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Document C2006/074/01
Judgment of the Court (Third Chamber) of 12 January 2006 in Joined Cases C-354/03, C-355/03 and C-484/03: References for a preliminary ruling from the High Court of Justice of England and Wales, Chancery Division (United Kingdom) in Optigen Ltd, Fulcrum Electronics Ltd and Bond House Systems Ltd v Commissioners of Customs & Excise (Sixth VAT Directive — Article 2(1), Article 4(1) and (2) and Article 5(1) — Deduction of input tax — Economic activity — Taxable person acting as such — Supply of goods — Transaction forming part of a chain of supply involving a defaulting trader or a trader using an unauthorised VAT number — Carousel fraud)
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 12. Januar 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-354/03, C-355/03 und C-484/03 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice): Optigen Ltd, Fulcrum Electronics Ltd, Bond House Systems Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 1 — Vorsteuerabzug — Wirtschaftliche Tätigkeit — Steuerpflichtiger, der als solcher handelt — Lieferung von Gegenständen — Umsatz, der Teil einer Lieferkette ist, an der ein Händler beteiligt ist, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder ein Händler, der eine entwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet — Karussellbetrug)
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 12. Januar 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-354/03, C-355/03 und C-484/03 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice): Optigen Ltd, Fulcrum Electronics Ltd, Bond House Systems Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 1 — Vorsteuerabzug — Wirtschaftliche Tätigkeit — Steuerpflichtiger, der als solcher handelt — Lieferung von Gegenständen — Umsatz, der Teil einer Lieferkette ist, an der ein Händler beteiligt ist, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder ein Händler, der eine entwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet — Karussellbetrug)
ABl. C 74 vom 25.3.2006, p. 1–1
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/1 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 12. Januar 2006
in den verbundenen Rechtssachen C-354/03, C-355/03 und C-484/03 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice): Optigen Ltd, Fulcrum Electronics Ltd, Bond House Systems Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 1 - Vorsteuerabzug - Wirtschaftliche Tätigkeit - Steuerpflichtiger, der als solcher handelt - Lieferung von Gegenständen - Umsatz, der Teil einer Lieferkette ist, an der ein Händler beteiligt ist, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder ein Händler, der eine „entwendete“ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet - Karussellbetrug)
(2006/C 74/01)
Verfahrenssprache: Englisch
In den verbundenen Rechtssachen C-354/03, C-355/03 und C-484/03 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidungen vom 28. Juli 2003 (C-354/03 und C-355/03) und 27. Oktober 2003 (C-484/03), beim Gerichtshof eingegangen am 18. August 2003 bzw. 19. November 2003, in dem Verfahren Optigen Ltd (C-354/03), Fulcrum Electronics Ltd (C-355/03), Bond House Systems Ltd (C-484/03) gegen Commissioners of Customs & Excise hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, J.-P. Puissochet, S. von Bahr (Berichterstatter) und U. Lõhmus — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 12. Januar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Umsätze wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nicht selbst mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind, sind Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Artikel 2 Nummer 1, 4 und 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 97/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung, wenn sie die objektiven Kriterien erfüllen, auf denen diese Begriffe beruhen, ohne dass es auf die Absicht eines von dem betroffenen Steuerpflichtigen verschiedenen, an derselben Lieferkette beteiligten Händlers und/oder den möglicherweise betrügerischen Zweck — den dieser Steuerpflichtiger weder kannte noch kennen konnte — eines anderen Umsatzes ankommt, der Teil dieser Kette ist und der dem Umsatz, den der betreffende Steuerpflichtige getätigt hat, vorausgeht oder nachfolgt. Das Recht eines Steuerpflichtigen, der solche Umsätze ausführt, auf Vorsteuerabzug wird auch nicht dadurch berührt, dass in der Lieferkette, zu der diese Umsätze gehören, ohne dass dieser Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hat oder haben kann, ein anderer Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist.
(1) ABl. C 251 vom 18.10.2003.