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Document 62006TN0004

    Rechtssache T-4/06: Klage, eingereicht am 12. Januar 2006 — Republik Polen/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. C 74 vom 25.3.2006, p. 27–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    25.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 74/27


    Klage, eingereicht am 12. Januar 2006 — Republik Polen/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    (Rechtssache T-4/06)

    (2006/C 74/52)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Parteien

    Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: Jarosław Pietras, Regierungsbevollmächtigter)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge der Klägerin

    Nichtigerklärung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 12);

    Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1686/2005, in der entsprechend Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (1) die Produktionsabgaben und der Koeffizient der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05 festgesetzt werden, um den nicht gedeckten Teil des Gesamtverlusts vollständig zu decken. Der angefochtene Artikel der Verordnung sieht für die Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft bereits vor dem 1. Mai 2004 angehörten, und die „neuen“ Mitgliedstaaten unterschiedliche Ergänzungsabgaben-Koeffizienten vor.

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

    Unzuständigkeit der Europäischen Kommission und Verstoß gegen Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates, die die Europäische Kommission nur zur Festsetzung eines einzigen Koeffizienten in gleicher Höhe für die gesamte Gemeinschaft ermächtige, was die verschiedenen Sprachfassungen der Vorschriften der Verordnung bestätigten, die insoweit gleichbedeutend und übereinstimmend seien. Die Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker könnten ein Abweichen vom Wortlaut der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 nicht nur nicht rechtfertigen, sondern schlössen es aus.

    Verletzung des Grundsatzes der sofortigen und vollen Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands durch die neuen Mitgliedstaaten; der differenzierte Koeffizient der Ergänzungsabgabe sei in Wirklichkeit eine Übergangsmaßnahme, die in der Beitrittsakte und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten keine Grundlage finde. Die Klägerin beruft sich insoweit auf Artikel 2 der Beitrittsakte, der die Grundlage für die Übernahme sämtlicher sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten durch die Republik Polen bilde, so dass auch das Recht auf Nutzung der Überzahlungen und die Verpflichtung zur Deckung der Verluste auf dem Zuckermarkt, zu denen es in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren gekommen sei, übernommen worden seien;

    Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot; die Klägerin wirft der Kommission vor, dass das einzige Kriterium für die Differenzierung des Koeffizienten in der angefochtenen Verordnung der Zeitpunkt des Beitritts der Mitgliedstaaten zur Europäischen Union sei. Die Folgen des Beitritts seien abschließend in der Beitrittsakte und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten geregelt worden, und der Zeitpunkt der Erweiterung der Europäischen Union könne kein objektives Kriterium bilden, das die Differenzierung rechtfertigen könnte;

    Verletzung des Grundsatzes der Solidarität; die Differenzierung des Koeffizienten der einzelnen Mitgliedstaaten bedeute eine willkürliche, unverhältnismäßige und unsolidarische Verteilung der Kosten für die Finanzierung des Zuckermarkts;

    unzureichende Begründung der angefochtenen Maßnahme, weil die Europäische Kommission weder Umstände genannt habe, die die Differenzierung des Koeffizienten begründeten, noch Ziele, denen eine solche Differenzierung dienen könnte;

    Verstoß gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis, weil die Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 unter Verstoß gegen Artikel 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses für Zucker und Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (2) erlassen worden sei; die Europäische Kommission habe nämlich im „Komitologie“-Verfahren nicht die polnische Fassung des Entwurfes der angefochtenen Maßnahme vorgelegt. Dieser Verstoß sei besonders schwer, weil er den Entwurf eines Rechtsaktes betreffe und Ausdruck einer ständigen Praxis der Europäischen Kommission im Rahmen des Verwaltungsausschusses für Zucker sei.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

    (2)  ABl. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 385, mit Änderungen.


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