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Document C2006/074/16

    Rechtssache C-46/06: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Tschechische Republik, eingereicht am 30. Januar 2006

    ABl. C 74 vom 25.3.2006, p. 9–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    25.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 74/9


    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Tschechische Republik, eingereicht am 30. Januar 2006

    (Rechtssache C-46/06)

    (2006/C 74/16)

    Verfahrenssprache: Tschechisch

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 30. Januar 2006 eine Klage gegen die Tschechische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind L. Jelínek und W. Wils, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

    1.

    festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (1) nachzukommen, oder jedenfalls diese der Kommission nicht mitgeteilt hat, gegen die Verpflichtungen verstoßen hat, die sich für sie aus Artikel 3 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 hinsichtlich „wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person …, der bekannt ist oder dem Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt“, aus Artikel 6 Absatz 3, 6 Absatz 4 Unterabsätze 1, 4 und 5, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 hinsichtlich „Vorrichtungen, Erzeugnissen und Bestandteilen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2“ sowie aus Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie ergeben;

    2.

    der Tschechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 1. Mai 2004 abgelaufen.


    (1)  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.


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