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Document C2006/074/65

Rechtssache F-3/06: Klage, eingereicht am 6. Januar 2006 — Frankin u. a./Kommission

ABl. C 74 vom 25.3.2006, p. 33–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 74/33


Klage, eingereicht am 6. Januar 2006 — Frankin u. a./Kommission

(Rechtssache F-3/06)

(2006/C 74/65)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jacques Frankin (Sorée, Belgien) und andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

Aufhebung der ausdrücklichen Entscheidung vom 10. Juni 2005, mit der die Kommission den Klägern den Beistand nach Artikel 24 des Statuts verweigert;

Verurteilung der Kommission zum solidarischen Ersatz des Schadens, der den Klägern hierdurch entstanden ist;

Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger, allesamt Beamte oder sonstige Bedienstete der Kommission, hatten die Übertragung ihrer in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem nach einem 1991 erlassenen belgischen Gesetz beantragt. 2003 erließ Belgien ein neues Gesetz, das nach Ansicht der Kläger günstigere Bedingungen für diese Art neuer Übertragungen vorsieht. Da die Kläger jedoch ihre Rechte bereits hatten übertragen lassen, konnten sie nicht von den Bestimmungen des Gesetzes von 2003 profitieren.

Sie stellten daher einen Antrag auf Beistand nach Artikel 24 des Statuts. Die Kommission, die nicht beabsichtigte, ihren Beamten und Bediensteten auf Zeit Beistand dabei zu leisten, diese Übertragungen zu erhalten, lehnte ihren Antrag mit Entscheidung vom 10. Juni 2005 ab.

Mit ihrer Klage fechten die Kläger diese Entscheidung an, die sie als gegen Artikel 24 des Statuts verstoßende Weigerung, Beistand zu leisten, ansehen. Außer auf diesen Artikel berufen sie sich zur Begründung ihrer Anträge auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Willkürverbots, der Begründungspflicht, des berechtigten Vertrauens und des Grundsatzes „patere legem quam ipse fecisti“ sowie auf einen Ermessensmissbrauch.


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