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Document C2006/074/32
Case T-276/03: Judgment of the Court of First Instance of 25 January 2006 — Le Canne v Commission (Judgment annulling a Commission decision reducing the amount of Community financial assistance — Procedures for compliance — Action for failure to act — No need to adjudicate — Action for compensation)
Rechtssache T-276/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Januar 2006 — Le Canne/Kommission (Urteil, mit dem eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses für nichtig erklärt wird — Einzelheiten der Durchführung — Untätigkeitsklage — Erledigung der Hauptsache — Schadensersatzklage)
Rechtssache T-276/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Januar 2006 — Le Canne/Kommission (Urteil, mit dem eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses für nichtig erklärt wird — Einzelheiten der Durchführung — Untätigkeitsklage — Erledigung der Hauptsache — Schadensersatzklage)
ABl. C 74 vom 25.3.2006, p. 16–16
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/16 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Januar 2006 — Le Canne/Kommission
(Rechtssache T-276/03) (1)
(Urteil, mit dem eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses für nichtig erklärt wird - Einzelheiten der Durchführung - Untätigkeitsklage - Erledigung der Hauptsache - Schadensersatzklage)
(2006/C 74/32)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Azienda Agricola „Le Canne“ (Porto Viro, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Mazzonetto und G. Carraro)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und C. Cattabriga im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 5. März 2002 in der Rechtssache T-241/00 (Le Canne/Kommision, Slg. 2002, II-1251) ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, sowie auf Ersatz des Schadens, der sich aus dieser Unterlassung ergibt
Tenor des Urteils
1. |
Der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit ist erledigt. |
2. |
Der Schadensersatzantrag wird abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |