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Document C2006/074/47

Rechtssache T-447/05: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2005 — Plantations de Mbanga/Kommission

ABl. C 74 vom 25.3.2006, p. 24–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 74/24


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2005 — Plantations de Mbanga/Kommission

(Rechtssache T-447/05)

(2006/C 74/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société des plantations de Mbanga (SPM) SA (Douala, Kamerun) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Soler Couteaux und S. Cahn)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates über die Zollsätze für Bananen eröffneten Zollkontingents für die Monate Januar und Februar 2006;

Verurteilung der Kommission und des Rates in die gesamten Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Rahmen der Änderungen der Sonderregelung über die Kontingente für den Handel mit Drittstaaten, die Teil der Maßnahmen der Marktorganisation für Bananen sind, ermächtigte die Verordnung Nr. 1964/2005 des Rates der Europäischen Union vom 29. November 2005 (1) die Kommission u. a. dazu, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sowie die Übergangsbestimmungen für die Verwaltung des Zollkontingents für Bananen mit Ursprung in AKP-Staaten zu erlassen. In diesem Rahmen behielt die Kommission in ihrer Verordnung Nr. 2015/2005 vom 9. Dezember 2005 (2) für die Monate Januar und Februar 2006 die frühere Regelung über die Zuteilung der Einfuhrlizenzen auf der Grundlage vorheriger Referenzmengeni (3) bei, wie sie ursprünglich in der Verordnung Nr. 896/2001 vorgesehen war. Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung dieser Verordnung Nr. 2015/2005 beantragt.

Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass bei der Verordnung Nr. 2015/2005 dadurch, dass in ihren Artikeln 3 und 4 eine Regelung über die Zuteilung von Einfuhrlizenzen auf der Grundlage vorheriger Referenzmengen und der Einführung nicht traditioneller Marktbeteiligter vorgesehen sei, folgende Verstöße vorlägen:

Verstoß gegen die Bestimmungen der Abkommen über den Bananenmarkt;

Verstoß gegen die in den Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen sowie in den Bestimmungen der in Rede stehenden Gemeinschaftsregelung selbst niedergelegte Philosophie und die dort niedergelegten Grundsätze;

Verstoß gegen die in den Artikeln 81 EG und 82 EG niedergelegten Grundsätze, da die Verordnung den bisherigen Marktbeteiligten ermögliche, gemeinsam die marktbeherrschende Stellung, die ihnen durch die Verordnungsbestimmungen verliehen werde, zu missbrauchen, und auch andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Bananen begünstige;

Verstoß gegen die in Artikel 87 EG niedergelegten Grundsätze, da sie selektiv für bestimmte historisch wichtige traditionelle Importeure einen erheblichen finanziellen Vorteil zur Folge habe, die die Möglichkeit hätten, aus dem Wiederverkauf von ungerechtfertigterweise kostenlos erworbenen Lizenzen Nutzen zu ziehen;

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie nicht die Schaffung und Entwicklung der Tätigkeiten glaubwürdiger und lebensfähiger nicht traditioneller Importeure zulasse, weil diese nur existieren könnten, wenn sie sich auf einen traditionellen Importeur stützten; außerdem erlaube die angefochtene Verordnung den Erzeugern von AKP-Bananen nicht, in gleicher Weise von der Bevorzugung von AKP-Bananen zu profitieren, weil der Vorteil der Regelung im Übermaß bestimmten historisch wichtigen traditionellen Importeuren zugute komme;

Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, da sie alle traditionellen AKP-Importeure scheinbar gleich behandle, während sie tatsächlich ungerechtfertigterweise bestimmte historisch wichtige traditionelle Importeure bevorzuge.

Schließlich beruft sich die Klägerin zur Begründung ihrer Forderungen noch auf einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der freien Berufsausübung.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates über die Zollsätze für Bananen eröffneten Zollkontingents für die Monate Januar und Februar 2006 (ABl. L 324, S. 5).

(3)  Diese wird von der Klägerin in der Rechtssache T-128/05 angefochten, die vor dem Gericht anhängig ist.


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