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Document C2006/074/39

    Rechtssache T-177/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Januar 2006 — Finnland/Kommission (Prozesshindernde Einreden — Einrede der Unzulässigkeit — Handlung ohne verbindliche Rechtswirkungen — Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften — Vertragsverletzungsverfahren — Verzugszinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 — Verhandlung über eine Vereinbarung wegen einer unter Vorbehalt gestellten Zahlung)

    ABl. C 74 vom 25.3.2006, p. 19–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    25.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 74/19


    Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Januar 2006 — Finnland/Kommission

    (Rechtssache T-177/05) (1)

    (Prozesshindernde Einreden - Einrede der Unzulässigkeit - Handlung ohne verbindliche Rechtswirkungen - Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Vertragsverletzungsverfahren - Verzugszinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - Verhandlung über eine Vereinbarung wegen einer unter Vorbehalt gestellten Zahlung)

    (2006/C 74/39)

    Verfahrenssprache: Finnisch

    Parteien

    Klägerin: Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä und A. Guimaraes-Purokoski)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Wilms und P. Aalto)

    Gegenstand der Rechtssache

    Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (Generaldirektion Haushalt) im Schreiben vom 28. Februar 2005, bestätigt im Schreiben vom 25. April 2005, mit der die Kommission Verhandlungen mit der Republik Finnland in dem nach Artikel 226 EG eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren 2003/2180 abgelehnt hat, in dem es um die unter Vorbehalt gestellte Zahlung der von Finnland zu entrichtenden rückwirkend erhobenen Zölle und Verzugszinsen hieraus von der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung geht

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.


    (1)  ABl. C 153 vom 25.6.2005.


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