Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2006/074/32

Rechtssache T-276/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Januar 2006 — Le Canne/Kommission (Urteil, mit dem eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses für nichtig erklärt wird — Einzelheiten der Durchführung — Untätigkeitsklage — Erledigung der Hauptsache — Schadensersatzklage)

ABl. C 74 vom 25.3.2006, p. 16–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 74/16


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Januar 2006 — Le Canne/Kommission

(Rechtssache T-276/03) (1)

(Urteil, mit dem eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses für nichtig erklärt wird - Einzelheiten der Durchführung - Untätigkeitsklage - Erledigung der Hauptsache - Schadensersatzklage)

(2006/C 74/32)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Azienda Agricola „Le Canne“ (Porto Viro, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Mazzonetto und G. Carraro)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und C. Cattabriga im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 5. März 2002 in der Rechtssache T-241/00 (Le Canne/Kommision, Slg. 2002, II-1251) ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, sowie auf Ersatz des Schadens, der sich aus dieser Unterlassung ergibt

Tenor des Urteils

1.

Der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit ist erledigt.

2.

Der Schadensersatzantrag wird abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 239 vom 4.10.2003.


Top