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Document C2006/074/15

Rechtssache C-42/06: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 27. Januar 2006

ABl. C 74 vom 25.3.2006, p. 8–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 74/8


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 27. Januar 2006

(Rechtssache C-42/06)

(2006/C 74/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 27. Januar 2006 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist B. Stromsky, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 28 und 30 EG verstoßen hat, dass es in der Region Brüssel-Hauptstadt ein Zulassungssystem für die natürlichen oder juristischen Personen, die für die Müllsammlung bestimmte Säcke herstellen und/oder vertreiben, vorgeschrieben hat, dessen Modalitäten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachten;

dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Zulassung der natürlichen oder juristischen Personen, die für die Müllsammlung bestimmte Säcke herstellen und/oder vertreiben, sei durch keine gemeinschaftliche Harmonisierung geregelt.

Unter diesen Umständen seien nationale Rechtsvorschriften über die Zulassung der natürlichen oder juristischen Personen, die für die Müllsammlung bestimmte Säcke herstellten und/oder vertrieben, anhand der Artikel 28 und 30 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu beurteilen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne ein vorheriges Genehmigungsverfahren wie das in Artikel 10bis der Verordnung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 15. Juli 1993 über die Abfallentsorgung durch Müllsammlung vorgesehene den freien Warenverkehr einschränken.

Um im Hinblick auf die Grundfreiheit des freien Warenverkehrs gerechtfertigt zu sein, müsse ein solches vorheriges Genehmigungsverfahren ein im Allgemeininteresse liegendes, gemeinschaftsrechtlich anerkanntes Ziel verfolgen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, d. h. geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sei.

Die Kommission könne sich vorstellen, dass ein Zulassungsverfahren geeignet sei, die im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer und des Umweltschutzes zu verfolgen.

Jedoch beachteten im vorliegenden Fall die in Artikel 10bis der Verordnung vorgesehenen Modalitäten des Zulassungsverfahrens nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da das Verfahren nicht ohne weiteres zugänglich sei.


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