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Document C2006/074/56
Case T-33/06: Action brought on 19 January 2006 — Zenab v Commission
Rechtssache T-33/06: Klage, eingereicht am 19. Januar 2006 — Zenab/Kommission
Rechtssache T-33/06: Klage, eingereicht am 19. Januar 2006 — Zenab/Kommission
ABl. C 74 vom 25.3.2006, p. 30–30
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/30 |
Klage, eingereicht am 19. Januar 2006 — Zenab/Kommission
(Rechtssache T-33/06)
(2006/C 74/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Zenab SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Windey und P. de Bandt)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. November 2005 mit dem Zeichen 648599; |
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Feststellung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und Verurteilung der Kommission, an die Klägerin i) Schadenersatz in der Höhe von 36 707 Euro für die im Rahmen des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen entstandenen Kosten und ii) den Betrag des immateriellen Schadens wegen Rufschädigung und den aus der verspäteten Durchführung des Projekts EuroVOD entstandenen materiellen Schaden zu zahlen, sowie Bestellung eines Sachverständigen zur Bewertung dieses Schadens, wie er von einem vom Gericht zu benennenden Sachverständigen festgestellt wird; |
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in jedem Fall Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005, mit der ein Antrag der der Klägerin auf finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft im Rahmen des Programms MEDIA PLUS (Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen INFSO/MEDIA/04/05) abgelehnt wurde, und auf Wiedergutmachung des Schadens gerichtet, der ihr aufgrund des Erlasses der angefochtenen Entscheidung angeblich entstanden ist.
Zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend. Der erste beruht auf einer angeblich rechtswidrigen Delegation der Befugnisse der Kommission auf das technische Beratungsgremium, das sich zu dem Antrag der Klägerin auf finanzielle Unterstützung habe äußern müssen.
Im Rahmen des zweiten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigten. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung unzureichend und widersprüchlich sei und es nicht erlaube, die Gründe für die Ablehnung ihres Vorschlags zu verstehen.
Mit der Schadensersatzklage beantragt die Klägerin unter Berufung auf den Grundsatz der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft Wiedergutmachung des Schadens, der ihr aufgrund der fehlerhaften Beurteilung ihres im Rahmen des in Rede stehenden Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen unterbreiteten Vorschlags angeblich entstanden ist. Die Kommission habe ihre Sorgfaltspflicht und die Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung verletzt, und ein solches Verhalten begründe einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, der die Auslösung der Haftung der Gemeinschaft rechtfertige.