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Document C2006/074/40

    Rechtssache T-396/05: Klage, eingereicht am 2. November 2005 — ARCHI.M.E.D.-E.S/Kommission

    ABl. C 74 vom 25.3.2006, p. 20–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    25.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 74/20


    Klage, eingereicht am 2. November 2005 — ARCHI.M.E.D.-E.S/Kommission

    (Rechtssache T-396/05)

    (2006/C 74/40)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Architecture, Microclimat, Energies Douces — Europe et Sud SARL (ARCHI.M.E.D.-E.S) (Ganges, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.-P. van Gehuchten, J. Sambon, P. Reyniers)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge der Klägerin

    Nichtigerklärung der Aufrechnungsentscheidung der Kommission, die in dem der Klägerin am 10. Oktober 2005 zugestellten Schreiben vom 5. Oktober 2005 enthalten war;

    Nichtigerklärung der in den Schreiben vom 30. August 2005 enthaltenen Rückforderungsentscheidung und der Belastungsanzeige Nr. 3240705638 vom 23. August 2005, die der Klägerin am 2. September 2005 zugestellt wurden;

    Verurteilung der Kommission in die gesamten Kosten des Verfahrens.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin ist Partei des Vertrages BU 209-95, der mit der Kommission aufgrund der im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der nichtnuklearen Energien (1) veröffentlichten Ausschreibung geschlossen wurde und auf die Durchführung eines Renovierungsvorhabens an einem Gebäude in Lyon unter Anwendung der Methoden der Solar- und bioklimatischen Architektur abzielt. In Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen übermittelte die Klägerin der Kommission am 12. Dezember 2001 den Abschlussbericht des Vorhabens. Die Kommission akzeptierte diesen Bericht nicht und ließ ihr am 5. Juli 2002 eine Entscheidung über die Rückforderung der geleisteten Vorschüsse zukommen, wobei sie die Anerkennung bestimmter in diesem Bericht angemeldeter Kosten verweigerte. Weder der Schriftwechsel zwischen den Parteien noch die abgehaltenen Sitzungen, noch die Intervention eines Schlichters konnten eine gütliche Lösung des Streites herbeiführen.

    Mit Einschreiben vom 30. August 2005 ließ die Kommission der Klägerin eine endgültige Rückforderungsentscheidung zukommen, der eine Belastungsanzeige vom 23. August 2005 vorausgegangen war. Mit einem weiteren Einschreiben vom 5. Oktober 2005 teilte die Kommission ihr außerdem eine Entscheidung mit, mit der ihr die Aufrechnung ihrer gegenseitigen Forderungen entgegengehalten wurde, wobei es sich um Forderungen der Kommission gegen die Klägerin im Rahmen des in Rede stehenden Vertrages und um Forderungen der Klägerin gegen die Kommission im Rahmen eines anderen Vertrages handelte. Dies sind die angefochtenen Entscheidungen.

    Die Klägerin macht zur Anfechtung der Entscheidungen zwei Hauptklagegründe geltend.

    Zunächst trägt sie vor, die Kommission verstoße mit den angefochtenen Entscheidungen gegen außergerichtliche Voraussetzungen für die Aufrechnung gegenseitiger Forderungen. Sie ist der Auffassung, dass eine solche Aufrechnung nicht möglich sei, wenn die Forderungen zwei unterschiedlichen Rechtsordnungen unterlägen. Ihre Forderungen gegen die Kommission beruhten nämlich auf dem Gemeinschaftsrecht, während die Forderungen der Kommission gegen die Klägerin durch das französische Recht geregelt würden. Darüber hinaus macht sie geltend, dass die Kommission nicht über eine Rechtsgrundlage verfüge, die es ihr erlaube, die Aufrechnung, die sie der Klägerin entgegenhalte, zu realisieren, da die betreffenden Forderungen noch nicht bestimmt seien, was zahlreiche Einwände seitens der Klägerin selbst und das bis heute erfolglos gebliebene Verfahren vor dem Schlichter bewiesen.

    Mit ihrem zweiten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Rückforderungsentscheidung wegen fehlender Begründung für nichtig erklärt werden müsse. Die Kommission habe niemals zufriedenstellende Erklärungen geliefert, insbesondere wenn man die von der Klägerin geltend gemachten Argumente zur Art und Weise, in der sie den Betrag ihrer Forderung ermittelt habe, berücksichtige.


    (1)  Durch die Entscheidung 94/806/EG des Rates vom 23. November 1994 (ABl. L 334 vom 22.12.1994, S. 87) eingeführtes Programm.


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