGL: Toussas, Wagenknecht

IND/DEM: Wohlin

NI: Romagnoli

Enthaltungen: 48

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Uca, Verges, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Louis, Lundgren, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Baco, Kozlík

Verts/ALE: van Buitenen, Buitenweg, Lagendijk, Rühle, Schlyter


ANGENOMMENE TEXTE

 

P6_TA(2005)0155

Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen: Rahmenabkommen EG/Albanien ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an den Programmen der Gemeinschaft (5532/2005 — KOM(2004)0809 — C6-0039/2005 — 2004/0276(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates(KOM(2004)0809) (1),

in Kenntnis des vom Rat vorgelegten Wortlauts (5532/2005),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 13 und 308 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0039/2005),

gestützt auf Artikel 75, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0122/2005),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Albanien zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0156

Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen: Rahmenabkommen EG/Bosnien und Herzegowina ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an den Programmen der Gemeinschaft (5532/2005 — KOM(2004)0809 — C6-0040/2005 — 2004/0277(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates(KOM(2004)0809) (1),

in Kenntnis des vom Rat vorgelegten Wortlauts (5532/2005),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 13 und 308 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0040/2005),

gestützt auf Artikel 75, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0122/2005),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Bosniens und Herzegowinas zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0157

Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen: Rahmenabkommen EG/Kroatien ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Kroatien an den Programmen der Gemeinschaft (5532/2005 — KOM(2004)0809 — C6-0041/2005 — 2004/0278(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004)0809) (1),

in Kenntnis des vom Rat vorgelegten Wortlauts (5532/2005),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 13 und 308 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0041/2005),

gestützt auf Artikel 75, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0122/2005),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0158

Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen: Rahmenabkommen EG/ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an den Programmen der Gemeinschaft (5532/2005 — KOM(2004)0809 — C6-0042/2005 — 2004/0279(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates(KOM(2004)0809) (1),

in Kenntnis des vom Rat vorgelegten Wortlauts (5532/2005),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 13 und 308 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0042/2005),

gestützt auf Artikel 75, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0122/2005),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0159

Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen: Rahmenabkommen EG/Serbien und Montenegro ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (5532/2005 — KOM(2004)0809 — C6-0043/2005 — 2004/0280(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004)0809) (1),

in Kenntnis des vom Rat vorgelegten Wortlauts (5532/2005),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 13 und 308 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0043/2005),

gestützt auf Artikel 75, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0122/2005),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Serbiens und Montenegros zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0160

Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (KOM(2005)0028 — C6-0034/2005 — 2005/0004(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0028) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0034/2005),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0107/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0161

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 in Genf angenommenen Neufassung (KOM(2004)0798 — C6-0010/2005 — 2004/0275(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004)0798) (1),

gestützt auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0010/2005),

gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0052/2005),

1.

billigt den Beitritt zu dem Übereinkommen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0162

Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (KOM(2004)0775 — C6-0223/2004 — 2004/0270(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0775) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0223/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0098/2005),

1.

billigt Artikel 1 Nummer 14 und ändert Artikel 2 des Kommissionsvorschlags;

2.

wird den übrigen Kommissionsvorschlag weiter prüfen und seinen Standpunkt in erster Lesung so bald wie möglich annehmen;

3.

teilt den Vorschlag entsprechend auf;

4.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Änderungen an der Übergangsregelung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und die substanziellen Änderungen an der Verordnung in zwei getrennten Verordnungen zu prüfen;

5.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, den Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0270

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Mai 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (2) soll einen einzigen Rechtsrahmen für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) in der Gemeinschaft bieten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten (3), wurde der Zeitraum für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bis spätestens 1. Juli 2005 verlängert .

(3)

Um die Rechtssicherheit nach Ablauf des Zeitraums für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu gewährleisten und in Erwartung der Änderung der dauerhaft geltenden Maßnahmen sowie der Einführung einer Gesamtstrategie für TSE sollten diese Übergangsmaßnahmen nochmals bis 1. Juli 2007 verlängert werden.

(4)

Im Interesse der Rechtssicherheit und um die legitimen Erwartungen der Wirtschaftsteilnehmer zu schützen und in Erwartung der substanziellen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte die vorliegende Verordnung am 1. Juli 2005 in Kraft treten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:

„Nach diesem Verfahren werden Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum getroffen, der spätestens am 1. Juli 2007 endet, um den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung zu ermöglichen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2005.

(2)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2005 der Kommission (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 31).

(3)  ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 1.

P6_TA(2005)0163

Abkommen EG/Schweiz: Teilnahme an der Europäischen Umweltagentur und am Europäischen Informations- und Beobachtungsnetz *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformationsund Umweltbeobachtungsnetz (KOM(2004)0658 — C6-0173/2004 — 2004/0233(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004)0658) (1),

gestützt auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 4 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0173/2004),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0088/2005),

1.

stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0164

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung) (KOM(2004)0246 — C6-0009/2004 — 2004/0079(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0246) (1),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0009/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0097/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0165

Qualität der Badegewässer ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (12884/1/2004 — C6-0006/2005 — 2002/0254(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (12884/1/2004 — C6-0006/2005),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002)0581) (2),

unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag (KOM(2004)0245) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6-0102/2005),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 82 E vom 1.4.2004, S. 115.

(2)  ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 127.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC2-COD(2002)0254

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 10. Mai 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über eine nachhaltige Entwicklung Ziele beschrieben, die als allgemeine Leitlinien für die künftige Entwicklung in prioritären Bereichen wie der natürlichen Ressourcen und der Volksgesundheit dienen sollen.

(2)

Wasser ist eine knappe natürliche Ressource, die hinsichtlich ihrer Qualität dementsprechend geschützt, verteidigt, bewirtschaftet und behandelt werden sollte. Insbesondere die Oberflächengewässer sind erneuerbare Ressourcen mit beschränkter Kapazität, sich von den negativen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erholen.

(3)

Die Gemeinschaftsumweltpolitik sollte auf ein hohes Schutzniveau abzielen und einen Beitrag zu Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Umweltqualität sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit leisten.

(4)

Die Kommission hat im Dezember 2000 eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zur Entwicklung einer neuen Badegewässerpolitik verabschiedet und eine umfassende Konsultation aller interessierten und beteiligten Stellen eingeleitet. Die wichtigsten Ergebnisse dieser Konsultation waren eine breite Unterstützung für die Erarbeitung einer neuen Richtlinie auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung einer umfassenderen Einbeziehung der Öffentlichkeit.

(5)

Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (5) enthält die Verpflichtung, ein hohes Niveau des Badegewässerschutzes sicherzustellen, was auch die Überarbeitung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (6) einschließt.

(6)

Gemäß dem Vertrag berücksichtigt die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik unter anderem die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten. Diese Richtlinie sollte wissenschaftliche Erkenntnisse nutzen, um die zuverlässigsten Indikatorparameter für die Vorhersage mikrobiologisch bedingter Gesundheitsgefahren festzulegen und um ein hohes Schutzniveau zu erreichen. Es sollten unverzüglich weitere epidemiologische Studien über die Gesundheitsgefahren durchgeführt werden, die mit dem Baden insbesondere in Süßwasser verbunden sind.

(7)

Um die Effizienz zu erhöhen und die Ressourcen sinnvoll zu nutzen, muss diese Richtlinie eng auf andere gewässerbezogene Rechtsvorschriften der Gemeinschaft abgestimmt werden wie etwa auf die Richtlinien 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (7) und 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (8) sowie die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (9).

(8)

Die Beteiligten sollten angemessen über geplante Maßnahmen sowie über Fortschritte bei der Umsetzung informiert werden. Die Öffentlichkeit sollte rechtzeitig und in angemessener Weise über die Ergebnisse der Überwachung der Badegewässerqualität und über Risikomanagementmaßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken, insbesondere im Zusammenhang mit vorhersehbarer kurzzeitiger Verschmutzung oder Ausnahmesituationen informiert werden. Neue Technologien, die es ermöglichen, die Öffentlichkeit effizient und auf vergleichbare Art über die Badegewässer in der gesamten Gemeinschaft zu informieren, sollten angewandt werden.

(9)

Um die Öffentlichkeit rechtzeitig über außergewöhnliche Ereignisse wie Überschwemmungen oder Versagen von Infrastruktureinrichtungen zu informieren und entsprechend zu schützen, sollten geeignete Notfallpläne erstellt werden, die auch Frühwarnsysteme umfassen.

(10)

Zum Zwecke der Überwachung müssen harmonisierte Analysemethoden und -praktiken angewandt werden. Um eine realistische Einstufung der Badegewässer zu erreichen, sind eine Beobachtung und Qualitätsbewertung über einen längeren Zeitraum hinweg erforderlich.

(11)

Konformität sollte nicht alleine durch Messungen und Berechnungen erreicht werden, sondern das Ergebnis von angemessenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und Qualitätssicherung sein. Die systematische Erstellung von Badegewässerprofilen ist daher ein geeignetes Mittel, Gefahren besser zu verstehen und entsprechende Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen. Gleichzeitig sollte besondere Aufmerksamkeit darauf verwendet werden, die Qualitätsziele zu erfüllen und einen reibungslosen Übergang von der Richtlinie 76/160/EWG zu vollziehen.

(12)

Die Gemeinschaft hat am 25. Juni 1998 das UNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Übereinkommen) unterzeichnet. In Anbetracht der Ratifikation dieses Übereinkommens durch die Gemeinschaft sollte das Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß an dieses Übereinkommen angeglichen werden. Es ist daher angebracht, in Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlich-keit zu Umweltinformationen  (10) und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme  (11) in diese Richtlinie Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen aufzunehmen und für die Beteiligung der Öffentlichkeit an ihrer Umsetzung zu sorgen.

(13)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung einer guten Qualität der Badegewässer und eines hohen Schutzniveaus durch die Mitgliedstaaten in der gesamten Gemeinschaft auf der Grundlage gemeinsamer Normen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (12).

(15)

Es zeigt sich in jeder Badesaison erneut, dass die Badegewässerpolitik der Gemeinschaft eine anhaltend wichtige Rolle spielt, da sie die Öffentlichkeit vor einer unfallbedingten und chronischen Verschmutzung durch Einleitungen in oder in der Nähe von Gemeinschaftsbadegewässern schützt. Die Gesamtqualität der Badegewässer hat sich seit Inkrafttreten der Richtlinie 76/160/EWG deutlich verbessert. Die genannte Richtlinie spiegelt jedoch den Kenntnis- und Erfahrungsstand der frühen 1970er Jahre wieder. Seitdem hat sich die Nutzung von Badegewässern genauso verändert wie der Stand von Wissenschaft und Technik. Die genannte Richtlinie sollte deshalb aufgehoben werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für

a)

die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern,

b)

die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und

c)

die Information der Öffentlichkeit über Badegewässerqualität.

(2)   Zweck dieser Richtlinie ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die Gesundheit des Menschen zu schützen.

(3)   Diese Richtlinie gilt für jeden Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät (nachstehend Badegewässer genannt). Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Schwimm- und Kurbecken;

b)

abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden;

c)

künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

Die Begriffe Oberflächengewässer, Grundwasser, Binnengewässer, Übergangsgewässer, Küstengewässer und Einzugsgebiet haben dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2000/60/EG.

2.

Zuständige Behörde: die Behörde oder die Behörden, die von einem Mitgliedstaat bestimmt wurden, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen, oder jede andere Behörde oder Stelle, denen diese Aufgabe übertragen worden ist.

3.

Dauerhaft bzw. auf Dauer: in Bezug auf ein Badeverbot oder auf das Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison.

4.

Große Zahl: in Bezug auf Badende eine Zahl, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet.

5.

Verschmutzung: das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der Artikel 8 und 9 sowie des Anhangs I Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellt.

6.

Badesaison: der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann.

7.

Bewirtschaftungsmaßnahmen: folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:

a)

Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils;

b)

Erstellung eines Überwachungszeitplans;

c)

Überwachung der Badegewässer;

d)

Bewertung der Badegewässerqualität;

e)

Einstufung der Badegewässer;

f)

Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen können;

g)

Erstellung von Notfallplänen und Einrichtung von Überwachungssystemen;

h)

Information der Öffentlichkeit;

i)

Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung;

j)

Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.

8.

Kurzzeitige Verschmutzung: eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne des Anhangs I Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als 48 Stunden nach Beendigung der Ursache beeinträchtigt und nicht mehr als ungefähr 72 Stunden andauert , und für die die zuständige Behörde, wie in Anhang II dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat.

9.

Ausnahmesituation: Ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten.

10.

Datensatz über die Badegewässerqualität: die Daten, die gemäß Artikel 3 erhoben werden.

11.

Bewertung der Badegewässerqualität: der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anhang II beschriebenen Bewertungsmethode.

12.

Massenvermehrung von Cyanobakterien: kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.

13.

Der Begriff betroffene Öffentlichkeit hat dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (13).

KAPITEL II

QUALITÄT UND BEWIRTSCHAFTUNG DER BADEGEWÄSSER

Artikel 3

Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen jährlich alle Badegewässer und legen die Dauer der Badesaison fest. Sie tun dies erstmals vor Beginn der ersten Badesaison, die auf das in Artikel 18 Absatz 1 genannte Datum folgt.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Überwachung der in Anhang I Spalte A aufgeführten Parameter gemäß Anhang IV erfolgt.

(3)   Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der

a)

die meisten Badenden erwartet werden oder

b)

nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.

(4)   Für jedes Badegewässer wird vor Beginn jeder Badesaison und zum ersten Mal vor Beginn der dritten vollständigen Badesaison nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Überwachungszeitplan erstellt. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können die Überwachung für die in Anhang I Spalte A aufgeführten Parameter in der ersten vollständigen Badesaison nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einführen. In diesem Fall findet die Überwachung in der in Anhang IV angegebenen Häufigkeit statt. Die Ergebnisse dieser Überwachung können zur Erstellung der in Artikel 4 genannten Datensätze für die Badegewässerqualität herangezogen werden. Sobald die Mitgliedstaaten die Überwachung gemäß der vorliegenden Richtlinie einführen, kann die Überwachung der im Anhang der Richtlinie 76/160/EWG aufgeführten Parameter eingestellt werden.

(6)   Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anhang IV entnommene Proben ersetzt.

(7)   In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.

(8)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und geben die Gründe für die Aussetzung an. Sie stellen diese Informationen spätestens bei Vorlage des nächsten jährlichen Berichts gemäß Artikel 13 zur Verfügung.

(9)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Analyse der Badegewässerqualität nach den in Anhang I aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anhang V aufgeführten Regeln erfolgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Verwendung anderer Methoden oder Regeln zulassen, wenn sie nachweisen können, dass die dabei erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anhang I aufgeführten Methoden und der in Anhang V aufgeführten Regeln erzielt werden. Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung dieser gleichwertigen Methoden oder Regeln zulassen, übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben über die angewendeten Methoden oder Regeln und deren Gleichwertigkeit.

Artikel 4

Bewertung der Badegewässerqualität

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Datensätze über die Badegewässerqualität auf der Grundlage der Überwachung der in Anhang I Spalte A aufgeführten Parameter zusammengestellt werden.

(2)   Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt

a)

für jedes Badegewässer,

b)

nach dem Ende jeder Badesaison,

c)

auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und

d)

nach dem in Anhang II genannten Verfahren.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch beschließen, Bewertungen der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität vorzunehmen, der lediglich die drei vorangegangenen Badesaisons erfasst. Entscheidet er sich dafür, so unterrichtet er vorab die Kommission hierüber. Er unterrichtet die Kommission auch, wenn er anschließend beschließt, wieder Badegewässerqualitätsbewertungen auf der Grundlage von vier Badesaisons vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten dürfen den zugrunde zu legenden Bewertungszeitraum höchstens einmal alle fünf Jahre ändern.

(3)   Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben oder, unter den in Anhang IV Nummer 2 genannten besonderen Umständen, 12 Proben.

(4)   Sofern entweder

die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt sind oder

der Datensatz über die Badegewässerqualität, der für die Bewertung bei Badegewässern mit einer Badesaison, deren Dauer 8 Wochen nicht überschreitet, verwendet wird, mindestens 8 Proben umfasst,

kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn

a)

das Badegewässer neu bestimmt worden ist,

b)

Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach Artikel 5 berühren, wobei in diesem Fall die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgt, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben Bericht, oder

c)

das Badegewässer bereits nach der Richtlinie 76/160/EWG bewertet worden ist; in diesem Fall werden die nach der genannten Richtlinie erhobenen gleichwertigen Daten herangezogen und zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass die Parameter 2 und 3 im Anhang der Richtlinie 76/160/EWG den Parametern 2 und 1 des Anhangs I Spalte A der vorliegenden Richtlinie gleichwertig sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten können bestehende Badegewässer unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilen oder gruppieren. Sie können bestehende Badegewässer nur dann gruppieren, wenn diese

a)

zusammenhängend sind,

b)

in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstabe c erhalten haben und

c)

Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame Risikofaktoren oder gar keine Risikofaktoren aufweisen.

Artikel 5

Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer

(1)   Die Mitgliedstaaten stufen auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien des Anhangs II als

a)

mangelhaft,

b)

ausreichend,

c)

gut oder

d)

ausgezeichnet ein.

(2)   Die erste Einstufung gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zum Ende der Badesaison 2011 alle Badegewässer zumindest ausreichend sind. Sie ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als ausgezeichnet oder als gut eingestuften Badegewässer für geeignet erachten.

(4)   Unbeschadet der allgemeinen Anforderung des Absatzes 3 können Badegewässer zeitweilig als mangelhaft eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Richtlinie entsprechen. Die Gründe und Ursachen für das Nichterreichen der ausreichenden Qualität müssen festgestellt worden sein. In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden.

a)

Bei jedem als mangelhaft eingestuften Badegewässer werden mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen:

i)

angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abratens vom Baden, um die Badenden keiner Verschmutzung auszusetzen,

ii)

Feststellung der Gründe und Ursachen des Nichterreichens der ausreichenden Qualität und

iii)

iii) angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung,

iv)

ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und alle eingeleiteten Maßnahmen auf der Grundlage des Badegewässerprofils.

b)

Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als mangelhaft eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Ein Mitgliedstaat kann jedoch vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten oder auf Dauer vom Baden abraten, wenn er der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der ausreichenden Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.

(5)   Wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten, so wird die Öffentlichkeit darüber informiert, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt; dabei werden die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer angegeben.

Artikel 6

Badegewässerprofile

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Badegewässerprofile gemäß Anhang III erstellt werden. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum … (14) erstellt.

(2)   Die Badegewässerprofile werden gemäß Anhang III überprüft und aktualisiert.

(3)   Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erhobenen Daten, die für die vorliegende Richtlinie von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.

Artikel 7

Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen

(1)    Die Mitgliedstaaten erstellen Notfallpläne für Ereignisse wie Überschwemmungen, Unfälle oder Infrastrukturversagen, durch die es zu negativen Auswirkungen auf die Wasserqualität der Badegewässer kommen kann. In diesen Plänen werden potenzielle Gründe und Ursachen und mögliche Auswirkungen festgestellt, Überwachungs- und/oder Frühwarnsysteme geschaffen und Hinweise zur Vermeidung bzw. Eindämmung von Schäden erteilt.

(2)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass umfassende nationale und/oder lokale Überwachungs- und Frühwarnsysteme geschaffen, verbessert oder beibehalten werden, um folgende Maßnahmen zu ermöglichen:

a)

Feststellung von Verschmutzungsereignissen oder der Gefahr solcher Ereignisse, die negative Auswirkungen auf die Badegewässerqualität haben können, einschließlich durch extreme Witterungsbedingungen verursachte Ereignisse;

b)

unmittelbare und unmissverständliche Unterrichtung der zuständigen Behörden über solche Ereignisse oder Gefahren;

c)

bei unmittelbarer Bedrohung der öffentlichen Gesundheit Verbreitung aller relevanten Informationen, die sich im Besitz einer Behörde befinden und der Öffentlichkeit bei der Vermeidung oder Eindämmung von Schäden hilfreich sein können, an sämtliche Personen, die betroffen sein können;

d)

Abgabe von Empfehlungen für Vermeidungs- und Abhilfemaßnahmen an die betreffenden Behörden und gegebenenfalls an die Offentlichkeit;

e)

bei Eintritt eines Notfalls Anbringung provisorischer Warnhinweise an deutlich sichtbarer Stelle an den betreffenden Badegewässern.

(3)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um im Einklang mit dem betreffenden Notfallplan auf solche Ereignisse bzw. Gefahren reagieren zu können.

(4)     Überwachungs- und Frühwarnsysteme, Notfallpläne und die Kapazitäten zur Reaktion auf besondere Ereignisse und Gefahren für die Badegewässerqualität können mit anderen vorhandenen Systemen kombiniert werden.

Artikel 8

Gefährdung durch Cyanobakterien

(1)   Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so wird eine geeignete Überwachung durchgeführt, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.

(2)   Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so werden unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr ergriffen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.

Artikel 9

Andere Parameter

(1)   Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen und/oder von marinem Phytoplankton hin, so werden Untersuchungen durchgeführt, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen und es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.

(2)   Badegewässer werden einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit.

Artikel 10

Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern

Kommt es in einem Einzugsgebiet zu grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, so arbeiten die betroffenen Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bei der Umsetzung dieser Richtlinie zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.

KAPITEL III

INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 11

Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Erstellung, Überarbeitung und Aktualisierung der Badegewässerliste und der Badegewässerprofile sowie bei Bewirtschaftungsmaßnahmen alle interessierten Stellen auch auf lokaler Ebene angehört werden und sich beteiligen können. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die Öffentlichkeit darüber, wie dies organisiert wird.

Artikel 12

Information der Öffentlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:

a)

die aktuelle Einstufung des Badegewässers,

b)

eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anhang III erstellten Badegewässerprofils; dabei sind die Benutzer durch Anbringung eines von der Kommission gebilligten Symbols an deutlich sichtbarer Stelle über den gegenwärtigen Status der Badegewässerqualität in Kenntnis zu setzen,

c)

bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:

eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,

eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat oder vom Baden abgeraten wurde, und

eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt;

d)

Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse;

e)

wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen;

f)

bei Streichung eines Badegewässers von der Badegewässerliste ein Hinweis über die Streichung sowie über die Gründe dafür an die Öffentlichkeit. Dieser Hinweisist während der Badesaison des Jahres, in dem die Streichung vorgenommen wird, sowie im darauf folgenden Jahr in unmittelbarer Nähe des Wassers anzubringen. In einem solchen Hinweis, der zumindest aus Warnzeichen am Strand besteht, wird die Öffentlichkeit auch über das am nächsten liegende zugängliche Badegewässer informiert;

g)

eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen.

(2)     Bei Auftreten einer Gefahrensituation arbeiten die öffentlichen Stellen mit allen interessierten Parteien zusammen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über alle potenziellen Gefahren klar und kohärent durch Aufstellung provisorischer Warnschilder vor Ort informiert wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten nutzen geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internet, um Informationen sowie ihre Übersetzung zumindest ins Englische und ins Französische über die in Absatz 1 genannten Badegewässer sowie folgende weiteren Informationen so rasch wie möglich zu verbreiten:

a)

eine Liste der Badegewässer;

b)

die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und seines Badegewässerprofils einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Richtlinie seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung; die Ergebnisse der in dem Gewässer durchgeführten Kontrolle sollten binnen einer Woche im Internet abrufbar sein;

c)

bei Badegewässern, die als mangelhaft eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung gemäß Artikel 5 Absatz 4 anzugehen; und

d)

bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über

die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,

die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,

die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung anzugehen.

Die in Buchstabe a genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse werden innerhalb einer Woche zur Verfügung gestellt.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 3 aufgeführten Informationen werden so bald sie zur Verfügung stehen mit Wirkung vom Beginn der fünften Badesaison nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Datum verbreitet.

(5)     Die Kommission entwickelt nach Anhörung der Mitgliedstaaten sowie der einschlägigen Tourismus- und Verbraucherverbände, der Umweltorganisationen und sonstiger interessierter Parteien innerhalb von zwei Jahren ein einfaches standardisiertes System von Symbolen, die von den Mitgliedstaaten, regionalen oder lokalen Behörden, der Tourismusbranche usw. für verschiedene Zwecke als eines von mehreren Informationsmedien verwendet werden können, um die Öffentlichkeit zu informieren. Das System muss auf einer EU-Internetseite abrufbar sein.

Artikel 13

Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Überwachungsergebnisse und die Bewertung der Badegewässerqualität für jedes Badegewässer sowie eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln jährlich bis zum 31. Dezember diese die vorangegangene Badesaison betreffenden Informationen. Sie beginnen damit, sobald die erste Bewertung der Badegewässerqualität nach Artikel 4 durchgeführt worden ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich vor Beginn der Badesaison alle als Badegewässer ausgewiesenen Gewässer, einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr. Sie melden dies erstmals vor Beginn der ersten Badesaison, die auf das in Artikel 18 Absatz 1 genannte Datum folgt.

(3)   Nach Beginn der Überwachung der Badegewässer gemäß der vorliegenden Richtlinie erfolgt die Berichterstattung an die Kommission gemäß Absatz 1 solange weiter entsprechend der Richtlinie 76/160/EWG, bis eine erste Bewertung nach der vorliegenden Richtlinie vorgenommen werden kann. Während dieses Zeitraums wird Parameter 1 des Anhangs der Richtlinie 76/160/EWG im Jahresbericht außer Acht gelassen und werden die Parameter 2 und 3 des Anhangs der Richtlinie 76/160/EWG als gleichwertig mit den Parametern 2 und 1 des Anhangs I Spalte A der vorliegenden Richtlinie angesehen.

(4)   Die Kommission veröffentlicht einen zusammenfassenden Jahresbericht über die Qualität der Badegewässer in der Gemeinschaft, einschließlich der Einstufungen der Badegewässer, der Konformität mit der vorliegenden Richtlinie sowie wichtigen Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht jedes Jahr bis zum 30. April, auch über das Internet. Die Kommission greift bei der Erstellung des Berichts soweit wie möglich auf Systeme der Datensammlung, -auswertung und -darstellung zurück, die im Rahmen einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 2000/60/EG, eingerichtet wurden.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Bericht und Überprüfung

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens im Jahr 2018 einen Prüfbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(2)   In dem Bericht wird insbesondere auf Folgendes eingegangen:

a)

die Ergebnisse einer geeigneten epidemiologischen Studie auf europäischer Ebene, die die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchführt,

b)

andere wissenschaftliche, analysetechnische und epidemiologische Entwicklungen, die für die Parameter für die Badegewässerqualität von Belang sind, und

c)

die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

(3)   Auf der Grundlage dieses Berichts und einer ausführlichen Folgenabschätzung überprüft die Kommission diese Richtlinie spätestens 2020 insbesondere im Hinblick auf die Parameter für die Badegewässer-qualität und legt gemäß Artikel 251 des Vertrags gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge vor.

Artikel 15

Technische Anpassungen und Durchführungsmaßnahmen

Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren wird Folgendes beschlossen:

a)

Spezifizierung der EN/ISO-Norm betreffend die Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Methoden für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 9;

b)

Festlegung ausführlicher Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 12 Absatz 5;

c)

Anpassung der Analysemethoden für die in Anhang I aufgeführten Parameter an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt;

d)

Revision der Parameter in Anhang I betreffend die Bestimmung von Viren auf der Grundlage wis-senschaftlicher Ergebnisse;

e)

Anpassung des Anhangs V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt;

f)

Festlegung von Leitlinien für eine gemeinsame Methode zur Bewertung einzelner Proben.

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 17

Aufhebung

(1)   Die Richtlinie 76/160/EWG wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 aufgehoben. Vorbehaltlich des Absatzes 2 berührt diese Aufhebung nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in der aufgehobenen Richtlinie festgesetzten Fristen für die Umsetzung und die Anwendung.

(2)   Sobald ein Mitgliedstaat alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verabschiedet und alle praktischen Maßnahmen getroffen hat, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, gilt die vorliegende Richtlinie und ersetzt sie die Richtlinie 76/160/EWG.

(3)   Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.

(4)     Die Einstufung ausreichend gilt nur für einen Zeitraum von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und wird nicht erneuert.

Artikel 18

Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum … (15) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 127.

(2)  ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 39.

(3)  ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 31.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003 (ABl. C 82 E vom 1.4.2004, S. 116 ), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2005.

(5)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(7)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(9)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr.2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(10)   ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(11)   ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

(12)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(13)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG.

(14)   Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(15)   Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE I

BINNENGEWÄSSER

 

A

Β

C

D

E

 

Parameter

Ausgezeichnete Qualität

Gute Qualität

Ausreichende Qualität

Referenzanalysemethoden

1

Intestinale Enterokokken (cfu/100 ml)

200 (1)

400 (1)

450  (1)

ISO 7899-1 oder ISO 7899-2

2

Escherichia coli (cfu/100 ml)

500 (1)

1000 (1)

1100  (1)

ISO 9308-3 oder ISO 9308-1


KÜSTENGEWÄSSER UND ÜBERGANGSGEWÄSSER

 

A

Β

C

D

E

 

Parameter

Ausgezeichnete Qualität

Gute Qualität

Ausreichende Qualität

Referenzanalysemethoden

1

Intestinale Enterokokken (cfu/100 ml)

100 (2)

200 (2)

250  (2)

ISO 7899-1 oder ISO 7899-2

2

Escherichia coli (cfu/100 ml)

250 (2)

500 (2)

550  (2)

ISO 9308-3 oder ISO 9308-1


(1)  Auf der Grundlage einer 9 5-Perzentil-Bewertung. Siehe Anhang II.

(2)  Auf der Grundlage einer 9 5-Perzentil-Bewertung. Siehe Anhang II.

ANLAGE II

BEWERTUNG UND EINSTUFUNG VON BADEGEWÄSSERN

1.   MANGELHAFTE QUALITÄT

Badegewässer sind als mangelhaft einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum (1) die Perzentil-Werte (2) bei den mikrobiologischen Werten schlechter (3) sind als die in Anhang I Spalte D für die ausreichende Qualität festgelegten Werte.

2.   AUSREICHENDE QUALITÄT

Badegewässer sind als ausreichend einzustufen,

1)

wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser (4)-als die in Anhang I Spalte D für die ausreichende Qualität festgelegten Werte sind und

2)

für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:

i)

Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;

ii)

es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und

iii)

die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.

3.   GUTE QUALITÄT

Badegewässer sind als gut einzustufen,

1)

wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei der mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anhang I Spalte C für die gute Qualität festgelegten Werte sind und

2)

für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:

i)

Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;

ii)

es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und

iii)

die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.

4.   AUSGEZEICHNETE QUALITÄT

Badegewässer sind als ausgezeichnet einzustufen,

1)

wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei der mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anhang I Spalte Β für die ausgezeichnete Qualität festgelegten Werte sind und

2)

für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:

i)

Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;

ii)

es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und

iii)

die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.

ANMERKUNGEN


(1)  Letzter Bewertungszeitraum bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in Artikel 4 Absatz 2 oder in Artikel 4 Absatz 4 angegebenen Zeitraum.

(2)  Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:

i)

Ausgangswert ist der log10Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)

ii)

Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte (μ) berechnet.

iii)

Es wird die Standardabweichung der log10-Werte (σ) berechnet.

Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ+ 1,65 σ).

(3)  Schlechter bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in cfu/100 ml.

(4)  Besser bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in cfu/100 ml.

ANLAGE III

BADEGEWÄSSERPROFIL

1.

Das Badegewässerprofil gemäß Artikel 6 umfasst

a)

eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellte Beschreibung der für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten;

b)

eine Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen können;

c)

eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien;

d)

eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Makroalgen und/oder Phytoplankton;

e)

folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Buchstabe b die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:

voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung;

Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen;

während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme;

f)

die Lage der Überwachungsstelle.

2.

Bei Badegewässern, die als gut, ausreichend oder mangelhaft eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen ist nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen.

Einstufung des Badegewässers

Gut

Ausreichend

Mangelhaft

Überprüfung mindestens alle

4 Jahre

3 Jahre

2 Jahre

Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1)

a bis f

a bis f

a bis f

Bei Badegewässern, die zuvor als ausgezeichnet eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in gut, ausreichend oder mangelhaft ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.

3.

Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.

4.

Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden auf einer detaillierten Karte dargestellt.

5.

Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die zuständige Behörde dies für angemessen erachtet.

ANLAGE IV

ÜBERWACHUNG DER BADEGEWÄSSER

1.

Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.

2.

Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn

a)

die Badesaison nicht länger als 8 Wochen dauert oder

b)

sich das Badegewässer in einer Region in schwieriger geografischer Lage befindet.

3.

Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein, und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.

4.

Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist 7 Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.

ANLAGE V

REGELN FÜR DEN UMGANG MIT PROBEN FÜR MIKROBIOLOGISCHE ANALYSEN

1.   ENTNAHMESTELLE

Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.

2.   STERILISIERUNG DER PROBENBEHÄLTNISSE

Die Probenbehältnisse

sind für mindestens 15 Minuten bei 121 °C im Autoklav zu sterilisieren oder

für mindestens 1 Stunde bei 160 °C — 170 °C trocken zu sterilisieren oder

müssen strahlensterilisierte Probenbehältnisse sein, die direkt vom Hersteller bezogen werden.

3.   PROBENAHME

Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.

Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).

Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben hat der Probenehmer ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z.B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).

Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.

4.   LAGERUNG UND TRANSPORT DER PROBEN VOR DER ANALYSE

Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützten.

Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von ca. 4 °C aufzubewahren. Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als 4 Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.

Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben spätestens innerhalb von 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren. Bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen Probenahme und Analyse ist die gemessene Konzentration der Bakterien mit Hilfe der bekannten Zersetzungsformel T90 anzupassen, um die Bakterienkonzentration zum Zeitpunkt der Probenahme zu ermitteln.

P6_TA(2005)0166

Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (KOM(2003)0703 — C5-0561/2003 — 2003/0277(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0703) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0561/2003),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0089/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2003)0277

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Mai 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 ,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei den europäischen Kapitalgesellschaften besteht ein Bedarf an Kooperation und Reorganisation. Im Hinblick auf Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten stoßen sie jedoch innerhalb der Gemeinschaft auf zahlreiche rechtliche und administrative Schwierigkeiten. Daher ist eine gemeinschaftsrechtliche Regelung erforderlich , die eine Verschmelzung von Kapitalgesellschaften unterschiedlichen Rechts und unterschiedlicher Rechtsform erleichtert und auf diese Weise zur Vollendung und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beiträgt.

(2)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Einführung einer Regelung mit auf innergemeinschaftlicher Ebene anwendbaren einheitlichen Bestimmungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht und daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des-Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele notwendige Maß hinaus.

(3)

Mit dieser Richtlinie wird die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Richtlinie erleichtert. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten müssen die grenzüberschreitende Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft aus einem Mitgliedstaat mit einer Kapitalgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gestatten, wenn das einzelstaatliche Recht der betreffenden Mitgliedstaaten Verschmelzungen zwischen Unternehmen solcher Rechtsformen erlaubt.

(4)

Um grenzüberschreitende Verschmelzungen zu erleichtern, sollte vorgesehen werden, dass für jede an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte Gesellschaft und jeden beteiligten Dritten weiterhin die Vorschriften und Formalitäten des innerstaatlichen Rechts gelten, das im Falle einer innerstaatlichen Verschmelzung anwendbar wäre, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften und Formalitäten des innerstaatlichen Rechts, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird, sollten keine Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Kapitalverkehrs einführen, es sei denn derartige Beschränkungen lassen sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und insbesondere durch die Erfordernisse des Gemeinwohls rechtfertigen und sind zur Erfüllung solcher vorrangigen Erfordernisse notwendig und angemessen.

(5)

Der gemeinsame Verschmelzungsplan muss für alle an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die verschiedenen Mitgliedstaaten angehören, gleichlauten. Es sollte daher festgelegt werden, welche Angaben der gemeinsame Verschmelzungsplan mindestens enthalten muss, wobei den Gesellschaften gleichzeitig die Möglichkeit zu geben ist, weitere Angaben zu vereinbaren.

(6)

Zum Schutz der Interessen der Gesellschafter und Dritter sollte für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften sowohl der Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung als auch die grenzüberschreitende Verschmelzung selbst im entsprechenden öffentlichen Register offen gelegt werden.

(7)

Die Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten sehen vor, dass auf einzelstaatlicher Ebene für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften von einem oder mehreren Sachverständigen ein Bericht über den Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung erstellt wird. Um die im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung anfallenden Sachverständigenkosten zu begrenzen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen gemeinsamen Bericht für alle Gesellschafter der an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften zu erstellen. Die Hauptversammlung jeder Gesellschaft muss dem gemeinsamen Verschmelzungsplan zustimmen.

(8)

Um grenzüberschreitende Verschmelzungen zu erleichtern, sollte die Kontrolle des Abschlusses und der Rechtmäßigkeit des Beschlussfassungsverfahrens jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften von der für die einzelne Gesellschaft jeweils zuständigen einzelstaatlichen Behörde vorgenommen werden, während die Kontrolle des Abschlusses und der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung der einzelstaatlichen Behörde obliegen sollte, die für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft zuständig ist. Bei dieser einzelstaatlichen Behörde kann es sich um ein Gericht, einen Notar oder jede andere von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte Behörde handeln. Festzulegen ist auch, nach welchem einzelstaatlichen Recht sich der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird; dies ist das Recht, das für die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft maßgebend ist.

(9)

Zum Schutz der Interessen der Gesellschafter und Dritter sind die Rechtsfolgen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung anzugeben, wobei danach zu unterscheiden ist, ob es sich bei der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft um eine übernehmende oder um eine neue Gesellschaft handelt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte vorgeschrieben werden, dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung nach ihrem Wirksamwerden nicht mehr für nichtig erklärt werden kann.

(10)

Die vorliegende Richtlinie lässt die Anwendung des Fusionskontrollrechts sowohl auf Ebene der Gemeinschaft (4) als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten unberührt.

(11)

Die für Kreditvermittlungsgesellschaften und andere Finanzgesellschaften geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und die gemäß diesen Rechtsvorschriften erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

(12)

Diese Richtlinie lässt die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unberührt, nach denen anzugeben ist, welches der Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft werden soll.

(13)

Die Rechte der Arbeitnehmer mit Ausnahme der Mitbestimmungsrechte unterliegen weiterhin den Vorschriften der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über Massenentlassungen (5), der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (6), der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (7) sowie der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (8).

(14)

Haben die Arbeitnehmer einer an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft Mitbestimmungsrechte nach Maßgabe dieser Richtlinie und sieht das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, nicht den gleichen Umfang an Mitbestimmung vor wie in den jeweiligen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften — einschließlich in mit Beschlussfassungsbefugnissen ausgestatteten Ausschüssen des Aufsichtsorgans — oder sieht dieses Recht nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten durch die Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Betriebe vor, so muss die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft neu geregelt werden. Hierbei sind die Grundsätze und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (9) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (10) anzuwenden, jedoch mit den Änderungen, die für notwendig erachtet werden, weil die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft dem einzelstaatlichen Recht des Sitzmitgliedstaats unterliegen wird. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/86/EG für eine rasche Aufnahme der in Artikel 14 vorgesehenen Verhandlungen sorgen, damit Verschmelzungen nicht unnötig verzögert werden.

(15)

Bei der Ermittlung des Umfangs der Mitbestimmung in den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sollte auch der Anteil der Beschäftigten, die die Arbeitnehmer vertreten, in dem Leitungsgremium berücksichtigt werden, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zuständig ist.

(16)

Der Rat sollte entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung  (11) darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen der Richtlinie und der Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)     Diese Richtlinie gilt für Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben, sofern mindestens zwei der Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen (nachstehend grenzüberschreitende Verschmelzungen genannt).

(2)    Im Sinne dieser Richtlinie ist

Verschmelzung der Vorgang, durch den

a)

eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft — übernehmende Gesellschaft — gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der anderen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung übertragen; die Zuzahlung darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Anteile nicht überschreiten;

b)

zwei oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine von ihnen gegründete Gesellschaft — die neue Gesellschaft — gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung übertragen; die Zuzahlung darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Anteile nicht überschreiten;

c)

eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt ;

Kapitalgesellschaft

a)

eine Gesellschaft nach Artikel 1 der Richtlinie 68/151/EWG  (12) des Rates, oder

b)

eine Kapitalgesellschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und über Gesellschaftskapital verfügt , das allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach dem für sie maßgebenden innerstaatlichen Recht im Interesse der Gesellschafter und Dritter Schutzbestimmungen im Sinne der Richtlinie 68/151/EWG einhalten muss.

(3)     Unbeschadet des Absatzes 2 findet diese Richtlinie auch dann Anwendung auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, wenn die bare Zuzahlung gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich nach dem Recht mindestens eines der beteiligten Mitgliedstaaten 10% des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts des Kapitals der Gesellschaft, die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgeht, überschreiten darf.

(4)     Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf grenzüberschreitende Verschmelzungen anzuwenden, an denen eine Genossenschaft beteiligt ist; dies gilt auch dann, wenn diese Genossenschaft unter die Definition des Begriffs Kapitalgesellschaft gemäß Absatz 2 zweiter Gedankenstrich fällt.

(5)     Diese Richtlinie gilt nicht für grenzüberschreitende Verschmelzungen, an denen eine Gesellschaft beteiligt ist, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine Gesellschaft sicherstellen will, dass der Kurs ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

Artikel 2

(1)    Sofern diese Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt,

sind grenzüberschreitende Verschmelzungen nur zwischen Gesellschaften solcher Rechtsformen möglich, die sich nach dem einzelstaatlichen Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten verschmelzen dürfen,

muss eine Gesellschaft, die sich an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt, die Vorschriften und Formalitäten des für sie geltenden innerstaatlichen Rechts einhalten bzw. erledigen. Wenn das Recht eines Mitgliedstaats es den Behörden dieses Mitgliedstaats gestattet, eine innerstaatliche Verschmelzung aus Gründen des öffentlichen Interesses zu verbieten, so gilt dies auch für eine grenzüberschreitende Verschmelzung, bei der mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegt. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 anwendbar ist.

(2)     Zu den genannten Vorschriften und Formalitäten zählen insbesondere Bestimmungen über das die Verschmelzung betreffende Beschlussfassungsverfahren und — angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung — über den Schutz der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften, der Anleihegläubiger und der Inhaber von Wertpapieren oder Aktien sowie über den Schutz der Arbeitnehmer, soweit andere als die in Artikel 14 geregelten Rechte betroffen sind. Ein Mitgliedstaat kann in Bezug auf die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die seinem Recht unterliegen, Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsgesellschafter, die die grenzüberschreitende Verschmelzung abgelehnt haben, zu gewährleisten.

Artikel 3

(1)    Die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften stellen einen gemeinsamen Verschmelzungsplan auf. Dieser Plan enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Rechtsform, Firma und Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie Rechtsform, Firma und Sitz, wie sie für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft vorgesehen sind,

b)

das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen,

c)

die Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Anteile der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft,

d)

die möglichen Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung,

e)

e)den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf dieses Recht,

f)

f)den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der sich verschmelzenden Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft vorgenommen gelten,

g)

g) die Rechte, welche die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den anderen Inhabern von Gesellschaftsanteilen gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen,

h)

h) etwaige besondere Vorteile, die den Sachverständigen, die den Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung prüfen, oder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften gewährt werden,

i)

i) die Satzung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft,

j)

j) gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem gemäß Artikel 14 die Einzelheiten über die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden,

k)

Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft übertragen wird,

l)

den Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung verwendet wurden.

(2)    Das Leistungs- oder Verwaltungsorgan jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellt einen für die Gesellschafter bestimmten Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung erläutert und begründet und die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmer erläutert werden. Der Bericht ist den Gesellschaftern und den Vertretern der Arbeitnehmer beziehungsweise — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern direkt spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung nach Artikel 6 zur Verfügung zu stellen. Wenn das Leitungs- oder Verwaltungsorgan einer der sich verschmelzenden Gesellschaften im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften rechtzeitig eine Stellungnahme der Vertreter ihrer Arbeitnehmer erhält, wird diese Stellungnahme dem Bericht angefügt.

Artikel 4

(1)     Der Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung muss auf die im innerstaatlichen Recht jedes Mitgliedstaats vorgesehene Weise gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung, auf der darüber zu beschließen ist, bekannt gemacht werden.

(2)     Vorbehaltlich der zusätzlichen Anforderungen des Mitgliedstaats, dessen Recht die betreffende Gesellschaft unterliegt, müssen für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften die folgenden Angaben im amtlichen Mitteilungsblatt dieses Mitgliedstaats veröffentlicht werden:

a)

Rechtsform, Firma und Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften,

b)

das Register, bei dem die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register,

c)

für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und gegebenenfalls der Minderheitsgesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können.

Artikel 5

(1)   Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften wird ein für die Gesellschafter bestimmter Bericht unabhängiger Sachverständiger erstellt, der spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung gemäß Artikel 6 vorliegen muss. Als Sachverständige können je nach dem Recht der Mitgliedstaaten natürliche Personen oder juristische Personen bestellt werden.

(2)   Als Alternative zur Heranziehung von Sachverständigen, die für Rechnung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften tätig sind, können ein oder mehrere unabhängige Sachverständige, die auf gemeinsamen Antrag dieser Gesellschaften von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Recht eine der sich verschmelzenden Gesellschaften oder die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft unterliegt, dazu bestellt bzw. von einer solchen Behörde zugelassen wurden, den Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung prüfen und einen für alle Gesellschafter bestimmten gemeinsamen schriftlichen Bericht erstellen.

(3)     Der Bericht der Sachverständigen enthält zumindest die Angaben nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften  (13). Die Sachverständigen haben das Recht, von jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften alle Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe für erforderlich halten.

(4)     Weder die Prüfung des Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung durch unabhängige Sachverständige noch die Erstellung eines Sachverständigenberichts sind erforderlich, wenn alle Gesellschafter aller sich verschmelzenden Gesellschaften darauf verzichten.

Artikel 6

(1)   Nach Kenntnisnahme der Berichte gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 stimmt die Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften dem gemeinsamen Verschmelzungsplan zu.

(2)   Die Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften kann die Verschmelzung davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden.

(3)     Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats brauchen die Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft nicht vorzuschreiben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 der Richtlinie 78/855/EWG erfüllt sind.

Artikel 7

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt das Gericht, den Notar oder die sonstige zuständige Behörde, die die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung in Bezug auf die Verfahrensabschnitte kontrollieren, welche die sich verschmelzenden Gesellschaften betreffen, die seinem innerstaatlichen Recht unterliegen.

(2)   In jedem dieser Mitgliedstaaten stellt die nach Absatz 1 benannte Stelle jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften, die dem Recht dieses Staates unterliegt, so rasch wie möglich eine Bescheinigung aus, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß vollzogen wurden.

(3)     Falls nach dem Recht eines Mitgliedstaats, dem eine sich verschmelzende Gesellschaft unterliegt, ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Wertpapiere oder Anteile oder zur Abfindung von Minderheitsgesellschaftern vorgesehen ist, das jedoch der Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht entgegensteht, so kommt dieses Verfahren nur zur Anwendung, wenn andere sich verschmelzende Gesellschaften in Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften ein solches Verfahren nicht vorsehen, bei der Zustimmung zum Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausdrücklich akzeptieren, dass die Gesellschafter der ersteren sich verschmelzenden Gesellschaft ein solches Verfahren bei dem Gericht, das für diese Gesellschaft zuständig ist, beantragen können. In diesem Fall können das Gericht, der Notar oder die sonstige zuständige Behörde die Bescheinigung nach Absatz 2 auch dann ausstellen, wenn ein solches Verfahren eingeleitet wurde. In der Bescheinigung muss jedoch angegeben werden, dass ein solches Verfahren anhängig ist. Die aus dem Verfahren hervorgehende Entscheidung ist für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft und ihre Gesellschafter bindend.

Artikel 8

(1)    Jeder Mitgliedstaat benennt das Gericht, den Notar oder die sonstige zuständige Behörde, die die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung in Bezug auf die Verfahrensabschnitte kontrollieren , welche die Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung und gegebenenfalls die Gründung einer neuen Gesellschaft betreffen, wenn diese Gesellschaft seinem innerstaatlichen Recht unterliegt. Die betreffende Stelle kontrolliert insbesondere, ob die sich verschmelzenden Gesellschaften einem gemeinsamen gleichlautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben und gegebenenfalls ob eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 14 geschlossen wurde.

(2)    Jede der sich verschmelzenden Gesellschaften legt hierzu der nach Absatz 1 benannten Stelle die Bescheinigung nach Artikel 7 Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung sowie den von der Hauptversammlung gemäß Artikel 6 genehmigten gemeinsamen Verschmelzungsplan vor.

Artikel 9

Nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft unterliegt, bestimmt sich der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird. Die Verschmelzung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Kontrollen gemäß Artikel 8 abgeschlossen sind.

Artikel 10

Nach dem Recht jedes Mitgliedstaats, dem die sich verschmelzenden Gesellschaften unterlagen, bestimmt sich in Bezug auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, in welcher Form der Abschluss der Verschmelzung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG bei dem öffentlichen Register, bei dem jede der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihre Urkunden zu hinterlegen hatte, offen zu legen ist. Das Register, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft eingetragen wird, meldet unverzüglich dem Register, bei dem jede der beteiligten Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatte, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist. Die Löschung der früheren Eintragung erfolgt gegebenenfalls bei Eingang dieser Meldung, jedoch nicht vorher.

Artikel 11

(1)   Die nach Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich Buchstaben a) und c) vollzogene Verschmelzung bewirkt ab dem in Artikel 9 genannten Zeitpunkt Folgendes:

a)

Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft geht auf die übernehmende Gesellschaft über.

b)

Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft.

c)

Die übertragende Gesellschaft erlischt.

(2)   Die nach Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe b) vollzogene Verschmelzung bewirkt ab dem in Artikel 9 genannten Zeitpunkt Folgendes:

a)

Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der sich verschmelzenden Gesellschaften geht auf die neue Gesellschaft über.

b)

Die Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften werden Gesellschafter der neuen Gesellschaft.

c)

Die sich verschmelzenden Gesellschaften erlöschen.

(3)   Schreibt ein Mitgliedstaat im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Gesellschaften im Sinne dieser Richtlinie besondere Formalitäten für die Rechtswirksamkeit der Übertragung bestimmter von den sich verschmelzenden Gesellschaften eingebrachter Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten vor, so sind diese Formalitäten von der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft zu erfüllen.

(4)     Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung bestehenden Rechte und Pflichten der sich verschmelzenden Gesellschaften aufgrund von Arbeitsverträgen oder Beschäftigungsverhältnissen gehen infolge des Wirksamwerdens dieser grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft über, sobald die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird.

(5)     Antille an der übernehmenden Gesellschaft werden nicht gegen Anteile an der übertragenden Gesellschaft getauscht, wenn diese

a)

entweder von der übernehmenden Gesellschaft selbst oder von einer zwar in eigenem Namen, jedoch im Auftrag der übernehmenden Gesellschaft handelnden Person

b)

oder von der übertragenden Gesellschaft selbst oder von einer zwar in eigenem Namen, jedoch im Auftrag der übertragenden Gesellschaft handelnden Person gehalten werden.

Artikel 12

Eine grenzüberschreitende Verschmelzung, die nach Artikel 9 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.

Artikel 13

(1)   Wird eine grenzüberschreitende Verschmelzung im Wege der Aufnahme durch eine Gesellschaft vollzogen, der sämtliche Anteile und alle sonstigen Wertpapiere der übertragenden Gesellschaft(en) gehören, die Stimmrechte in der Hauptversammlung verleihen, so

finden Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e, Artikel 5 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b keine Anwendung;

findet Artikel 6 Absatz 1 keine Anwendung auf die übertragende(n) Gesellschaft(en).

(2)   Vollzieht eine Gesellschaft, die mindestens 90 %, nicht aber alle in der Hauptversammlung Stimmrecht verleihenden Anteile und sonstigen Wertpapiere der übertragenden Gesellschaft(en) besitzt, eine Verschmelzung durch Aufnahme, so sind die Berichte des oder der unabhängigen Sachverständigen sowie die zur Kontrolle notwendigen Unterlagen nur insoweit erforderlich, als dies nach den maßgebenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entweder der übernehmenden oder der übertragenden Gesellschaft vorgesehen ist.

Artikel 14

(1)     Unbeschadet des Absatzes 2 findet auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung Anwendung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2)     Sind jedoch in mindestens einer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung des in Artikel 4 genannten Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und existiert in dieser Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG oder aber sieht das für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft maßgebende innerstaatliche Recht

nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung vor, wie er in den jeweiligen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften existierte, wobei dieser Umfang als der Anteil der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans oder ihrer Ausschüsse oder des Leitungsgremiums, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaft zuständig ist, die die Arbeitnehmer vertreten, ausgedrückt wird, oder

für Arbeitnehmer in Betrieben der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten vor, wie sie den Arbeitnehmern in demjenigen Mitgliedstaat gewährt werden, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat,

so findet die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, keine Anwendung. In diesem Fall regeln die Mitgliedstaaten die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft sowie ihre Mitwirkung an der Festlegung dieser Rechte vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 sinngemäß nach den Grundsätzen und Modalitäten des Artikels 12 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und den nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG:

a)

Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3, Absatz 4 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich und Unterabsatz 2 sowie Absätze 5 und 7;

b)

Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a), g) und h) sowie Absatz 3;

c)

Artikel 5;

d)

Artikel 6;

e)

Artikel 7 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) und Unterabsatz 2 sowie Absatz 3. Für die Zwecke dieser Richtlinie wird jedoch der prozentuale Anteil, der nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b für die Anwendung der Auffangregelung nach Teil 3 des Anhangs der Richtlinie 2001/86/EG erforderlich ist, von 25 % auf 33 1/3 % angehoben;

f)

Artikel 8, 10 und 12;

g)

Artikel 13 Absatz 4;

h)

Buchstabe b) von Teil 3 des Anhangs.

(3)     Bei der Festlegung der Grundsätze und Modalitäten gemäß Absatz 2 verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

sie gestatten den betreffenden Organen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sich dafür zu entscheiden, die Auffangregelung gemäß Absatz 2 Buchstabe h, die durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll, festgelegt ist, ohne jede vorhergehende Verhandlung unmittelbar anzuwenden und diese Regelung ab dem Zeitpunkt der Eintragung einzuhalten;

sie gestatten dem besonderen Verhandlungsgremium, mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder, bei der auch die Stimmen von Mitgliedern berücksichtigt werden, die Arbeitnehmer in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten vertreten, zu beschließen, dass keine Verhandlungen eröffnet oder bereits eröffnete Verhandlungen beendet werden und die Mitbestimmungsregelung angewandt wird, die in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird;

sie können in dem Fall, dass nach vorherigen Verhandlungen die Auffangregelung gilt, und unbeschadet dieser Regelung beschließen, den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft zu begrenzen. Bestand jedoch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan einer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften mindestens zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern, so darf die Begrenzung in keinem Fall dazu führen, dass die Arbeitnehmervertretung im Verwaltungsorgan weniger als ein Drittel beträgt.

(4)     Die Ausweitung von Mitbestimmungsrechten auf in anderen Mitgliedstaaten beschäftigte Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft gemäß Absatz 2 zweiter Gedankenstrich verpflichtet die Mitgliedstaaten, die eine solche Ausweitung beschließen, nicht dazu, diese Arbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen, bei deren Überschreitung Mitbestimmungsrechte nach einzelstaatlichem Recht entstehen.

(5)     Wenn in mindestens einer der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ein System der Arbeitnehmermitbestimmung existiert und diese Regelung gemäß Absatz 2 auf die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft angewendet wird, so muss diese Gesellschaft zwingend eine Rechtsform erhalten, welche die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht.

(6)     Gilt für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung, so muss diese Gesellschaft zwingend Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Falle nachfolgender innerstaatlicher Verschmelzungen während drei Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung durch entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Artikels geschützt werden.

Artikel 15

Fünf Jahre nach dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Zeitpunkt überprüft die Kommission diese Richtlinie auf der Grundlage der Erfahrungen bei ihrer Anwendung und schlägt gegebenenfalls eine Änderung vor.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum …  (14)nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C […] vom […], S. […].

(2)  ABl. C 117 vom 30.4.2004, S.43 .

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2005.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1).

(5)  ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.

(6)   ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.

(7)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.

(8)  ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/74/EG (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 22).

(9)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(10)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

(11)   ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(12)   Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8). Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(13)   ABl. L 295 vom 20.10.1978, S. 36. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(14)   24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

P6_TA(2005)0167

Filmerbe und Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige (KOM(2004)0171 — C6-0133/2004 — 2004/0066(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0171) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 157 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0133/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0101/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0066

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Mai 2005 im Hinblick auf den Erlass der Empfehlung 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 157 des Vertrags sorgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.

(2)

Gemäß Artikel 151 Absatz 4 des Vertrags trägt die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.

(3)

Das Filmschaffen ist eine Kunstform, die auf vergänglichen Trägermedien festgehalten wird; daher sind aktive Maßnahmen der öffentlichen Behörden zu deren Bewahrung notwendig. Kinofilme sind ein wesentlicher Bestandteil unseres Kulturerbes und verdienen daher unseren vollen Schutz.

(4)

Neben ihrem kulturellen Wert stellen Kinofilme eine Quelle der historischen Information über die europäische Gesellschaft dar. Sie zeugen vom Reichtum der europäischen kulturellen Identitäten und der Vielfalt ihrer Völker. Kinofilme spielen eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, die Vergangenheit kennen zu lernen und Überlegungen zur heutigen Zivilisation anzustellen.

(5)

Diese Empfehlung zielt darauf ab, eine bessere Nutzung des industriellen und kulturellen Potenzials des europäischen Filmerbes durch Anreize für innovative Maßnahmen, Forschungsarbeiten und technologische Entwicklung im Bereich der Bewahrung und Restaurierung von Kinofilmen zu fördern. Die nachstehend empfohlenen Maßnahmen sollen gewährleisten, dass die für die Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Filmindustrie notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, und die Weiterentwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit beschleunigen.

(6)

Das Filmerbe ist ein wichtiger Bestandteil der Filmindustrie und durch Förderung seiner Bewahrung, Restaurierung und Nutzung kann ein Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Industriezweigs geleistet werden.

(7)

Die Entwicklung der europäischen Filmindustrie ist angesichts ihres beträchtlichen Potenzials im Bereich des Zugangs zur Kultur sowie der wirtschaftlichen Entwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen für Europa von wesentlicher Bedeutung. Dies gilt nicht nur für die Produktion und Vorführung, sondern auch für die Erfassung, Katalogisierung, Bewahrung und Restaurierung von Kinofilmen. Die Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Filmerbe müssen verbessert werden, insbesondere was die bessere Nutzung der technischen Neuerungen (z. B. Digitalisierung) anbelangt.

(8)

Die volle Erschließung dieses Potenzials setzt àie Existenz einer erfolgreichen und innovativen Filmindustrie in der Gemeinschaft voraus. Diese kann dadurch erleichtert werden, dass die Bedingungen für die Bewahrung, Restaurierung und Nutzung des Filmerbes verbessert und Hindernisse für die Entwicklung und die uneingeschränkte Wettbewerbsfähigkeit der Industrie beseitigt werden, insbesondere indem das Filmerbe erfasst, katalogisiert, bewahrt und restauriert und für den Bildungs-, Kultur- und Forschungsbereich oder sonstige ähnliche nicht kommerzielle Zwecke zugänglich gemacht wird, und zwar in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte.

(9)

Die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der Filmindustrie wird sich durch die Entwicklung eines Umfelds, das die Zusammenarbeit zwischen den benannten Stellen, bei denen es sich um europäische, nationale oder regionale Archive, Filminstitute oder ähnliche Einrichtungen handeln könnte, in die Bewahrung und den Schutz des Filmerbes betreffenden Angelegenheiten fördert, verbessern.

(10)

In der Entschließung des Rates vom 26. Juni 2000 zur Erhaltung und Erschließung des europäischen Filmerbes (4) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Restaurierung und Erhaltung des Filmerbes, einschließlich der Nutzung der durch die Digitaltechnik gebotenen Möglichkeiten, zusammenzuarbeiten, Informationen über vorbildliche Praktiken in diesem Bereich auszutauschen, den schrittweisen Aufbau von Netzwerken zwischen den Datenbanken der europäischen Archive zu fördern und die Möglichkeit der Nutzung dieser Bestände zu pädagogischen Zwecken zu prüfen.

(11)

Die Europäische Konvention zum Schutz des audiovisuellen Erbes (5) sieht vor, dass jede Vertragspartei durch legislative oder andere angemessene Maßnahmen die Verpflichtung einführt, Bewegtbildmaterial, das zu ihrem audiovisuellen Erbe gehört und in ihrem Hoheitsgebiet produziert oder koproduziert wurde, zu hinterlegen.

(12)

In der Mitteilung der Kommission vom 26. September 2001 zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (6) wurde die Frage der Rechtspflicht zur Hinterlegung von audiovisuellen Werken auf nationaler oder regionaler Ebene als eine Möglichkeit zur Erhaltung und zum Schutz des europäischen audiovisuellen Erbes geprüft und es wurde eine Bestandsaufnahme hinsichtlich der Hinterlegung von Kinofilmen in den Mitgliedstaaten, in den Bewerberländern und in den EFTA-Ländern eingeleitet.

(13)

Der Ratspräsident stellte auf der Sitzung des Rates Kultur/Audiovisuelle Medien vom 5. November 2001 (7) fest, dass der Inhalt der Kommissionsmitteilung vom Rat positiv aufgenommen wurde.

(14)

In seiner Entschließung vom 2. Juli 2002  (8) zur vorgenannten Mitteilung der Kommission unterstrich das Europäische Parlament die Notwendigkeit, das Filmerbe zu schützen, und unterstützte den Ansatz der Europäischen Konvention zum Schutz des audiovisuellen Erbes, die in Zeiten intensiver technologischer Veränderungen eine wichtige Bezugsquelle ist. Der allmähliche Übergang zu digitalen Technologien wird eine bessere Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Filmindustrie ermöglichen und längerfristig zur Senkung der Kosten für die Katalogisierung, Hinterlegung, Bewahrung und Restaurierung audiovisueller Werke beitragen. Zugleich werden damit neue Möglichkeiten für Innovationen im Bereich des Schutzes des Filmerbes geschaffen.

(15)

In der Entschließung des Rates vom 24. November 2003 zur Hinterlegung von Kinofilmen in der Europäischen Union (9) wurden die Mitgliedstaaten ersucht, wirksame Systeme für die Hinterlegung und Erhaltung der zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörenden Kinofilme in ihren nationalen Archiven, Filminstituten oder entsprechenden Institutionen einzurichten, wenn derartige Systeme noch nicht vorhanden sind.

(16)

Alle Mitgliedstaaten verfügen bereits über Systeme zur Erfassung und Bewahrung von zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörenden Kinofilmen. Vier Fünftel dieser Systeme stützen sich auf eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Hinterlegung aller Filme oder zumindest derjenigen Filme, die öffentliche Beihilfen erhielten.

(17)

Unter Bewegtbildmaterial wird jegliche Art bewegter Bilder verstanden, die unabhängig vom Trägermedium aufgezeichnet wurden (vertont oder unvertont) und einen Eindruck der Bewegung vermitteln.

(18)

Unter Kinofilmen versteht man Bewegtbildmaterial jeglicher Länge — insbesondere Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme — das im Kino gezeigt werden soll.

(19)

Zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörende Kinofilme sind Filmproduktionen, einschließlich Koproduktionen mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittländern, die von den Mitgliedstaaten oder von den von ihnen benannten Stellen auf der Grundlage objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien als solche eingestuft werden. Das audiovisuelle Erbe aller Mitgliedstaatenzusammen stellt das europäische audiovisuelle Erbe dar.

(20)

Um sicherzustellen, dass das europäische Filmerbe für künftige Generationen erhalten bleibt, muss es — in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — systematisch erfasst, katalogisiert, bewahrt und restauriert werden.

(21)

Das europäische Filmerbe sollte — in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — für den Bildungs-, Kultur- und Forschungsbereich oder sonstige ähnliche nicht kommerzielle Zwecke stärker zugänglich gemacht werden.

(22)

Die Übertragung des Eigentums an Kinofilmen an die Archivierungsstellen führt nicht zur automatischen Übertragung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte.

(23)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (10) können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder von Archiven vorsehen, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen.

BERÜCKSICHTIGEN FOLGENDE ABSICHTEN DER KOMMISSION:

1.

die Möglichkeit ins Auge zu fassen, für Empfänger von EU-Zuschüssen die Hinterlegung einer Kopie der bezuschussten europäischen Filme in mindestens einem nationalen Archiv verbindlich vorzuschreiben;

2.

die Zusammenarbeit der benannten Stellen zu unterstützen;

3.

die Finanzierung von Forschungsprojekten auf dem Gebiet der langfristigen Erhaltung und Restaurierung von Filmen ins Auge zu fassen;

4.

die europaweite Standardisierung von Filmkatalogen zu fördern, um die Interoperabilität der Datenbanken zu verbessern auch durch die Kofinanzierung von Standardisierungsprojekten und durch Förderung des Austauschs bewährter Verfahren, wobei die sprachliche Vielfalt zu berücksichtigen ist ;

5.

die Aushandlung eines Standardvertrags auf europäischer Ebene zwischen den benannten Stellen und den Rechteinhabern zu erleichtern, mit dem die Bedingungen aufgestellt werden, unter denen die benannten Stellen die hinterlegten Kinofilme der Öffentlichkeit zugänglich machen können;

6.

die Effizienz der in der vorliegenden Empfehlung dargelegten Maßnahmen zu überprüfen und zu bewerten und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erwägen.

EMPFEHLEN DEN MITGLIEDSTAATEN die Bedingungen für die Bewahrung, Restaurierung und Nutzung des Filmerbes zu verbessern und Hindernisse für die Entwicklung und die uneingeschränkte Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Filmindustrie zu beseitigen und hierfür :

1.

eine verstärkte Nutzung des industriellen und kulturellen Potenzials des europäischen Filmerbes durch systematische Bewahrungs- und Restaurierungsmaßnahmen zu fördern, indem sie Anreize für innovative Maßnahmen, Forschungsarbeiten und technologische Entwicklung im Bereich der Bewahrung und Restaurierung von Kinofilmen schaffen;

2.

spätestens zwei Jahre nach der Verabschiedung dieser Empfehlung rechtliche verwaltungstechnische oder sonstige zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörende Kinofilme systematisch erfasst, katalogisiert, bewahrt, restauriert und — in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — für den Bildungs-, Kultur- und Forschungsbereich oder sonstige ähnliche nicht kommerzielle Zwecke zugänglich gemacht werden;

3.

die geeigneten Stellen zu benennen, die die unter Ziffer 2 beschriebenen Aufgaben von öffentlichem Interesse unabhängig und fachkundig wahrnehmen , und sicherzustellen, dass ihnen die besten verfügbaren finanziellen und technischen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden ;

4.

die benannten Stellen zu ermutigen, in Absprache oder im Rahmen von Verträgen mit den Rechteinhabern Bedingungen festzulegen, unter denen die hinterlegten Kinofilme der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können;

5.

insbesondere mit Blick auf die Förderung des Filmerbes die Einrichtung oder die Unterstützung nationaler Filmakademien oder ähnlicher Einrichtungen ins Auge zu fassen;

6.

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, so dass digitale und neue Technologien bei der Erfassung, Katalogisierung, Bewahrung und Restaurierung von Kinofilmen verstärkt eingesetzt werden;

Erfassung

7.

Kinofilme, die zu ihrem audiovisuellen Erbe gehören, mithilfe einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichthinterlegung von zumindest einer hochwertigen Kopie der Kinofilme in den benannten Stellen systematisch zu erfassen. Bei der Festsetzung der Bedingungen für die Hinterlegung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass

a)

während eines Übergangszeitraums zumindest die Produktionen bzw. Koproduktionen abgedeckt sind, die durch staatliche Beihilfen auf nationaler oder regionaler Ebene unterstützt wurden. Nach Ablauf dieses Übergangszeitraums sollten, soweit machbar, alle Produktionen, einschließlich derjenigen, die nicht durch öffentliche Mittel unterstützt wurden, abgedeckt sein;

b)

die hinterlegten Kinofilme in technischer Hinsicht von guter Qualität sind, um die Bewahrung und Reproduzierbarkeit zu erleichtern, und ggf. mit einschlägigen Metadaten in standardisierter Form versehen werden;

c)

die Hinterlegung dann erfolgt, wenn der Film für die Öffentlichkeit freigegeben wird, jedoch nicht mehr als zwei Jahre später;

Katalogisierung und Einrichtung von Datenbanken

8.

zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, die letztlich zu einem Archivierungskodex der Filmproduktion führen könnte , um unter Verwendung europäischer und internationaler Standards die Katalogisierung und Indexierung der hinterlegten Kinofilme zu fördern und die Einrichtung von Datenbanken mit Informationen über die Filme anzuregen ;

9.

die europaweite Standardisierung, die Interoperabilität filmographischer Datenbanken und ihre Verfügbarkeit für die Öffentlichkeit zu verbessern, z. B. mithilfe des Internet, insbesondere durch die aktive Beteiligung der benannten Stellen ;

10.

die Möglichkeit der Vernetzung von Datenbanken, die das gesamte europäische audiovisuelle Erbe erfassen, gemeinsam mit den einschlägigen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat (Eurimages und Europäische Audiovisuelle Beobachtungsstelle), zu erkunden;

11.

die Archivierungsstellen einzuladen, ihre Bestände auf EU-Ebene nach Themen, Autoren, Zeiträumen usw. zu ordnen und damit aufzuwerten;

Bewahrung

12.

Gesetze zu erlassen oder andere Methoden im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten einzusetzen, um die Bewahrung der hinterlegten Kinofilme sicherzustellen. Diese Maßnahmen sollten insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die Reproduktion der Filme auf neuen Speichermedien;

b)

die Erhaltung der Geräte zur Vorführung von Kinofilmen auf verschiedenen Medien;

Restaurierung

13.

alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um im Rahmen ihrer Gesetze die Reproduktion der pflichtgemäß hinterlegten Kinofilme zum Zweck der Restaurierung zu ermöglichen und dabei zuzulassen, dass die Rechteinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen allen Beteiligten von dem verbesserten industriellen Potenzial ihrer Filme, das aus dieser Restaurierung resultiert, profitieren ;

Projekte

zur Erhaltung und Restaurierung von alten Filmen bzw. Filmen mit hohem kulturellem oder historischem Wert zu unterstützen;

Ermöglichung des Zugangs zu hinterlegten Kinofilmen für den Bildungs-, Kultur- und Forschungsbereich oder sonstige ähnliche nicht kommerzielle Zwecke.

15.

die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die es den benannten Stellen ermöglichen, die hinterlegten Kinofilme — in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — für den Bildungs-, Kultur- und Forschungsbereich oder sonstige ähnliche nicht kommerzielle Zwecke zugänglich zu machen;

16.

geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zugang von Menschen mit Behinderungen — in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — zu hinterlegten Kinofilmen zu gewährleisten;

Berufsbildung und Medienkompetenz

17.

die berufliche Bildung in allen Bereichen, die mit dem Filmerbe zusammenhängen, zu fördern, um eine verstärkte Nutzung des industriellen Potenzials des Filmerbes zu unterstützen;

18.

die Nutzung des Filmerbes als Mittel zur Stärkung der europäischen Dimension im Bildungswesen und zur Förderung der kulturellen Vielfalt zu unterstützen;

19.

die visuelle Bildung, Filmstudien und Medienkompetenz auf allen Ebenen der Schulbildung, bei der Berufsausbildung und im Rahmen europäischer Programme zu unterstützen und zu fördern;

20.

eine enge Zusammenarbeit zwischen den Produzenten, Verleihern, Programmanbietern und Filminstituten für Bildungszwecke unter Wahrung der Urheberrechte zu fördern;

Hinterlegung

21.

die Einführung eines Systems zur freiwilligen Hinterlegung oder Pflichthinterlegung folgenden Materials ins Auge zu fassen:

a)

Sekundär- und Werbematerial im Zusammenhang mit Kinofilmen, die zum nationalen audiovisuellen Erbe gehören;

b)

Kinofilme, die zum nationalen audiovisuellen Erbe anderer Länder gehören;

c)

sonstiges Bewegtbildmaterial (außer Kinofilme);

d)

Werke aus früheren Zeiten;

Zusammenarbeit der benannten Stellen

22.

die benannten Stellen im Sinne des Informationsaustauschs und der Koordinierung ihrer Tätigkeit auf nationaler und europäischer Ebene zu ermutigen und zu unterstützen, um zum Beispiel:

a)

die Kohärenz der Methoden der Erfassung und Bewahrung und die Interoperabilität der Datenbanken zu sichern;

Archivmaterial herauszugeben (z. B. auf DVD), versehen mit Untertiteln in möglichst vielen Sprachen der Europäischen Union, in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte;

c)

eine europäische audiovisuelle Filmografie zusammenzustellen;

d)

einen gemeinsamen Standard für den elektronischen Informationsaustausch zu entwickeln;

e)

gemeinsame Forschungs- und Bildungsprojekte auszuarbeiten, und gleichzeitig den Aufbau von europaweiten Vernetzungen von Filmschulen und Museen zu fördern.

Follow-up der Empfehlung

23.

die Kommission alle zwei Jahre über die aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 123 vom 30.4.2004, S. 4 .

(2)   ABl. C 74 vom 23.3.2005, S. 18 .

(3)  4 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2005.

(4)  ABl. C 193 vom 11.7.2000, S. 1 .

(5)  http://conventions.coe.int, Europarat, ETS Nr. 183, am 8.11.2001 zur Unterzeichnung aufgelegt.

(6)   ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 6 .

(7)  2381. Tagung des Rates Kultur/Audiovisuelle Medien (PRES/01/377 vom 5.11.2001).

(8)   ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 176.

(9)   ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 5 .

(10)  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10 .

P6_TA(2005)0168

Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen (KOM(2004)0393 — C6-0072/2004 — 2004/0031(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0393) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0072/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0031/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0031

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Mai 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sicherheitsrelevante Ereignisse infolge terroristischer Handlungen gehören zu den schwersten Bedrohungen für die Ideale von Demokratie, Freiheit und Frieden, die das Wesen der Europäischen Union ausmachen.

(2)

Menschen, Infrastrukturen und Ausrüstung in Häfen sollten vor sicherheitsrelevanten Ereignissen und ihren zerstörerischen Auswirkungen geschützt werden. Ein solcher Schutz käme den Nutzern der Verkehrseinrichtungen, der Wirtschaft und der Gesellschaft als Ganzes zugute.

(3)

Am 31. März 2004 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafen-anlagen  (4). Die in jener Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr sind jedoch nur ein Teil dessen, was erforderlich ist, um auf allen Transportketten, in die eine Seeverkehrsverbindung einbezogen ist, ein angemessenes Niveau der Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung beschränkt sich auf Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an Bord von Schiffen und im unmittelbaren Bereich der Schnittstelle Schiff/Hafen.

(4)

Um einen möglichst umfassenden Schutz für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft zu erzielen, sollten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen eingeführt werden, die für jeden Hafen innerhalb der von den Mitgliedstaaten festgelegten Grenzen gelten und dadurch sicherstellen, dass in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine verbesserte Gefahrenabwehr in den Bereichen der Hafentätigkeit optimiert werden. Die Maßnahmen sollten auf alle Häfen Anwendung finden, die eine oder mehrere unter die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlagen umfassen.

(5)

Das in Erwägungsgrund 2 genannte Ziel der Gefahrenabwehr sollte durch Erlass geeigneter Maßnahmen erreicht werden, die die Bestimmungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der nationalen Sicherheit und Maßnahmen, die gegebenenfalls auf der Grundlage von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ergriffen werden, unberührt lassen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Festlegung der genauen Grenzen des für die Gefahrenabwehr relevanten Hafenbereichs sowie der verschiedenen für eine angemessene Gefahrenabwehr in Häfen erforderlichen Maßnahmen auf ausführliche Gutachten zur Risikobewertung stützen. Solche Maßnahmen sollten sich nach der festgelegten Gefahrenstufe richten und dem unterschiedlichen Risikoprofil verschiedener Unterbereiche des Hafens Rechnung tragen.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen genehmigen , die den Ergebnissen des Gutachtens zur Risikobewertung für den Hafen Rechnung tragen. Die Effizienz von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr setzt darüber hinaus eine klare Aufgabenteilung zwischen allen beteiligten Parteien sowie die regelmäßige Übung der Maßnahmen voraus. Die Zuweisung bestimmter Aufgaben und die Festlegung von Übungsverfahren im Rahmen des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen soll in erheblichem Maße zur Wirksamkeit sowohl der Präventiv- als auch der Abhilfemaßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen beitragen.

(8)

Roll-on/Roll-off-Schiffe sind durch sicherheitsrelevante Ereignisse besonders gefährdet, vor allem dann, wenn sie sowohl Fahrgäste als auch Frach befördern. Ausgehend von Risikobewertungen sollten daher geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass von Personen- und Lastkraftwagen, die im nationalen und internationalen Verkehr auf Roll-on/Roll-off-Schiffen befördert werden sollen, keine Gefahr für das Schiff, seine Fahrgäste und Besatzungsmitglieder sowie seine Fracht ausgeht. Die Maßnahmen sollten so erfolgen, dass das zügige Beladen des Schiffes so wenig wie möglich behindert wird.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Ausschüsse für die Gefahrenabwehr im Hafen einzurichten, die in den unter diese Richtlinie fallenden Häfen praktische Ratschläge erteilen sollen.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verantwortlichkeiten bei der Gefahrenabwehr in Häfen von allen betroffenen Parteien klar anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung der Vorschriften zur Gefahrenabwehr überwachen und eine eindeutig zuständige Behörde für alle ihre Häfen einrichten, alle Gutachten zur Risikobewertung und Pläne zur Gefahrenabwehr für ihre Häfen genehmigen, gegebenenfalls Gefahrenstufen festlegen und bekannt machen sowie die effiziente Bekanntmachung, Anwendung und Koordinierung von Maßnahmen sicherstellen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten Gutachten zur Risikobewertung und Pläne zur Gefahrenabwehr genehmigen und deren Anwendung in ihren Häfen überwachen. Um Störungen der Hafentätigkeit und die administrative Belastung der Inspektionsstellen auf ein Minimum zu begrenzen, sollte die Kommission die Überwachung der Anwendung der Richtlinie zusammen mit den in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Inspektionen durchführen.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass der Kontakt zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über eine Kontaktstelle läuft. Sie sollten der Kommission mitteilen, welche Häfen aufgrund der erstellten Gutachten zur Risikobewertung in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.

(13)

Diese Richtlinie trägt den Grundrechten und den insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen Rechnung.

(14)

Die wirksame und einheitliche Anwendung der Maßnahmen dieser Politik wirft wichtige Fragen zu ihrer Finanzierung auf. Die Finanzierung der Kosten zusätzlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2006 die Ergebnisse einer Studie über die Kosten im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie genannten Maßnahmen, und zwar insbesondere zur Klärung der Frage der Aufteilung der Finanzierung zwischen den staatlichen Behörden, den Hafenbehörden und den Betreibern, unterbreiten.

(15)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) getroffen werden. Es sollte ein Verfahren zur Anpassung dieser Richtlinie vorgesehen werden, um der Weiterentwicklung der internationalen Instrumente Rechnung zu tragen und aufgrund der gewonnenen Erfahrungen die Einzelbestimmungen der Anhänge zu dieser Richtlinie anzupassen oder zu ergänzen, ohne ihren Geltungsbereich zu erweitern.

(16)

Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme, nämlich die ausgewogene Einführung und Anwendung zweckdienlicher Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrs- und Hafenpolitik, wegen der europäischen Dimension dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt sich diese Richtlinie auf die zur Erreichung der Ziele der Gefahrenabwehr in Häfen notwendigen Mindestvorschriften und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus.

(17)

Da diese Richtlinie Seehäfen betrifft, sollten die darin enthaltenen Verpflichtungen nicht für Österreich, die Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und die Slowakei gelten -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Hauptziel dieser Richtlinie ist die Einführung und Durchführung gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen angesichts der Bedrohung durch sicherheitsrelevante Ereignisse.

Diese Richtlinie soll darüber hinaus sicherstellen, dass die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine verbesserte Gefahrenabwehr in den Häfen begünstigt werden.

(2)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 umfassen:

a)

Die Festlegung gemeinsamer Grundregeln für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen;

b)

Die Einrichtung eines Mechanismus für die Durchführung dieser Regeln;

c)

Die Einführung geeigneter Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung dieser Regeln.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie regelt Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die in Häfen zu beachten sind. Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieser Richtlinie auf mit den Häfen zusammenhängende Bereiche anwenden.

(2)   Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen finden auf alle Häfen im Gebiet eines Mitgliedstaats Anwendung, die eine oder mehrere unter einen genehmigten Plan zur Gefahrenahwehr in der Hafen-anlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlagen umfassen.

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf militärische Hafenanlagen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen für jeden Hafen die Grenzen des Hafens für die Zwecke dieser Richtlinie fest und tragen dabei den Informationen des Gutachtens zur Risikobewertung angemessen Rechnung.

(4)   Wurden die Grenzen einer Hafenanlage im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 von dem betreffenden Mitgliedstaat so festgelegt, dass sie tatsächlich den Hafen umfassen, haben die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Vorrang vor den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Hafen ist ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Grenzen von dem Mitgliedstaat festgelegt werden und dessen Befestigungen und Anlagen den gewerblichen Seeverkehr erleichtern.

2.

Schnittstelle Schiff/Hafen sind die Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen.

3.

Hafenanlage ist der Ort, an dem sich die Schnittstelle Schiff/Hafen befindet; sie umfasst gegebenenfalls Bereiche wie Reeden, Warteplätze und seewärtige Hafenzufahrten;

4.

Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr im Hafen ist die von jedem Mitgliedstaat benannte Stelle, die als Kontaktstelle für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten dient, um die Anwendung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen nach dieser Richtlinie zu vereinfachen, weiterzuverfolgen und über sie Auskünfte zu erteilen.

5.

zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen ist die für die Fragen der Gefahrenabwehr in einem bestimmten Hafen zuständige Behörde.

Artikel 4

Koordinierung mit Maßnahmen, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 ergriffen wurden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen eng mit den in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffenen Maßnahmen koordiniert werden.

Artikel 5

Zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen für jeden Hafen, der unter diese Richtlinie fällt, eine Behörde für die Gefahrenabwehr. Eine Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehr als einen Hafen benannt werden.

(2)    Die Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen ist verantwortlich für die Ausarbeitung und Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr im Hafen, die sich auf die Ergebnisse von Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen stützen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können eine nach der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 als zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr benannte Stelle als Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen benennen.

Artikel 6

Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die unter diese Richtlinie fallenden Häfen Gutachten zur Risikobewertung erstellt werden. Diese Risikobewertung trägt den besonderen Gegebenheiten in verschiedenen Bereichen eines Hafens und — soweit von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als angezeigt erachtet — in angrenzenden Bereichen, die Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben, angemessen Rechnung und berücksichtigt die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 durchgeführte Risikobewertung für innerhalb der Grenzen des Hafens liegende Hafenanlagen.

(2)   Alle Gutachten zur Risikobewertung für Häfen sind zumindest unter Berücksichtigung der Einzelanforderungen des Anhangs I zu erstellen.

(3)   Die Gutachten zur Risikobewertung für Häfen können von einer anerkannten Organisation für die Gefahrenabwehr gemäß Artikel 11 erstellt werden.

Bei internationalen Seeverkehrsdiensten arbeiten die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Risikobewertung zusammen.

(4)     Die Gutachten zur Risikobewertung für Häfen sind von dem betreffenden Mitgliedstaat zu genehmigen.

Artikel 7

Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

(1)    Unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen ausgearbeitet, fortgeschrieben und aktualisiert werden. Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen tragen den besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Bereiche eines Hafens angemessen Rechnung und beziehen die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erstellten Pläne zur Gefahrenabwehr für innerhalb ihrer Grenzen des Hafens liegende Hafenanlagen ein.

(2)   Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen legen für jede der in Artikel 8 aufgeführten Gefahrenstufen fest:

a)

die anzuwendenden Verfahren;

b)

die zu ergreifenden Maßnahmen;

c)

die einzuleitenden Aktionen.

(3)   Alle Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen sind unter Berücksichtigung der als Minimum zu betrachtenden Einzelanforderungen des Anhangs II zu erstellen. Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen umfassen — soweit angebracht und angemessen — insbesondere Sicherheitsmaßnahmen für Fahrgäste und Fahrzeuge, die an Bord von Seeschiffen gelangen sollen, die Fahrgäste und Fahrzeuge befördern.

(4)   Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen können von einer anerkannten Organisation für die Gefahrenabwehr gemäß Artikel 11 erstellt werden.

(5)     Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen sind vor ihrer Durchführung von dem betreffenden Mitgliedstaat zu genehmigen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchführung der Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen überwacht wird. Diese Überwachung sollte mit anderen Kontrollen, die in dem Hafen durchgeführt werden, koordiniert werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Übungen entsprechend den grundlegenden Anforderungen für die Schulungsübungen zur Gefahrenabwehr des Anhangs III durchgeführt werden.

Artikel 8

Gefahrenstufen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen ein System von Gefahrenstufen für Häfen oder Teile eines Hafens ein.

(2)   Es gibt 3 Gefahrenstufen, die in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 festgelegt wurden:

Gefahrenstufe 1 bezeichnet die Stufe, bei der zu jeder Zeit ein Mindestmaß an zweckmäßigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten ist;

Gefahrenstufe 2 bezeichnet die Stufe, bei der aufgrund des erhöhten Risikos eines sicherheitsrelevanten Ereignisses für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche zweckmäßige Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind;

Gefahrenstufe 3 bezeichnet die Stufe, bei der für einen begrenzten Zeitraum weitere spezielle Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind; diese Stufe gilt, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, auch wenn das genaue Ziel unter Umständen nicht bekannt ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen für jeden Hafen bzw. Teile eines Hafens die geltende Gefahrenstufe fest. Sie können auf jeder Gefahrenstufe entsprechend dem Ergebnis des Gutachtens zur Risikobewertung für den Hafen für verschiedene Teile des Hafens unterschiedliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen.

(4)   Die Mitgliedstaaten geben der oder den zuständigen Personen die in jedem Hafen bzw. Teil einesHafens geltende Gefahrenstufe sowie alle Änderungen daran bekannt.

Artikel 9

Beauftragter zur Gefahrenabwehr im Hafen

(1)   Für jeden Hafen im Sinne dieser Richtlinie ist von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen zuzulassen. Jeder Hafen hat einen eigenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr, gegebenenfalls kann allerdings ein Beauftragte für mehrere Häfen zuständig sein.

(2)   Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen erfüllen die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen .

(3)   Ist der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen nicht identisch mit dem/den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der bzw. den Hafenanlage(n) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen sicherzustellen.

Artikel 10

Überprüfungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen und Pläne zur Gefahrenabwehr gegebenenfalls überprüft werden. Eine Überprüfung muss mindestens einmal alle fünf Jahre vorgenommen werden .

(2)    Für die Überprüfungen ist gegebenenfalls das Verfahren des Artikels 6 oder des Artikels 7 anzuwenden.

Artikel 11

Anerkannte Organisation für die Gefahrenabwehr

Die Mitgliedstaaten können für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke anerkannte Organisation für die Gefahrenabwehr im Hafen benennen. Anerkannte Organisationen für die Gefahrenabwehr müssen die Voraussetzungen des Anhangs IV erfüllen.

Artikel 12

Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr im Hafen

Die Mitgliedstaaten benennen für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen eine Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten können für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 benannte Kontaktstelle benennen.

Die Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr im Hafen übermittelt der Kommission eine Liste der Häfen, die unter diese Richtlinie fallen, und unterrichtet sie über alle Änderungen dieser Liste.

Artikel 13

Durchführung und Kontrolle der Einhaltung

(1)   Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, das die angemessene und regelmäßige Überprüfung der Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen und ihre Durchführung gewährleistet.

(2)    Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den in Artikel 12 genannten Kontaktstellen die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.

(3)    Diese Überwachung wird zusammen mit den in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Inspektionen durchgeführt.

Artikel 14

Änderungen

Die Bestimmungen der Anhänge I bis IV können gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, ohne den Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuweiten.

Artikel 15

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verfahren nach Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 16

Vertraulichkeit und Verbreitung von Informationen

(1)   Bei Anwendung dieser Richtlinie ergreift die Kommission gemäß den Bestimmungen des Beschlusses der Kommission 2001/844/EG, EGKS, Euratom (6) geeignete Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen, zu denen sie Zugang hat oder die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen gleichwertige Maßnahmen im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht.

(2)   Für alle Mitarbeiter, die sicherheitsrelevante Inspektionen durchführen oder mit der Behandlung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie befasst sind, muss eine geeignete Sicherheitsüberprüfung durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der oder die betreffenden Mitarbeiter haben, vorliegen.

Artikel 17

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen ergriffen werden.

Artikel 18

Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum  (7) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Bewertungsberich t

Spätestens  (8) und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor, dessen Grundlage unter anderem die gemäß Artikel 13 erlangten Informationen bilden.

In dem Bericht untersucht die Kommission die Einhaltung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Erforderlichenfalls unterbreitet sie Vorschläge für zusätzliche Maßnahmen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über Häfen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 verfügen.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 302 vom 7.12.2004, S. 23.

(2)  ABl. C […] vom […], S. […].

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10.5.2005.

(4)   ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(7)   18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.

(8)   Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE I

GUTACHTEN ZUR RISIKOBEWERTUNG FÜR DEN HAFEN

Das Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen ist die Grundlage für die Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen und gegebenenfalls seine Durchführung. Das Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen muss mindestens folgende Bestandteile umfassen:

die Ermittlung und Beurteilung wichtiger Einzelobjekte und Bestandteile der Infrastruktur, deren Schutz wichtig ist;

die Ermittlung des möglichen Risikos von Bedrohungen von Einzelobjekten und Bestandteilen der Infrastruktur sowie der Wahrscheinlichkeit des Auftretens solcher Bedrohungen zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung der Rangfolge;

Feststellung, Auswahl und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahrensänderungen sowie ihr Wirksamkeitsgrad bei der Verminderung der Verwundbarkeit;

die Ermittlung von Schwachstellen, einschließlich Schwachstellen im Bereich menschliches Versagen, bei der Infrastruktur sowie bei Herangehens- und Verfahrensweisen.

Dazu müssen bei der Risikobewertung mindestens die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:

Ermittlung aller Bereiche, die für die Gefahrenabwehr im Hafen relevant sind, unter anderem Festlegung der Hafengrenzen. Dies gilt auch für Hafenanlagen, auf die bereits die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Anwendung findet, und deren Gutachten zur Risikobewertung als Grundlage dient;

Ermittlung von sicherheitsrelevanten Faktoren, die sich aus der Schnittstelle zwischen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und anderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen ergeben;

Ermittlung derjenigen im Hafen beschäftigten Personen, die einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind und/oder einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bedürfen, weil sie mit äußerst sicher-heitsempfindlichen Bereichen in Berührung kommen;

sofern dies zweckmäßig ist, Unterteilung des Hafens entsprechend der Wahrscheinlichkeit, zum Ziel sicherheitsrelevanter Ereignisse zu werden. Bereiche werden nicht nur nach dem Profil beurteilt, das sie selbst als mögliches Angriffsziel haben, sondern auch nach ihrer potentiellen Rolle als Durchgangsbereich, wenn benachbarte Bereiche das Ziel sind;

Ermittlung von Schwankungen in der Risikointensität, z.B. durch jahreszeitlich bedingte Gegebenheiten;

Ermittlung der spezifischen Gegebenheiten jedes Unterbereichs, wie genaue Lage, Zugänge, Stromversorgung, Kommunikationssystem, Eigentümer und Nutzer und andere Elemente, die als relevant für die Gefahrenabwehr betrachtet werden;

Erstellung potentieller Bedrohungsszenarien für den Hafen. Der gesamte Hafen oder Teile seinerInfrastruktur, Ladung, Gepäck, Menschen oder Transportausrüstung innerhalb dieser Bereiche können das unmittelbare Ziel einer identifizierten Bedrohung sein;

Ermittlung der spezifischen Folgen eines Bedrohungsszenariums. Die Auswirkungen können einen oder mehrere Unterbereiche betreffen. Es sollten sowohl direkte als auch indirekte Folgen ermittelt werden. Besonderes Augenmerk sollte auf das Risiko gelegt werden, dass Menschen zu Schaden kommen;

Ermittlung der Möglichkeit von Cluster-Effekten sicherheitsrelevanter Ereignisse;

Ermittlung der Schwachstellen in jedem Unterbereich;

Ermittlung aller organisatorischen Aspekte, die für die Gefahrenabwehr insgesamt relevant sind, unter anderem der unterschiedlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und geltenden Regeln und Verfahren;

Ermittlung der Schwachstellen der übergreifenden Gefahrenabwehr im Hafen im Zusammenhang mit organisatorischen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Aspekten;

Festlegung von Maßnahmen, Verfahren und Aktionen zur Entschärfung kritischer Schwachstellen. Besondere Aufmerksamkeit sollte gerichtet werden auf die notwendigen Kontrollen oder Beschränkungen des Zutritts zum gesamten Hafen oder zu bestimmten Bereichen eines Hafens, einschließlich der Identifizierung von Fahrgästen, Angestellten des Hafens oder anderen Arbeitern, Besuchern und Schiffsbesatzungen, die erforderliche Überwachung von bestimmten Bereichen oder Tätigkeiten, Fracht-und Gepäckkontrolle, sowie auf die benötigten Mittel. Maßnahmen, Verfahren und Aktionen sollten dem angenommenen Risiko entsprechen, das für verschiedene Bereiche des Hafens unterschiedlich groß sein kann;

Festlegung der Schritte, um Maßnahmen, Verfahren und Aktionen bei einer Erhöhung der Gefahrenstufe zu verschärfen;

Festlegung besonderer Anforderungen für den Umgang mit bekannten Risikofaktoren wie verdächtiger Ladung, verdächtigem Gepäck, verdächtigem Bunkeröl, verdächtigen Vorräten oder Personen, Paketen ohne Absender, und bekannten Gefahren (z.B. Bombe). Für diese Anforderungen sollte analysiert werden, welche Bedingungen entweder für die Beseitigung an Ort und Stelle oder die Beseitigung nach der Verbringung an einen sicheren Ort wünschenswert wären;

Festlegung von Maßnahmen, Verfahren und Aktionen zur Begrenzung und Abschwächung der Folgen;

Ermittlung einer Aufgabenteilung, die die angemessene und korrekte Durchführung der festgelegten Maßnahmen, Verfahren und Aktionen ermöglicht;

gegebenenfalls besondere Beachtung der Verbindung zu anderen Plänen zur Gefahrenabwehr (z.B. Pläne zur Gefahrenabwehr für Hafenanlagen) und anderen bereits bestehenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus ist auf die Verbindung zu anderen Notfallplänen (z.B. Einsatzpläne für Ölunfalle, Hafen-Katastrophenpläne, Pläne für die medizinische Notfälle, Katastrophenschutzpläne für kerntechnische Anlagen usw.) zu achten;

Ermittlung des Kommunikationsbedarfs für die Durchführung der Maßnahmen und Verfahren;

besondere Beachtung ist Maßnahmen zum Schutz sicherheitsrelevanter Informationen vor Offenlegung zu schenken. Ermittlung, inwieweit alle direkt betroffenen Personen sowie gegebenenfalls die Öffentlichkeit Kenntnis haben müssen.

ANLAGE II

PLAN ZUR GEFAHRENABWEHR IM HAFEN

Im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sind die Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr in einem Hafen festgelegt. Er wird anhand der Ergebnisse des Gutachtens zur Risikobewertung für den Hafen erstellt. In ihm sind die Maßnahmen im Einzelnen festgelegt. Er umfasst einen Kontrollmechanismus, der gegebenenfalls die Einleitung geeigneter Korrekturmaßnahmen gestattet.

Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen stützt sich auf folgende allgemeine Aspekte:

Festlegung aller für die Gefahrenabwehr im Hafen relevanten Bereiche. Dem Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen entsprechend können sich Maßnahmen, Verfahren und Aktionen in verschiedenen Unterbereichen unterscheiden. Für bestimmte Unterbereiche sind unter Umständen strengere Präventivmaßnahmen erforderlich als für andere. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Schnittstellen zwischen Unterbereichen geschenkt werden, die im Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen ermittelt wurden;

Gewährleistung der Koordinierung zwischen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Bereiche mit unterschiedlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Gefahrenabwehr;

Erforderlichenfalls sind flexible Maßnahmen sowohl im Hinblick auf unterschiedliche Teile des Hafens als auch auf wechselnde Gefahrenstufen und spezielle Intelligence-Aspekte vorzusehen;

Festlegung einer Organisationsstruktur, die der Erhöhung der Gefahrenabwehr im Hafen förderlich ist;

Auf der Grundlage dieser allgemeinen Aspekte weist der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen Aufgaben zu und legt Arbeitspläne auf folgenden Gebieten fest:

Zutrittsbedingungen. Für einige Bereiche gelten diese Bedingungen nur, wenn die Gefahrenstufe über die Mindestschwelle angehoben wird. Sämtliche Bedingungen und Schwellen sollten im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen erfasst sein;

Personen- Gepäck- und Frachtkontrolle. Die Bedingungen können gegebenenfalls auch auf Unterbereiche Anwendung finden; sie können gegebenenfalls auch uneingeschränkt auf verschiedene Unterbereiche Anwendung finden. Personen, die einen Unterbereich betreten oder sich in ihm befinden, müssen sich unter Umständen einer Kontrolle unterziehen. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen trägt den Ergebnissen der Risikobewertung des Hafens angemessen Rechnung, die das Instrument darstellt, mit dem die Erfordernisse in Bezug auf die Gefahrenabwehr für jeden Unterbereich und auf jeder Gefahrenstufe festgelegt werden. Wenn für die Zwecke der Gefahrenabwehr im Hafen persönliche Identifikationskarten ausgestellt werden, sollten für die Ausstellung, die Kontrolle der Verwendung und die Rückgabe solcher Karten klare Verfahren festgelegt werden. Diese Verfahren sollten den spezifischen Eigenschaften bestimmter Gruppen von Hafenbenutzern Rechnung tragen und personifizierte Maßnahmen vorsehen, um die negativen Auswirkungen der Zutrittskontrolle zu begrenzen. Zu diesen Personengruppen sollten mindestens gehören: Seeleute, Beamte der Behörden, Personen, die regelmäßig im Hafen arbeiten oder ihn regelmäßig besuchen, Anwohner des Hafens und Personen, die gelegentlich im Hafen arbeiten oder ihn gelegentlich besuchen;

Verbindung mit den für die Kontrolle von Fracht, Gepäck und Fahrgästen zuständigen Behörden. Wenn erforderlich, muss der Plan die Vernetzung der Informations- und Abfertigungssysteme dieser Behörden vorsehen, einschließlich eventueller Systeme für die Abfertigung schon vor der Ankunft;

Verfahren und Maßnahmen für den Umgang mit verdächtiger Ladung, verdächtigem Gepäck, verdächtigem Bunkeröl, verdächtigen Vorräten oder Personen, einschließlich der Festlegung eines sicheren Bereichs; sowie für andere Risikofaktoren und Verstöße gegen die Gefahrenabwehr im Hafen;

Überwachungsanforderungen für Unterbereiche oder Aktivitäten in Unterbereichen. Sowohl die Notwendigkeit einer solchen Überwachung als auch mögliche technische Lösungen werden aus dem Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen abgeleitet;

Beschilderung. Bereiche, für die Anforderungen irgendeiner Art gelten (Zutritt und/oder Kontrolle), sollten entsprechend beschildert sein. Kontroll- und Zutrittsanforderungen sollten alle einschlägigen geltenden Gesetze und Praktiken angemessen berücksichtigen. Die Überwachung von Tätigkeiten sollte angemessen angezeigt werden, wenn die einzelstaatlichen Gesetze dies verlangen;

Kommunikation und Sicherheitsüberprüfung. Alle für die Gefahrenabwehr relevanten Informationen müssen entsprechend den im Plan enthaltenen Vorgaben der Sicherheitsüberprüfung ordnungsgemäß übermittelt werden. Angesichts der Sensibilität einiger Informationen erfolgt die Weitergabe ausschließlich an die Personen, die davon Kenntnis haben müssen; erforderlichenfalls sind jedoch auch Verfahren für Mitteilungen für die allgemeine Öffentlichkeit vorzusehen. Die Vorgaben für die Sicherheitsüberprüfung sind Teil des Plans und sollen sicherheitsrelevante Informationen vor nicht genehmigter Offenlegung schützen;

Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse. Um eine schnelle Reaktion zu gewährleisten, sollte der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen klare Vorgaben für die Meldung aller sicherheitsrelevanter Ereignisse an den Beauftragten zur Gefahrenabwehr und/oder die für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständige Behörde enthalten;

Integration in andere Präventivpläne oder — Maßnahmen. Der Plan sollte besonders die Integration in andere Präventiv- und Kontrollmaßnahmen im Hafen vorsehen;

Integration in andere Notfallpläne und/oder Einbeziehung spezieller Maßnahmen, Verfahren und Aktionen für den Notfall. Im Plan sollte die Wechselwirkung und Koordinierung mit anderen Notfallplänen im Einzelnen festgelegt sein. Sofern erforderlich, sollten Unvereinbarkeiten und Mängel beseitigt werden;

Anforderungen für Schulungsmaßnahmen und Übungen;

Organisation der Gefahrenabwehr im Hafen in der Praxis und Arbeitsverfahren. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen legt die Organisation der Gefahrenabwehr im Hafen, die entsprechende Aufgabenteilung und die Arbeitsverfahren im Einzelnen fest. Er enthält darüber hinaus gegebenenfalls Einzelbestimmungen zur Koordination mit den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und auf dem Schiff. Er grenzt die Aufgaben des Ausschusses für Gefahrenabwehr im Hafen ein, sofern es einen solchen gibt;

Verfahren zur Anpassung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen.

ANLAGE III

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN FÜR SCHULUNGSÜBUNGEN ZUR GEFAHRENABWEHR

Mindestens einmal pro Kalenderjahr sollten verschiedene Arten von Schulungsübungen durchgeführt werden, an denen die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zusammen mit den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder gegebenenfalls die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff teilnehmen können und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. Ersuchen um Teilnahme der Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff an gemeinsamen Schulungs-übungen sollen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr und die Arbeit auf dem Schiff gestellt werden. In diesen Schulungsübungen sollen der Nachrichtenverkehr, die Koordination, die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und die Reaktion überprüft werden. Diese Schulungsübungen können wie folgt durchgeführt werden:

1)

in Form von Großübungen oder praktische Übungen unter realen Bedingungen;

2)

in Form von Simulationen an Modellen oder Seminare; oder

3)

in Kombination mit anderen Übungen wie z.B. Notfallübungen oder anderen durch die Hafenstaatbehörden durchgeführten Übungen.

ANLAGE IV

BEDINGUNGEN, DIE VON EINER ANERKANNTEN ORGANISATION FÜR DIE GEFAHRENABWEHR ZU ERFÜLLEN SIND

Eine anerkannte Organisation für die Gefahrenabwehr sollte Folgendes nachweisen können:

(1)

Fachkenntnisse der einschlägigen Aspekte der Gefahrenabwehr im Hafen;

2)

geeignete Kenntnisse von den betrieblichen Abläufen in Häfen, unter anderem Kenntnisse von Planung und Bau von Häfen;

3)

geeignete Kenntnisse von anderen betrieblichen Abläufen in Häfen, die für die Gefahrenabwehr relevant sind und Einfluss auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben können;

4)

die Fähigkeit, wahrscheinliche Sicherheitsrisiken im Hafen einzuschätzen;

5)

die Fähigkeit, die Fachkenntnis ihres Personals auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Hafen aufrechtzuerhalten und auszubauen;

6)

die Fähigkeit, die fortdauernde Vertrauenswürdigkeit ihres Personals zu überwachen;

7)

die Fähigkeit, angemessene Maßnahmen beizubehalten, um die unerlaubte Preisgabe von und den unerlaubten Zugang zu sicherheitsempfindlichen Material zu verhindern;

(8)

Kenntnisse von den einschlägigen nationalen und internationalen Rechts- und Sicherheitsvorschriften;

(9)

Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;

(10)

Kenntnisse in Bezug auf das Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;

(11)

Kenntnisse in Bezug auf das nicht diskriminierende Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit im Hafen bedrohen;

(12)

Kenntnisse von Techniken, mit denen sich Maßnahmen der Gefahrenabwehr umgehen lassen;

(13)

Kenntnisse von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Überwachung und Gefahrenabwehr und von den Grenzen des Einsatzes dieser Gegenstände und Systeme.

Es ist nicht zulässig, dass eine anerkannte Organisation für die Gefahrenabwehr, die ein Gutachten zur Risikobewertung für einen Hafen erstellt oder ein derartiges Gutachten überprüft hat, den Plan zur Gefahrenabwehr für den betreffenden Hafen erstellt oder überprüft.

P6_TA(2005)0169

Gerechtigkeit für die Familie von Robert McCartney

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Gewalt und Kriminalität der selbsternannten Irisch-Republikanischen-Armee (IRA) in Nordirland, insbesondere der Ermordung von Robert McCartney

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass am 30. Januar 2005 ein Bürger von Belfast, Robert McCartney, von Mitgliedern der selbsternannten Irisch-Republikanischen Armee (IRA) brutal ermordet wurde und die IRA versuchte, das Verbrechen zu vertuschen, und allen Zeugen befahl, die Beteiligung von IRA-Mitgliedern zu verschweigen,

B.

in der Erwägung, dass sich die Schwestern von Robert McCartney, Catherine McCartney, Paula Arnold, Gemma McMahon, Claire McCartney und Donna Mary McCartney, sowie seine Lebensgefährtin, Bridgeen Karen Hagans, weigerten, das verordnete Stillschweigen zu akzeptieren, und die IRA mutig und beharrlich bedrängt haben, indem sie Gerechtigkeit für den Mord an Robert McCartney forderten;

C.

in der Erwägung, dass in der Umgebung der Magennis's Bar unmittelbar vor und nach dem Kampf, der zum Tode von Robert McCartney führte, vermutlich 70 Zeugen anwesend waren,

D.

in der Erwägung, dass die IRA und die Sinn Féin, der politische Arm der IRA, einige Mitglieder suspendierten oder ausschlossen, als die Empörung über den Mord zunahm,

E.

in der Erwägung, dass die Führung der Sinn Féin zwar Gerechtigkeit gefordert, die für die Ermordung Verantwortlichen oder irgendwelche Zeugen des Mordes jedoch nicht aufgefordert hat, umfassend und direkt mit der Polizei in Nordirland zusammenzuarbeiten,

F.

in der Erwägung, dass die IRA am 8. März 2005 eine empörende Erklärung veröffentlicht hat, in der sie betonte, sie wolle die Mörder von Robert McCartney erschießen,

G.

in der Erwägung, dass diejenigen, die sich an den derzeitigen Bemühungen um Gerechtigkeit für Robert McCartney beteiligen, in jüngster Zeit Gegenstand einer Diffamierungskampagne waren, deren Ziel es ist, sie einzuschüchtern und ihre Glaubwürdigkeit in dieser Sache zu untergraben,

H.

in der Erwägung, dass von dem EU-Friedensfonds in Nordirland und der angrenzenden Grenzregion Irlands wertvolle Arbeit geleistet wurde,

I.

in der Erwägung, dass es in Nordirland keine Koexistenz von Frieden und Gewalt geben kann,

1.

verurteilt die Gewalt und Kriminalität der selbsternannten Irisch-Republikanischen Armee in Nordirland, insbesondere die Ermordung von Robert McCartney;

2.

betont mit äußerstem Nachdruck, dass die Schwestern und die Lebensgefährtin von Robert McCartney in ihrem Streben nach Gerechtigkeit vollste Unterstützung verdienen;

3.

fordert die Führung der Sinn Féin auf, darauf zu drängen, dass die für die Ermordung Verantwortlichen und die Zeugen des Mordes direkt mit der Polizei in Nordirland zusammenarbeiten und von der IRA nicht mit Repressalien bedroht werden;

4.

bedauert die heimtückische Diffamierungskampagne mit dem Ziel, die Schwestern und die Verlobte von Robert McCartney in ihrem Kampf um Gerechtigkeit einzuschüchtern und zu diskreditieren;

5.

fordert den Rat und die Kommission auf, den Ordnungskräften in Nordirland alle zweckdienliche Unterstützung zuteil werden zu lassen, damit die Mörder von Robert McCartney vor Gericht gestellt werden;

6.

schlägt für den Fall, dass die Polizei in Nordirland nicht in der Lage ist, den Mord an Robert McCartney zu verfolgen, vor, dass die Europäische Union im Einklang mit der Haushaltsordnung einen finanziellen Beitrag zu den Gerichtskosten leistet, die der Familie McCartney bei ihren zivilrechtlichen Bemühungen um Gerechtigkeit entstehen;

7.

fordert in diesem Zusammenhang, dass die Kommission einen Beitrag aus der für eine Unterstützung der Opfer des Terrorismus vorgesehenen Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gewährt;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitritts- und Bewerberländer sowie dem Europarat zu übermitteln.


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