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Document C2006/074/10

    Rechtssache C-5/06: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Jülich AG gegen Hauptzollamt Aachen

    ABl. C 74 vom 25.3.2006, p. 4–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    25.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 74/4


    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Jülich AG gegen Hauptzollamt Aachen

    (Rechtssache C-5/06)

    (2006/C 74/10)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Das Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 2. Januar 2006, in der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 9. Januar 2006, in dem Rechtsstreit Jülich AG gegen Hauptzollamt Aachen, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

    1.

    Ist Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (1) des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses nur die Ausfuhrmengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup angesetzt werden dürfen, für die tatsächlich Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind?

    2.

    Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist: Ist Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 (2) der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1140/2003 (3) der Kommission vom 27. Juni 2003 ungültig?

    3.

    Für den Fall, dass die Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker dahin auszulegen, dass sowohl bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses als auch bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker sämtliche Ausfuhren anzusetzen sind, auch wenn für einen Teil dieser Ausfuhren im betreffenden Wirtschaftsjahr keine Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind?

    4.

    Für den Fall, dass die Frage 1, 2 oder 3 zu bejahen ist: Ist die Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 (4) der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 ungültig?


    (1)  ABl. L 178, S. 1

    (2)  ABl. L 050, S. 40

    (3)  ABl. L 160, S. 33

    (4)  ABl. L 316, S. 64


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